421/A XX.GP

 

A N T RA G

der Abgeordneten Peter, Kier, Haselsteiner und weiterer Abgeordneter

betreffend Novellierung des Urlaubsgesetzes

Die derzeitigen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes sehen vor, daß nach den

ersten sechs Monaten Dienstzeit des ersten Arbeitsjahres, Urlaub in voller

Höhe - und nicht mehr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, wie in den

ersten sechs Monaten - gebührt. Für Branchen, die starken saisonalen

Schwankungen unterliegen, was den Bedarf an Arbeitskräften betrifft, erweist

sich diese Regelung als kontraproduktiv; aus sozialen Gründen sind jedenfalls

unerwünschte Effekte die Folge.

Urlaubsansprüche in befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht gesondert

geregelt, was dazu führt, daß kein Betrieb, der Auslastungsschwankungen

unterliegt, es sich leisten kann, Arbeitnehmer länger als sechs Monate zu

beschäftigen. Dauert das Dienstverhältnis nämlich exakt ein halbes Jahr, so

gebührt im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine

Urlaubsentschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts -

also entsprechend einem sechsmonatlichen Dienstverhältnis. Dauert das

Dienstverhältnis allerdings auch nur sechs Monate und einen Tag, so gebührt

eine Urlaubsabfindung in der höhe eines Jahresurlaubes. Für die Bemessung

des 13. und 14. Gehalts wird die Dauer des Dienstverhältnisses bis zur

Konsumtion des Jahresurlaubes verlängert.

Dies bedeutet für die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses über

sechs Monate hinaus Zusatzkosten von rund drei Wochenlöhnen. Kein

Arbeitgeber kann sich das leisten, was zur Verkürzung der Dauer

Dienstverhältnisse führt und potentielle Arbeitschancen ungenützt läßt.

Verschärfend für den Dienstnehmer kommt die neue Regelung hinzu, die

Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 28 Wochen Beschäftigung vorsieht.

Nachdem die Mandatare des VVirtschaftsbundes der ÖVP dieselbe Forderung

in der Öffentlichkeit wiederholt stellen, obwohl diese bereits einmal einer

ähnlichlautenden Antrag abgelehnt haben, soll mit der neuerlichen Einbringung

dieses Antrages die Möglichkeit gegeben werden, Beschäftigung zu schaffen

und Arbeitslosigkeit zu vermindern.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

A N TRAG

A N T R A G

Der Nationalrat wolle beschließen.

Bundesgesetz mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl 1976/390 zuletzt geändert durch die Novelle

1983, BGBl 1983/81 wird wie folgt geändert:

§2(2) lautet "Der Urlaub entsteht im ersten Jahr im Verhältnis zu der im

Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der

gesamte Urlaubsanspruch mit dem Beginn des Arbeitsjahres."

In formeller Hinsicht erfolgt die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und

Soziales.