421/A XX.GP
A N T RA G
der Abgeordneten Peter, Kier, Haselsteiner und weiterer Abgeordneter
betreffend Novellierung des Urlaubsgesetzes
Die derzeitigen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes sehen vor, daß nach den
ersten sechs Monaten Dienstzeit des ersten Arbeitsjahres, Urlaub in voller
Höhe - und nicht mehr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, wie in den
ersten sechs Monaten - gebührt. Für Branchen, die starken saisonalen
Schwankungen unterliegen, was den Bedarf an Arbeitskräften betrifft, erweist
sich diese Regelung als kontraproduktiv; aus sozialen Gründen sind jedenfalls
unerwünschte Effekte die Folge.
Urlaubsansprüche in befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht gesondert
geregelt, was dazu führt, daß kein Betrieb, der Auslastungsschwankungen
unterliegt, es sich leisten kann, Arbeitnehmer länger als sechs Monate zu
beschäftigen. Dauert das Dienstverhältnis nämlich exakt ein halbes Jahr, so
gebührt im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine
Urlaubsentschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts -
also entsprechend einem sechsmonatlichen Dienstverhältnis. Dauert das
Dienstverhältnis allerdings auch nur sechs Monate und einen Tag, so gebührt
eine Urlaubsabfindung in der höhe eines Jahresurlaubes. Für die Bemessung
des 13. und 14. Gehalts wird die Dauer des Dienstverhältnisses bis zur
Konsumtion des Jahresurlaubes verlängert.
Dies bedeutet für die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses über
sechs Monate hinaus Zusatzkosten von rund drei Wochenlöhnen. Kein
Arbeitgeber kann sich das leisten, was zur Verkürzung der Dauer
Dienstverhältnisse führt und potentielle Arbeitschancen ungenützt läßt.
Verschärfend für den Dienstnehmer kommt die neue Regelung hinzu, die
Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 28 Wochen Beschäftigung vorsieht.
Nachdem die Mandatare des VVirtschaftsbundes der ÖVP dieselbe Forderung
in der Öffentlichkeit wiederholt stellen, obwohl diese bereits einmal einer
ähnlichlautenden Antrag abgelehnt haben, soll mit der neuerlichen Einbringung
dieses Antrages die Möglichkeit gegeben werden, Beschäftigung zu schaffen
und Arbeitslosigkeit zu vermindern.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
A N TRAG
A N T R A G
Der Nationalrat wolle beschließen.
Bundesgesetz mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl 1976/390 zuletzt geändert durch die Novelle
1983, BGBl 1983/81 wird wie folgt geändert:
§2(2) lautet "Der Urlaub entsteht im ersten Jahr im Verhältnis zu der im
Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der
gesamte Urlaubsanspruch mit dem Beginn des Arbeitsjahres."
In formeller Hinsicht erfolgt die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und
Soziales.