430/A XX.GP
der Abgeordneten Kier. Schmidt und PartnerInnen
betreffend ,Aufhebung der Bestimmungen über die Sozialversicherungspflicht von sogenann-
ten Freien Dienstverträgen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der Fassung der Bun-
desgesetze BGBl 201/1996 (Art. 34 Strukturanpassungsgesetz BGBl. 411/1996 (Art. I So-
zialrechtsänderungsgesetz 1996) und BGBl. 600/1996 (Art. I des BG. mit den das ASVG
u.a.geändert werden) sowie die Bundesabgabenordnung in der Fassung BGBl. 411/1996 ge-
ändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I .
Änderung des ASVG
1 . Es entfallen:
§ 3 Abs.3 letzter Satz
§ 4 Abs.4 und 6
§ 5a
§ 10 a
§ 33 Abs.3
§ 44 Abs.8
§ 44a
§ 45 Abs.3
§ 53 Abs.3 lit.b
§ 58 Abs.3
§ 59 Abs. 1 Z 2
§ 70 a
§ 138a Abs.2 lit.f
§ 459d
§ 539a
2. In den §§ 10 Abs.2. 51 Abs.1 Einleitung, 51 Abs.1 Z 1 lit.d. 55 Abs.2 und 138 Abs.2 lit.f
entfällt der Ausdruck ..§ 4 Abs.4".
3. In § 35 .Abs.2 wird der Ausdruck ..vorletzter Satz" durch den Ausdruck ..letzter Satz" er-
setzt .
4.In .§ 43 entfällt Abs 2 sowie die Bezeichnung " (1)" vor Abs. 1 (alt).
5. In § 44 Abs.1 Z 1 entfallen die Worte " und bei den nach § 4 Abs. 4 versicherten Personen".
6. In .§ 108a Abs.2 lit. f entfallen die Worte" ausgenommen die im § 4 Abs. 4 genannten Perso-
nen".
Artikel II
Änderung der Bundesabgabenordnung
§ 48 b entfällt.
In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung binnen drei Monaten verlangt und die Zuweisung
an den Ausschuß für Arbeit und
Soziales beantragt
Begründung
Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das am 14. März 1997 infolge eines An-
trags von 61 Abgeordneten zum Nationalrat erfolgt ist, wurden die Bestimmungen betreffend
die Sozialversicherungspflicht für sogenannte dienstnehmerähnliche Beschäftigte sowie die
Vorzugssteuer gemäß § 109a EStG als verfassungswidrig aufgehoben.
Namhafte Steuer- und Sozialexperten machen mittlerweile darauf aufmerksam, daß sich durch
die erfolgte Abschaffung der Versicherungspflicht für dienstnehmerähnliche Beschäftigte ein
versicherungsrechtliches Schlupfloch für all jene auftut, die unter das Regime des freien
Dienstvertrags fallen: Mittels Abschluß von kumulativen Werkverträgen ist in vielen Fällen
ein Ausweichen der als freie Dienstnehmer Beschäftigten aus der Sozialversicherungspflicht
möglich geworden.
Weiters handelt es sich bei den vom VfGH bestätigten Bestimmungen insbesondere um jene
Paragraphen , die nach Meinung der Höchstrichter aufgrund der Besonderheit der abstrakten
Normenkontrolle von den Antragsstellern nicht ausreichend begründet wurden. Wie den Aus-
führungen des VfGH-Referenten. Univ. Prof. Korinek. In der Öffentlichkeit (..Zeit im Bild 2"
3.4.97 ) zu entnehmen war, gehen die Verfassungsrichter allerdings davon aus, daß viele der
bestätigten Bestimmungen der " Werkvertragsregelung" - mittlerweile sollte man besser von
einer Freien-Dienstvertragsregelung sprechen - mittels Individualbeschwerden zu Fall ge-
bracht werden könnten.
Da es dem Nationalrat, und selbstverständlich nicht dem VfGH, obliegt, durch Klarheit der
Vorschiften für eine Vollzugstauglichkeit von Gesetzen zu sorgen, eröffnen die unterzeichne-
ten Abgeordneten mit diesem Antrag die Möglichkeit, für eine sozialversicherungsrechtliche
Sanierung der oben bezeichneten Bestimmungen zu sorgen, ehe diese über den kostspieligen
und für die BürgerInnen aufwendigen Weg der Individualklage erfolgen wird.