433/AE XX.GP
der Abgeordneten Martina Gredler und PartnerInnen
betreffend Aufforderung an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur
Evaluation Zeitgemäßheit der Universitätsberechtigungsverordnung.
Im ersten Entwurf des Universitäts-Studiengesetzes wurde der Vorschlag gemacht,
die "Besondere Universitätsreife" dahingehend einer Neuregelung zu unterziehen,
daß nun nicht mehr die entsendende Institution, sondern die aufnehmende
Institution, nämlich die Universität oder Hochschule, festlegt, welche zusätzlichen
Kenntnisse zur Reifeprüfung zum Studium eines Faches gefordert werden. Neben
den in der Anlage zum Universitäts-Studiengesetz festgelegten Erfordernissen der
besonderen Universitätsreife sollten spezielle Zulassungserfordernisse lediglich von
den Studienkommissionen im Rahmen des Studienplanes festgelegt werden können.
Damit wäre ein Anstoß gegeben worden, um eine legistische Besonderheit der
bestehenden Situation einer sachlichen Lösung näherzubringen. Denn derzeit wird
in verschiedenen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes über die
Reifeprüfung für jeden zur Reifeprüfung führenden Schultyp festgelegt, daß
"nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen
Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen
Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind. "
(§ 41 Abs.2 SchOG hier als Beispiel)
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Universitäts-
berechtigungsverordnung, BGBL. Nr. 510/1988, zuletzt geändert 595/1995.
Diese rechtstechnisch interessante Konstruktion bedeutet, daß in einigen - offen-
sichtlich privilegierten - Fächern auf der Ebene des 2/3-pflichtigen Schulgesetzes
die Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Studienrichtungen definiert werden, die
dann auf dem Verordnungswege genauer bestimmt werden müssen. Dabei wird
erstaunlicherweise festgelegt, daß der
entsendenden Institution die wesentliche
Definitionsmacht der Zugangsvoraussetzung für die im Bildungsablauf folgenden
Institution eingeräumt wird.
lm Zuge des Begutachtungsverfahrens wurde bezüglich dieses Neuordnungs-
vorschlages heftiger Protest vor allem von Seite der AltphilologInnen laut, der jedoch
nicht immer von jener abendländischen Rationalität gekennzeichnet war, die
angeblich durch Latein als Bildungsgut vermittelt werden sollte. Insbesondere
wurden vielfach Gründe angeführt, die - sollten sie denn stichhaltig sein - zu einer
Aufwertung des Latein-Unterrichtes an den verschiedenen Schultypen der
Sekundarstufe führen müßten, nicht jedoch zu einer Fixierung von
Zugangsvoraussetzungen auf der Ebene des tertiären Bildungssystems.
Schließlich wäre jedenfalls die Frage zu stellen, warum die Hochschulen und
Universitäten diesbezüglich eine derart starke Einschränkung ihrer Autonomie und
Souveränität ohne zureichende Begründung weiterhin gestatten.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat möge beschließen:
"Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird aufgefordert, eine
Befragung der Studienkommissionen der durch die Universitätsberechtigungs-
verordnung betroffenen Studien hinsichtlich der Zeitgemäßheit der in dieser
Verordnung definierten Zugangsvoraussetzungen zu veranlassen und diese dem
Nationalrat im Rahmen des nächsten Hochschulberichtes zu übermitteln."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Wissenschaft und
Forschung beantragt.