434/A XX.GP
der Abgeordneten Kier, Motter und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Al1gemeine Sozialversicherungsgesetz. BGBI. 189/1955., zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. XXX/1997. wird wie folgt geändert:
1 , ln § 73 Abs.1 wird der Ausdruck ( ..3.75 v.H... ersetzt durch ..3.5 v.H".
2. In § 135 Abs.3 entfallen die letzten drei Sätze.
Begründung:
Durch die Einführung der 50-Schilling-Krankenscheingebühr im Sozialrechtsänderungsgesetz
1996 und die dazu analog erfolgte Erhöhung des Beitragssatzes für Pensionisten in der
Krankenversicherung wurde die Bevölkerung sozial unausgewogen zusätzlich belastet.
Darüber hinaus wirkt die Krankenscheingebühr gerade in den untersten Einkommensschichten
als gesundheitspolitisch höchst bedenkliches Steuerungsinstrument, wie der Rückgang bei der
Inanspruchnahne von Krankenscheinen gezeigt hat.
Mit der Administration der 50-Schilling-Gebühr wurden zudem auschließlich die
Unternehmen belastet, denen dadurch Verwaltungskosten entstanden sind, die in keiner
Relation zu den Einnahmen für den Bund stehen und zusätzlich eine wirtschaftliche Führung
der Betriebe und damit den Standort Österreich weiter gefährden: So errechneten die
Wirtschaftstreuhänder, daß den Betrieben durch die Administrierung der Regelung Kosten
von rund 50 Schilling pro Schein erwachsen würden. Die Kassen ihrerseits müßten ebenfalls
etwa 50 Schilling Verwaltungskosten pro Schein ansetzen, um die lückenlose Kontrolle und
klaglose Verrechnung sicherzustellen. Weiters belastet diese Regelung den niedergelassenen
Bereich und verschiebt dadurch die Leistungen in den teuren Krankenanstaltenbereich.
Während die Krankenscheingebühr mit Rücksicht auf die EU- und Wiener Wahl erst mit 1 .
Jänner 1997 in Kraft getreten ist, sind Pensionisten bereits im September 1996 mit dem um
0,25 Prozentpunkte höheren Krankenversicherungsbeitrag belastet worden. Da das Budget der
Krankenkassen statt des veranschlagten Abgangs von 3,6 Milliarden Schilling für 1996 nach
Angaben des Hauptverbandes nur 400 Millionen Schilling beträgt, erscheint die Rücknahme
beider bezeichneten Bestimmungen umso angebrachter.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.