434/A XX.GP

 

der Abgeordneten Kier, Motter und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert

wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Al1gemeine Sozialversicherungsgesetz. BGBI. 189/1955., zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. XXX/1997. wird wie folgt geändert:

1 , ln § 73 Abs.1 wird der Ausdruck ( ..3.75 v.H... ersetzt durch ..3.5 v.H".

2. In § 135 Abs.3 entfallen die letzten drei Sätze.

Begründung:

Durch die Einführung der 50-Schilling-Krankenscheingebühr im Sozialrechtsänderungsgesetz

1996 und die dazu analog erfolgte Erhöhung des Beitragssatzes für Pensionisten in der

Krankenversicherung wurde die Bevölkerung sozial unausgewogen zusätzlich belastet.

Darüber hinaus wirkt die Krankenscheingebühr gerade in den untersten Einkommensschichten

als gesundheitspolitisch höchst bedenkliches Steuerungsinstrument, wie der Rückgang bei der

Inanspruchnahne von Krankenscheinen gezeigt hat.

Mit der Administration der 50-Schilling-Gebühr wurden zudem auschließlich die

Unternehmen belastet, denen dadurch Verwaltungskosten entstanden sind, die in keiner

Relation zu den Einnahmen für den Bund stehen und zusätzlich eine wirtschaftliche Führung

der Betriebe und damit den Standort Österreich weiter gefährden: So errechneten die

Wirtschaftstreuhänder, daß den Betrieben durch die Administrierung der Regelung Kosten

von rund 50 Schilling pro Schein erwachsen würden. Die Kassen ihrerseits müßten ebenfalls

etwa 50 Schilling Verwaltungskosten pro Schein ansetzen, um die lückenlose Kontrolle und

klaglose Verrechnung sicherzustellen. Weiters belastet diese Regelung den niedergelassenen

Bereich und verschiebt dadurch die Leistungen in den teuren Krankenanstaltenbereich.

Während die Krankenscheingebühr mit Rücksicht auf die EU- und Wiener Wahl erst mit 1 .

Jänner 1997 in Kraft getreten ist, sind Pensionisten bereits im September 1996 mit dem um

0,25 Prozentpunkte höheren Krankenversicherungsbeitrag belastet worden. Da das Budget der

Krankenkassen statt des veranschlagten Abgangs von 3,6 Milliarden Schilling für 1996 nach

Angaben des Hauptverbandes nur 400 Millionen Schilling beträgt, erscheint die Rücknahme

beider bezeichneten Bestimmungen umso angebrachter.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit  und Soziales beantragt.