444/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr. Martina Gredler, Schmidt, Kier und PartnerInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1 973 und
das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen.
Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Hochschülerschaftsgesetz 1 973, BGBL. Nr. 309, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr, 257/1993, wird wie folgt geändert:
Der § 1 lautet:
"Österreichische Hochschülerschaft
§ 1 (1 ) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft
öffentlichen Rechts. Ihr gehören die ordentlichen und außerordentlichen
Hörerinnen und Hörer an Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung an.
(2) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer sind nach Maßgabe des Abs. 3
für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaft an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1 . Jänner des
Wahljahres das 1 7. Lebensjahr vollendet haben.
(3) (Verfassungsbestimmung) Das aktive und passive Wahlrecht für Organe
der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaft an den
Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist von der
österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängig.
(4) Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der
sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt. "
Artikel 11
§ 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit
österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,
BGBl. Nr. 57/1 979, tritt mit 1. Jänner
1998 außer Kraft.
Begründung
zu Artikel 1:
Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind jene Mitglieder der Österreichischen
Hochschülerschaft, die nicht österreichische Staatsangehörige oder gleich-
gestellte SüdtirolerInnen sind, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
Der vorliegende Antrag hat die Einführung des passiven Wahlrechts für alle
Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft, unabhängig von der
Staatsbürgerschaft, zum Ziel.
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß die Frage der Zulassung zum aktiven
und passiven Wahlrecht eines Organs bzw. einer Vertretungskörperschaft aus
der spezifischen Aufgabe und Funktion dieses Organs abzuleiten ist.
Die Aufgabe der Österreichischen Hochschülerschaft laut § 2 Hochschüler-
schaftsgesetz 1973 liegt in der Interessenvertretung sowie der materiellen und
ideellen Förderung ihrer Mitglieder - und das sind alle ordentlichen und
außerordentlichen HörerInnen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung, unbesehen ihrer Staatsangehörigkeit. Daher ist die derzeitige
Beschränkung des passiven Wahlrechtes auf österreichische Staatsangehörige
und SüdtirolerInnen sachlich nicht gerechtfertigt. Auch die Einschränkung des
passiven Wahlrechtes auf HörerInnen mit Staatsangehörigkeit eines EU-
Mitgliedstaates läßt sich daraus nicht begründen und wäre nichts anderes als
eine ideologische motivierte Sortierung in "gute" und "böse" Ausländer.
zu Artikel II
Da durch den gegenständlichen Antrag allen ausländischen HörerInnen das
passive Wahlrecht eingeräumt wird, kann die bestehende Privilegierung der
SüdtirolerInnen entfallen.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den gegenständlichen Antrag unter
Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuß für Wissenschaft und Forschung
zu zuweisen.