444/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Dr. Martina Gredler, Schmidt, Kier und PartnerInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1 973 und

das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen

Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen.

Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1973 und das

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen

Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Hochschülerschaftsgesetz 1 973, BGBL. Nr. 309, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr, 257/1993, wird wie folgt geändert:

Der § 1 lautet:

"Österreichische Hochschülerschaft

§ 1 (1 ) Die Österreichische Hochschülerschaft ist eine Körperschaft

öffentlichen Rechts. Ihr gehören die ordentlichen und außerordentlichen

Hörerinnen und Hörer an Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung an.

 


 

(2) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer sind nach Maßgabe des Abs. 3

für die Wahl von Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaft an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung aktiv und passiv wahlberechtigt, wenn sie vor dem 1 . Jänner des

Wahljahres das 1 7. Lebensjahr vollendet haben.

(3) (Verfassungsbestimmung) Das aktive und passive Wahlrecht für Organe

der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaft an den

Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung ist von der

österreichischen Staatsbürgerschaft unabhängig.

(4) Das aktive und passive Wahlrecht richtet sich nach dem Stichtag, der

sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt. "

Artikel 11

§ 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit

österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,

BGBl. Nr. 57/1 979, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

Begründung

zu Artikel 1:

Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind jene Mitglieder der Österreichischen

Hochschülerschaft, die nicht österreichische Staatsangehörige oder gleich-

gestellte SüdtirolerInnen sind, vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

Der vorliegende Antrag hat die Einführung des passiven Wahlrechts für alle

Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft, unabhängig von der

Staatsbürgerschaft, zum Ziel.

Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß die Frage der Zulassung zum aktiven

und passiven Wahlrecht eines Organs bzw. einer Vertretungskörperschaft aus

der spezifischen Aufgabe und Funktion dieses Organs abzuleiten ist.

Die Aufgabe der Österreichischen Hochschülerschaft laut § 2 Hochschüler-

schaftsgesetz 1973 liegt in der Interessenvertretung sowie der materiellen und

ideellen Förderung ihrer Mitglieder - und das sind alle ordentlichen und

außerordentlichen HörerInnen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung, unbesehen ihrer Staatsangehörigkeit. Daher ist die derzeitige

Beschränkung des passiven Wahlrechtes auf österreichische Staatsangehörige

und SüdtirolerInnen sachlich nicht gerechtfertigt. Auch die Einschränkung des

passiven Wahlrechtes auf HörerInnen mit Staatsangehörigkeit eines EU-

Mitgliedstaates läßt sich daraus nicht begründen und wäre nichts anderes als

eine ideologische motivierte Sortierung in "gute" und "böse" Ausländer.

zu Artikel II

Da durch den gegenständlichen Antrag allen ausländischen HörerInnen das

passive Wahlrecht eingeräumt wird, kann die bestehende Privilegierung der

SüdtirolerInnen entfallen.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den gegenständlichen Antrag unter

Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuß für Wissenschaft und Forschung

zu zuweisen.