BEZÜGEBEGRENZUNGSGESETZ

 

 

 

umfassend:

 

 

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre;

Bundesgesetz über die Bezüge oberster Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBG);

Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz unterliegen (Pensionskassen­vorsorgegesetz - PKVG);

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, geändert werden;

Bundesgesetz, mit dem das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, das Bezüge­gesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienst­gesetz, das Landeslehrer-Dienstrechts­gesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Parlaments­mitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Rechnungs­hofgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Pensions­kassengesetz, das Allgemeine Sozialversiche­rungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bauernsozialversicherungs­gesetz, das Beamten-­Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungs­gesetz 1972 geändert werden.

 

Artikel 1

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von

Bezügen öffentlicher Funktionäre

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

§ 1. Bezüge

§ 2. Sonstige Leistungen

§ 3. Anpassung des Ausgangsbetrages

§ 4. Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

§ 5. Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges

§ 6. Versorgungsbezug

§ 7. Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften

§ 8. Einkommensbericht

§ 9. Offenlegung

§ 10. Obergrenzen für sonstige Funktionäre

§ 11. Inkrafttreten

§ 12. Vollziehung

 

 

Bezüge

 

§ 1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100.000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:

1. für einen Landeshauptmann 200%,

  2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,

  3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,

  4. für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 160%,

  5. für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,

  6. für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,

  7. für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,

  8. für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,

  9. für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,

10. für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,

11. für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.

 

 (2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge im Rahmen der Ober­grenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und von Unterschieden in der Funktion festzulegen ist.

 

 (3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.

 

(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.

 

(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.

 

Sonstige Leistungen

 

§ 2. (1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.

 

(2) Von der Beschränkung des Abs. 1 sind Leistungen auf Grund bezügerechtlicher Regelungen der Länder ausgenommen, denen im Bundesbereich Leistungen eines Sozialversicherungsträgers aus der Kranken- oder Unfallversicherung entsprechen.

 

(3) Die Landesgesetzgebung ist befugt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden.

 

(4) Gebühren nach bezügerechtlichen Regelungen der Länder für bestimmte Funktionen monatliche Bezüge von weniger als 5% des Ausgangsbetrages, können für diese Tätigkeiten Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren vorgesehen werden.

 

Anpassung des Ausgangsbetrages

 

§ 3. (1) Der Ausgangsbetrag ist jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner, erstmals zum 1. Jänner 1999, anzupassen, und zwar entsprechend der durchschnittlichen Erhöhung der Istlöhne aufgrund der Lohnabschlüsse des vorangegangenen Jahres. Für mehr als ein Jahr geltende Lohnabschlüsse sind auf ein Jahr umzurechnen.

 

 (2) Der Prozentsatz der Anpassung ist vom Präsidenten des Rechnungshofes festzustellen; er hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung die angepaßten Beträge nach diesem Bundesverfassungsgesetz und nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. .../1997, zu verlautbaren.

 

Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

 

§ 4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.

 

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.

 

(3) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des § 5 einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach § 1 beziehen.

 

(4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.

 

(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berück­sichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.

 

Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges

 

§ 5. (1) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als „Rechtsträger“ bezeichnet), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180% des Ausgangsbetrages nach § 1).


 

(2) Bezieht eine Person

1. neben einem Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Ruhebezug von einem Rechtsträger oder

2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger,

besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach § 1).

 

(3) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme aufgrund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 10%. Werden Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.

 

(4) Bezieht eine Person

1. neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme aufgrund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), oder

2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme aufgrund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes),

besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. Werden Bezüge oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.

 

Versorgungsbezug

 

§ 6. Die für Ruhebezüge vorgesehenen Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten gleichermaßen für Versorgungsbezüge, die von Rechtsträgern bezogen werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.


 

Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften

 

§ 7. Die für Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge des Bundes maßgebenden Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten für entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften mit der Maßgabe, daß in allen Fällen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge einer allfälligen Kürzung unterliegen.

 

Einkommensbericht

 

§ 8. (1) Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14 mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen.

 

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind auch Sozial- und Sachleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversiche­rung oder aufgrund von vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind. Mehrere Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind zusammenzurechnen.

 

(3) Der Rechnungshof hat diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzu­fassen. In den Bericht sind alle Personen aufzuneh­men, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den im Abs. 1 genannten Betrag übersteigen. Der Bericht ist dem Nationalrat und den Landtagen zu übermitteln.

 

(4) Der Rechnungshof hat ferner jedes zweite Kalenderjahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial- und Sachleistungen der gesamten übrigen Bevölkerung - nach Berufsgruppen und Funktionen getrennt - für das vorangegangene Kalenderjahr zu erheben und in den Bericht nach Abs. 3 aufzunehmen. Der Rechnungshof kann sich für die Erhebung Sachverständiger bedienen.


 

Offenlegung

 

§ 9. (1) Der Präsident des Nationalrates hat eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen, in die jeder Abgeordnete zum Nationalrat und zum Bundesrat eintragen zu lassen hat, von welchen Rechtsträgern er ein Einkommen bezieht, das jährlich höher als 14% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 ist. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

 

(2) Werden im Rahmen einer Berufsberechtigung Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt, sind diese nicht gesondert auszuweisen. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. In diesen Fällen ist lediglich der Beruf anzugeben. Wird ein solches Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben.

 

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, daß die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.

 

Obergrenzen für sonstige Funktionäre

 

§ 10. (1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen

 1. für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank                250%

 2. a) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen
 Vertretungen auf Bundesebene                                                          140%

 b) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen
 Vertretungen auf Landesebene                                                          130%

 3. für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger           40%

des Ausgangsbetrages nach § 1.

 

(2) Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der  gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.

 

Inkrafttreten

 

§ 11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

 

(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen.

 

(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. Juli 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

 

(4) Für Personen, die am 1. Juli 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.

 

(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.

 

(6) Für Personen, die am 1. Juli 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.

 

(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. Juli 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt.

 

(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten.

 

Vollziehung

 

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,

2. hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.

 

(2) In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung des Bezügegesetzes zu.


 

Artikel 2

Bundesbezügegesetz

 

Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBG)

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

§ 1.

 

2. Abschnitt: Bezüge und Sonderzahlungen

§ 2. Ausgangsbetrag

§ 3. Höhe der Bezüge

§ 4. Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 5. Sonderzahlung

§ 6. Bezugsfortzahlung

§ 7. Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

 

3. Abschnitt: Sonstige Ansprüche

§ 8. Amtswohnung

§ 9. Dienstwagen

§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments

§ 11. Vergütung für Dienstreisen

 

4. Abschnitt: Pensionsversicherung

§ 12. Pensionsversicherungsbeitrag

§ 13. Anrechnungsbetrag

§ 14. Anrechnung

 

5. Abschnitt: Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 15.

 

6. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 16. Verzichtsverbot

§ 17. Verfahren

§ 18. Verweisungen auf andere Bundesgesetzes

§ 19. Verordnungen

§ 20. Vollziehung

§ 21. Inkrafttreten


1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH

 

            § 1. (1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.

 

            (2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.

 

            (3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.

 

2. Abschnitt

BEZÜGE UND SONDERZAHLUNGEN

 

Ausgangsbetrag

 

            § 2. (1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 100.000 S. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 1,4 Millionen Schilling.

 

            (2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr  XXX/1997.

 

Höhe der Bezüge

 

§ 3. (1) Die Bezüge betragen für

1. den Bundespräsidenten 280%,

2. den Bundeskanzler 250 %,

3. den Vizekanzler

a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,

b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%.

4. den Präsidenten des Nationalrates 210%,

5. einen Bundesminister 200%,

6. den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,

7. einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,

8. den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,

9. den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,

10. einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,

11. ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,

12. ein Mitglied des Nationalrates 100%,

13. ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments 100%,

14. den Vorsitzenden des Bundesrates 100%,

15. einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,

16. einen Fraktionsführer im Bundesrat 70%,

17. ein Mitglied des Bundesrates 50%

des Ausgangsbetrages nach § 2.

 

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

 

Anfall und Einstellung der Bezüge

 

§ 4. (1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

 

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

 

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

 

Sonderzahlung

 

§ 5. Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Bundesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

 

Bezugsfortzahlung

 

          § 6. (1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

 

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3. aus einer Pension

besteht.

 

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

1. Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens einem Jahr,

2. sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.

 

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1. auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2. ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

 

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

 

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

 

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

 

§ 7. (1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

 

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

 

(4) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 g teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.


3. Abschnitt

SONSTIGE ANSPRÜCHE

 

Amtswohnung

 

§ 8. Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung.

 

Dienstwagen

 

§ 9. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.

 

(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.

 

(3) Mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates ist dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern für Dienstfahrten in der Bundeshauptstadt zur Verfügung zu stellen.

 

Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und des Europäischen Parlaments

 

§ 10. (1) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992, vergütet werden, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 6% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat.

 

(2) Für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates, deren Wohnsitz vom Parlament so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Parlament unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach § 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.

 

(3) Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Parlament benötigt. An die Stelle des Wohnsitzes tritt der Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit des Mitgliedes, wenn es üblicherweise von diesem anreist.

 

(4) Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen. Hiefür kann auch ein Flugzeug in Betracht kommen, wenn der nach Abs. 3 maßgebende Wohnsitz oder Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten liegt.

 

(5) Liegt der Ermittlung der Anreisedauer die Benützung eines Flugzeuges zugrunde, gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates weiters die Vergütung,

1. wenn das Mitglied tatsächlich das Flugzeug benützt, der Kosten dieser Flugzeugbenützung oder,

2. wenn das Mitglied statt dessen einen Schlafwagen benützt, der Kosten des Schlafwagenzuschlages

für die An- und Rückreise. Von der Vergütung nach den Z 1 und 2 sind 10% als Selbstbehalt abzuziehen. Dieser Selbstbehalt stellt eine Aufwendung im Sinne des Abs. 1 dar.

 

(6) Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Parlamentsdirektion spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vegütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.

 

(7) Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates hat derartige Änderungen anzuzeigen.

 

(8) Für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die gleichzeitig Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sind, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 6% des Ausgangsbetrages.

 

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf die Mitglieder des Europäischen Parlaments mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1. die Obergrenze der Vergütung lediglich nach Abs. 1 und nicht auch nach Abs. 2 zu bemessen ist und

2. die Vergütung auschließlich für die in Ausübung des Mandates entstandenen Aufwendungen für Reisen zwischen dem Wohnsitz bzw. dem Ort des Mittelpunktes der politischen Tätigkeit und dem Parlament in Wien gebührt, soweit sie nicht von der Europäischen Union abgegolten werden.


Vergütung für Dienstreisen

 

§ 11. (1) Dienstreisen

1. der obersten Organe des Bundes und

2. der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Vorsitzenden des Bundesrates

sind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, abzugelten, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.

 

(2) Für die obersten Organe des Bundes ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

 

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

 

4. Abschnitt

PENSIONSVERSICHERUNG

 

Pensionsversicherungsbeitrag

 

§ 12. (1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an den Bund zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, anzuwenden.

 

(2) Abs. 1 und die §§ 13 und 14 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

 

Anrechnungsbetrag

 

§ 13. (1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Bundesgesetz, so hat der Bund an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.

 

(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

 

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

 

(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.

 

Anrechnung

 

§ 14. Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

 

5. Abschnitt

FREIWILLIGE PENSIONSVORSORGE

 

§ 15. (1) Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%

1. der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und

2. der Sonderzahlungen

in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

 

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1. verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2. ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

 

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Verzichtsverbot

 

§ 16. Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten.

 

Verfahren

 

§ 17. Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.


Verweisungen auf andere Bundesgesetze

 

§ 18. Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Verordnungen

 

§ 19. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

 

Vollziehung

 

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,

2. hinsichtlich der übrigen Organe mit Ausnahme des Bundeskanzlers und deren Hinterbliebenen der Bundeskanzler, hinsichtlich des Bundeskanzlers und dessen Hinterbliebenen der Vizekanzler.

 

Inkrafttreten

 

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

 


Artikel 3

Bundesgesetz über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. XXX/1997, unterliegen (Pensionskassenvorsorgegesetz - PKVG)

 

Abschnitt 1

Geltungsbereich

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. XXX/1997, bezeichneten Personen.

 

(2) Die Teilnahme am Pensionskassensystem hat durch Abschluß von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erfolgen.

 

§ 2. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

 

(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

§ 3. (1) Zur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfaßten Personen hat der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.

 

(2) Die durch § 1 erfaßten Personen können dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG.

 

(3) Die Finanzierung der Pensionskassenvorsorge erfolgt durch Zahlung von laufenden Beiträgen oder eines Überweisungsbetrages nach § 48 des PKG in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/1997 an die Pensionskasse. Die sich daraus ergebenden Pensionsleistungen werden durch die Pensionskasse erbracht. Der Leistungsprüfung und Leistungsberechnung ist der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse und der nach Abs. 1 abgeschlossene Pensionskassenvertrag zugrunde zu legen.

 

Abschnitt 2

Beitragsrecht

 

§ 4. (1) Aufgrund der Erklärung des Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 hat der Bund monatlich im vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 BBG gebührenden Bezüge einschließlich der Sonderzahlungen (Pensionskassen­beitrag des Bundes) zu leisten.

 

(2) Die Beitragszahlung endet jedenfalls, wenn eine Leistung im Sinne des Abschnittes 4 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen wird.

 

§ 5. (1) Der Anwartschaftsberechtigte kann sich zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Bundes verpflichten.

 

(2) Der Anwartschaftsberechtigte kann seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

 

§ 6. (1) Der Pensionskassenbeitrag des Bundes enthält die Verwaltungskosten der Pensionskasse sowohl für die Beiträge gemäß § 4 als auch für allfällige gemäß § 5 geleistete Beiträge.

 

(2) Die Versicherungssteuer für den Pensionskassenbeitrag des Bundes trägt der Bund.

 

Abschnitt 3

Unverfallbarkeit

 

§ 7. (1) Die aus den geleisteten Beiträgen an eine Pensionskasse erworbene Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird sofort unverfallbar. Die Abtretung oder Verpfändung dieser Anwartschaft ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

 

(2) Für die Errechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 1a des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990; eine Abfindung ist zulässig, wenn dieser Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG ergebenden Betrag nicht übersteigt.

 

(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBG kann der Anwart­schaftsberechtigte

       1. die Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft; die anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Leistungsfall sind zu berücksichtigen;

       2. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, einer Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verlangen;

       3. die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages in eine ausländische Altersversorgungs­einrichtung verlangen, wenn der Anwartschaftsberechtigte seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;

       4. die Fortsetzung der Pensionskassenvorsorge nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn aufgrund der Vorsorgevereinbarung mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden.

 

(4) Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Unverfallbarkeitsbetrages ab, ist dieser in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft (Abs. 3 Z 1) umzuwandeln. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung dieser Anwartschaft in die Pensionskasse eines Arbeitgebers, einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, in eine Gruppenrentenversicherung eines Arbeitgebers oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Abs. 3 Z 3), ist die Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln. Dieser berechnet sich unter Berücksichtigung der anteiligen Veranlagungserträge und anteiligen versicherungstechnischen Gewinne oder Verluste bis zum Zeitpunkt der Übertragung nach denselben Rechenregeln, die bei der erstmaligen Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages (Abs. 3 Z 1) zugrunde zu legen waren.

 

Abschnitt 4

Leistungsrecht

 

§ 8. (1) Aufgrund der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2, des Pensionskassenvertrages sowie des jeweils gültigen Geschäftsplanes hat der Anwartschaftsberechtigte nach Maßgabe der erworbenen Anwartschaft Anspruch auf:

       1. Versorgungsleistungen als Eigenpension:

           a) Alterspension/vorzeitige Alterspension

           b) Berufsunfähigkeitspension mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz

       2. Versorgungsleistungen an Hinterbliebene mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz:

           a) Witwen-/Witwerpension

           b) Waisenpension.

 

(2) In der Erklärung hat der Anwartschaftsberechtigte unwiderruflich festzulegen, ob er das finanzmathematische oder versicherungsmathematische Altersvorsorgemodell jeweils mit oder ohne zusätzlichen Risikoschutz wählt. Wählt der Anwartschaftsberechtigte das Altersvorsorgemodell mit zusätzlichem Risikoschutz, hat er festzulegen, ob der zusätzliche Risikoschutz nur mit dem Pensionskassenbeitrag des Bundes (§ 4 Abs. 1) oder auch mit seinen eigenen Beiträgen (§ 5 Abs. 1) finanziert werden soll. Sofern dies im jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorgesehen ist, kann im Pensionskassenvertrag die Wahl des zusätzlichen Risikoschutzes oder die Einschränkung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension bei im Zeitpunkt der Einbeziehung vorhandenen Krankheiten oder Gebrechen vom Ergebnis einer entsprechenden Gesundheitsüberprüfung abhängig gemacht werden.

 

(3) Der zusätzliche Risikoschutz ist nur gegeben, solange laufende Beiträge geleistet werden.

 

Alterspension/Vorzeitige Alterspension

 

§ 9. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des BBG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

 

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell ‑ unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse.

 

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell ‑ unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension - aus der Verrentung der für das Risiko des Alters entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse vorhandenen Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalls der Alterspension/vorzeitigen Alterspension.

 

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Alterspension/vorzeitige Alterspension gebührt lebenslang.

 

Berufsunfähigkeitspension

 

§ 10. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte - vor Vollendung des 60. Lebensjahres - einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des BBG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

 

(2) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem finanzmathematischen Altersvorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:

       1. aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder

       2. aus der Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres, unter Berücksichtigung einer jährlichen Verzinsung mit dem Rechnungszins, weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).

 

(3) Die Höhe der Leistung ergibt sich bei einem versicherungsmathematischen Vorsorgemodell unter Berücksichtigung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebenenpension:

       1. aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder

       2. aus der versicherungsmathematischen Hochrechnung einer Alterspension auf das 55. Lebensjahr, wobei angenommen wird, daß der zuletzt für den Anwartschaftsberechtigten entrichtete Beitrag zwischen dem Eintritt des Leistungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres weiter entrichtet worden wäre; bei Eintritt des Leistungsfalles ab der Vollendung des 55. Lebensjahres ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse (zusätzlicher Risikoschutz).

 

(4) Die Berufsunfähigkeitspension gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Die Berufsunfähigkeitspension gebührt so lange, als eine der im Abs. 1 angeführten Leistungen nach dem ASVG oder gleichartigen Rechtsvorschriften zusteht.

 

Witwen-/Witwerpension

 

§ 11. (1) Leistungsanspruch auf Witwen-/Witwerpension hat der überlebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, nach dem Tod des anwartschafts- oder leistungsberechtigten Ehegatten. Eine Leistung gebührt nicht, wenn die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem bereits eine Eigenpension nach § 8 Abs. 1 Z 1 erbracht wurde.

 

(2) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

       1. des Anwartschaftsberechtigten

           a) ergibt sich - unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; oder

           b) beträgt 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

       2. des Leistungsberechtigten beträgt 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

 

(3) Die Höhe der Witwen-/Witwerpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

       1. des Anwartschaftsberechtigten

           a) unter Berücksichtigung einer allfälligen Waisenpension 60 % der Berufsunfähig­keitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte oder

           b) 60 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

       2. des Leistungsberechtigten 60 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

 

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten und gebührt lebenslang.

 

(5) Bei Wiederverheiratung kann nach Maßgabe des jeweils gültigen Geschäftsplanes der überlebende Ehegatte anstelle der Witwen-/Witwerpension eine Abfindung in Höhe von fünf Jahrespensionen, maximal jedoch die vorhandene Deckungsrückstellung verlangen.

 

Waisenpension

 

§ 12. (1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Anwartschafts-/Leistungs­berechtigten dessen Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 ASVG solange die im ASVG angeführten Voraussetzungen vorliegen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Anspruch auf Waisenpension nach einem Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn die Kindeseigenschaft vor Anfall der Eigenpension vorgelegen ist.

 

(2) Die Höhe der Waisenpension im finanzmathematischen Altersvorsorgemodell nach dem Tod

       1. des Anwartschaftsberechtigten

           a) ergibt sich - unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen-/Witwerpension - aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Ablebens vorhandenen Deckungsrückstellung entsprechend dem jeweils gültigen Geschäftsplan der Pensionskasse; diese beträgt 40 % der Witwen-/Witwerpension; oder

           b) beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

       2. des Leistungsberechtigten beträgt 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

 

(3) Die Höhe der Waisenpension beträgt bei einem versicherungsmathematischen Altersvorsorgemodell bei Tod

       1. des Anwartschaftsberechtigten

           a) unter Berücksichtigung einer allfälligen Witwen/Witwerpension 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte oder

           b) 24 %, bei Vollwaisen 36 % der Berufsunfähigkeitspension, auf die er im Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte (zusätzlicher Risikoschutz);

       2. des Leistungsberechtigten 24 %, bei Vollwaisen 36 % von jener Pension, auf die er im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hat.

 

(4) Die Leistung gebührt bei Erfüllung der Voraussetzungen (Abs. 1), wenn sie auf einen Monatsersten fällt, ab dem Monatsersten, sonst ab dem darauffolgenden Monatsersten. Der Wegfall des Leistungsanspruches ergibt sich aus Abs. 1.

 

Gesamtausmaß der Hinterbliebenenvorsorge

 

§ 13. Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen bei zusätzlichem Risikoschutz ist mit 110 % der Pension begrenzt, die der verstorbene Leistungsberechtigte bezogen hat oder die der verstorbene Anwartschaftsberechtigte bezogen hätte, wäre im Zeitpunkt seines Todes eine Berufsunfähigkeitspension mit zusätzlichem Risikoschutz angefallen. Solange die Summe der Hinterbliebenenpensionen gemäß den §§ 11 und 12 diese Grenze übersteigt, werden die Pensionen anteilsmäßig gekürzt.

 

Leistungsansprüche

 

§ 14. (1) Die Versorgungsleistungen im Sinne der §§ 9 bis 12 gebühren zwölfmal jährlich; neben den monatlichen Versorgungsleistungen gebühren zwei Sonderzahlungen jeweils in der Höhe der monatlichen Versorgungsleistung. Die Versorgungsleistungen sind monatlich im vorhinein auf ein vom Leistungsberechtigten bekanntzugebendes Konto zu überweisen. Als Auszahlungszeitpunkt kann von der Pensionskasse auch ein anderer Tag als der Monatserste, aber spätestens der Fünfte eines Monats festgesetzt werden.

 

(2) Die Leistungen werden jährlich entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuß der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Veränderung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht. Der Rechnungszins beträgt maximal 3,5 %.

 

(3) Erfolgt die Auszahlung nach dem festgestellten Leistungsbeginn, ist die vorhandene Deckungsrückstellung ab dem festgestellten Leistungsbeginn versicherungsmathematisch zu verrenten.

 

§ 15. Ein Leistungsanspruch erlischt jedenfalls mit dem Tod des jeweils Leistungsberechtigten.

Abschnitt 5

Informations- und Auskunftspflichten

 

§ 16. (1) Die Anwartschaftsberechtigten sind entsprechend dem Pensionskassenvertrag verpflichtet, die Pensionskasse über allfällige Änderungen der für die Bemessung der Anwartschaften und Leistungen maßgeblichen Daten, insbesondere des Familienstandes und der Kinderzahl zu informieren.

 

(2) Die Leistungsberechtigten sind verpflichtet, alle für die Pensionshöhe und den Pensions­anspruch maßgeblichen Änderungen unverzüglich der Pensionskasse zu melden.

 

§ 17. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse ergibt sich aus dem PKG.

 

Kündigung des Pensionskassenvertrages

 

§ 18. Der Bund kann einen Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 PKG kündigen, sofern sämtliche davon erfaßten Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mit der Kündigung des Pensionskassenvertrages einverstanden sind.

 

Abschnitt 6

Inkrafttreten und Vollziehung

 

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

 

§ 20. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.

 


 

 

Artikel 4

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes

 

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. In Art. 147 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

 

"Verwaltungsbeamte, die zu Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ernannt werden, sind, soweit sie nicht im Ruhestandsverhältnis sind, unter Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen."

 

2. Art. 151 wird folgender Art. 16 angefügt:

 

"(16) Art. 147 Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr.   /1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft."


 

 

Artikel 5

Änderung des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920,

in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925

 

 

 

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 268/1994, wird wie folgt geändert:

 

1. § 32 wird aufgehoben.

 

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 7 angefügt:

 

          „(7) § 32 tritt außer Kraft, sobald in jedem Land die in den §§ 1 und 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genannten Regelungen im Sinne des § 12 Abs. 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes wirksam geworden sind, spätestens jedoch mit 1. Juli 1998.“

 


 

 

Artikel 6

Änderung des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983

 

 

          Das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. 330, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 263/1988, wird wie folgt geändert:

 

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 lautet:

 

          "(1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

 

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

          "(5) Die Landesgesetzgebung ist ermächtigt, für die öffentlichen Funktionäre der Länder und Gemeinden weitergehendere Regelungen zu treffen."

 

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

 

          "§ 6a. (1) Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, haben dies unter Angabe ihres Tätigkeitsbereiches innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungs­körper, wenn das Dienstverhältnis nach erfolgter Wahl begründet wurde, innerhalb eines Monats dem Präsidenten des Vertretungskörpers anzuzeigen.

 

          (2) (Verfassungsbestimmung) Über die Zulässigkeit der weiteren Ausübung einer solchen Tätigkeit entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuß - im Falle der Mitglieder der Landtage der zuständige Ausschuß der Landtage - mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn der Ausschuß die Ausübung dieser Tätigkeit nicht zuläßt, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper aufgrund der besonderen Gestaltung ihrer dienstlichen Aufgaben eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung nicht gewährleistet ist, so ist Richtern, Staatsanwälten, Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamten) sowie im übrigen öffentlichen Sicherheits­dienst, Beamten im militärischen Dienst und Bediensteten im Finanz- oder Bodenschätzungs­dienst in einem Finanzamt oder einer Finanzlandesdirektion die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt. Sonstigen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuß beschließt, weil eine objektive und unbeeinflußte Amtsführung nicht gewährleistet ist. In diesen Fällen ist dem betroffenen Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates innerhalb von zwei Monaten ein mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz

zuzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung ein möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz; verweigert das Mitglied seine Zustimmung, ist es mit Ablauf dieser Frist unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen."

 

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:

 

          "§ 13. (Verfassungsbestimmung) (1) § 2 und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.   /1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

 

          (2) § 6a gilt für jene Mitglieder eines allge­meinen Vertretungskörpers, die nach dem 1. Juli 1997 als solche angelobt werden.

 

          (3) § 11 ist nicht anzuwenden, soweit ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I .../1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen zu leisten ist.“


 

Artikel 7

Änderung des Bezügegesetzes

 

 

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. An die Stelle des § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b tritt folgende Bestimmung:

            "b) für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 18,49 %."

 

2. An die Stelle des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b tritt folgende Bestimmung:

            "b) für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 21,49 %."

 

3. § 13 wird aufgehoben.

 

4. An die Stelle des § 23g Abs. 2 Z 2 tritt folgende Bestimmung:

"2. für Zeiten ab dem 1. Jänner 1996 18,49 %."

 

5. Dem § 45 wird folgender Abs. 16 angefügt:

"(16) § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b, § 23g Abs. 2 Z 2, Art. VIII und die Überschrift zu Art. IX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 und die Aufhebung des § 13 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."

 

6. Nach § 49c werden folgende Bestimmungen eingefügt:

 

"Artikel VIII

Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach

dem Ablauf des 30. Juni 1997

 

Zeitlicher Geltungsbereich

 

§ 49d. Die §§ 49e bis 49j sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1997 liegen, § 49k ist auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 liegen.

 

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

 

§ 49e. (1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1997

1. zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder

2. vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36

aufweisen.

 

(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1997 ausgeübt hat.

 

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Abs. angeführten Person.

 

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1. das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,

2. folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:

a) vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,

b) Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, und

c) Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.

 

(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.

 

Optionsrecht

 

§ 49f. (1) Personen, die am 30. Juni 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. Juni 1997 eine geringere als im § 49e Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 49e Abs. 4 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

 

(2) Personen, die vor Ablauf des 30. Juni 1997 aus einer in diesem Bundesgesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1997 mit einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 49e Abs. 4 Z 2 anzuwenden sind.

 


Rechtsfolgen einer Option

 

§ 49g. (1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 49e Abs. 4 angeführten Rechtsvorschriften und § 49e Abs. 5 und 6 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.

 

(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1

1. zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder

2. vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36

erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1997 liegen.

 

(3) An die Stelle des im § 26 Abs. 2 und im § 44c Abs. 2 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 60% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,5 ergibt.

 

(4) An die Stelle des im § 37 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 1,04167 ergibt.

 

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.

 

(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 30. Juni 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhegenußfähiger Gesamtdienstzeit oder an ruhegenußfähiger Funktionsdauer erreicht.

 

(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz

1. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 oder des § 23g mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 zu vervielfachen und durch die Zahl 120 zu teilen,

2. im Fall des § 12 Abs. 1 Z 2 mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 48 zu teilen.

 

(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.

 

(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 15 des Bundesbezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Bund zu leistenden Betrages

1. im Fall des Abs. 3 durch 120 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 120 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,

2. im Fall des Abs. 4 durch 48 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 48 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.

Der Beitrag des Bundes gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. .../1997, verringert sich entsprechend.

 

            (10) Wird Abs. 9 auf § 15 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Bundesbezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 15 Abs. 2 Z 1 des Bundesbezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.

 

Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz

 

§ 49h. (1) Auf Personen,

1. die unter § 49f fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, oder

2. die erst nach dem 30. Juni 1997 erstmals mit einer im Bundesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,

ist - soweit nicht § 49i ausdrücklich anderes anordnet - anstelle dieses Bundesgesetzes das Bundesbezügegesetz anzuwenden.

 

(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach den §§ 12, 19a und 23g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.

 

(3) Der Bund hat

1. für Personen nach § 49f Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, bis zum 31. März 1998 und

2. für Personen nach § 49f Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 49f nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in § 49f Abs. 2 vorgesehene Erklärung

einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrund­lage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.

 

            (4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassen­gesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), BGBl. I Nr. .../1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat.

 

 

Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

 

§ 49i. (1) Auf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die

1.    wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

2.    bereits am 30. Juni 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder des § 44a Abs. 2 erfüllt haben,

sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

            (2) Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Juli 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.

 

            (3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensions­versorgung nach Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundbezüge­gesetz nicht anzuwenden.

 

Fortzahlung der Bezüge und einmalige Entschädigung

 

§ 49j. (1) Auf Personen, die mit Ablauf des 30. Juni 1997 - abgesehen vom Ausscheiden aus der Funktion - die zeitlichen Voraussetzungen für eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Entschädigung nach § 14 erfüllen, ist § 14 abweichend von den §§ 49e bis 49i mit der Maßgabe anzuwenden, daß der für die Bemessung von Ansprüchen maßgebenden Zeitdauer nur Zeiten zugrunde gelegt werden können, die vor dem 1. Juli 1997 liegen.

 

(2) § 14 ist in allen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fortzahlung der Bezüge und der einmaligen Entschädigung nicht die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich der einmaligen Entschädigung auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.

 

Landeshauptmänner

 

§ 49k. (1) Für Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der §§ 49e bis 49j die nachstehenden Abs. 2 bis 5.

 

(2) Abschnitt I und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes III sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.

 

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Abs. 6 nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt

1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oder

2. ein Anspruch auf den diesem Versorgungsbezug zugrunde liegenden Ruhebezug

bestanden hat.

 

(5) Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Abs. 6 kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den §§ 12, 19a oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.

 

(6) Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für den ersten Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.

 

Artikel IX

Schlußbestimmungen“

 


 

 

Artikel 8

Änderung des BDG 1979

 

 

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 17 Abs. 2 bis 6 lautet:

„(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem solchen Beamten und seiner Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme abzugeben.

 

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

1.   dies beantragt oder

2.   die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1. a) als Staatsanwalt, Beamter im Exekutivdienst (Wachebeamter), im übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst, im Finanz- oder Bodenschätzungsdienst in einem Finanzamt oder in einer Finanzlandesdirektion, oder

b) in einer sonstigen Verwendung

auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 38 bis 40 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

 

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Beamte, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.“

 

2. § 19 lautet:

§ 19. (1) Der Beamte, der

1.   Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder

2.   a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(2) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 lit. a können Hochschullehrer eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeiten dürfen jedoch in Summe 25% der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.“

 

3. Dem § 278 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 17 Abs. 2 bis 6 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das einzelne Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages nach dem 30. Juni 1997 angelobt wird, ist auf dieses Mitglied anstelle des § 17 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 § 17 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

 

 

 

 

 

 

Artikel 9

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

 

          Das Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 23/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. § 13 Abs. 8a und Abs. 9a letzter Satz entfällt.

 

 

2. § 22 Abs. 7 und 8 lauten:

 

          "(7) Der nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 freigestellte oder nach § 17 Abs. 3 oder

§ 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensions­beitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tat­sächlich gebührten.

 

          (8) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."

 

3. Dem § 161 wird folgender Abs. 23 angefügt:

 

          "(23) § 13 Abs. 8a und § 22 Abs. 7 und 8 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 13 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1997 treten am 1. Juli 1997 in Kraft."

 

 


 

 

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

 

          Das Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 5 Abs. 3 und 4 lauten:

 

          "(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und die Lehrverpflich­tung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt war, so ist für die Anwendung des § 4 Abs. 2 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

 

          (4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

 

          1. Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen die Lehrver­pflichtung jeweils gemäß Abs. 3 ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

          2.  Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

          3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen.

          Der Quotient ist der Faktor."

 

2. Dem § 58 wird folgender Abs. 21 angefügt:

 

          "(21) § 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft."

 

 


 

 

Artikel 11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 

 

          Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 5 Abs. 2a bis 2c wird aufgehoben.

 

2. § 10 Abs. 6 lautet:

 

          "(6) Der nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 außer Dienst gestellte Bundestheaterbedienstete hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten."

 

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

          "(11 § 10 Abs. 6 und die Aufhebung des § 5 Abs. 2a bis 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1997 treten am 1. Juli 1997 in Kraft."

 

 


 

 

Artikel 12

Änderung des Richterdienstgesetzes

 

 

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. Der bisherige Text des § 79 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

 

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 79 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung).§ 82 ist auf den Fall anzuwenden, daß der Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder der zuständige Ausschuß eines Landtages die Unzulässigkeit der weiteren Tätigkeit als Richter feststellt.“

 

3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 173 wird folgender Abs. 16a angefügt:

„(16a) (Verfassungsbestimmung).§ 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß er nur für jene Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach dem 30. Juni 1997 als solche angelobt werden.“

 

 

 


 

 

Artikel 13

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

 

 

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 772/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 15 Abs. 2 bis 6 lautet:

„(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme abzugeben.

 

(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

1.   dies beantragt oder

2.   die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.  auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung

unzulässig ist, oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Landeslehrer erzielt, hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

 

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.“

 

2. § 15 Abs. 8 lautet:

„(8) DerLandeslehrer, der

1.   Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder

2.   a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“

 

 

3. Dem § 123 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 15 Abs. 2 bis 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

 

 

 

 

 


 

 

Artikel 14

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

 

 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 15 Abs. 2 bis 6 lautet:

„(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Lehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Lehrers eine Stellungnahme abzugeben.

 

(3) Der Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

1.   dies beantragt oder

2.   die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.  auf Grund der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung

unzulässig ist, oder

2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Lehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Lehrer erzielt, hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Lehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

 

(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Lehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.“

 

2. § 15 Abs. 8 lautet:

„(8) DerLehrer, der

1.   Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführender Stadtrat) oder

2.   a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.“

 

 

3. Dem § 127 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 15 Abs. 2 bis 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 


 

 

Artikel 15

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

 

 

          Das Parlamentsmitarbeitergesetz, BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/1997, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

          „(3a) Der Vergütungsanspruch für das Jahr 1997 erhöht sich um die in § 1 Z 1 und § 2 Z1 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, genannten Beträge.“

 

2. § 9a entfällt.

 

3. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

 

"§ 3 Abs. 3a in der Fassung des BGBl. I Nr. .../1997 und der Entfall des § 9a treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."

 

 


 

 

Artikel 16

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

 

 

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 3/1997, wird geändert wie folgt:

 

1. § 4 Abs. 1 lautet:

 

          "(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungs­gesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. .../1997, in folgender Höhe:

 

1.    der Präsident im Ausmaß von 180 vH,

2.    der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,

3.    die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH."

 

2. § 4 Abs. 3 lautet:

 

          "(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt."

 

3. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

 

          "(5) Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. .../1997 gilt."

 

          (6) Außer den Bezügen ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes einem Bundes­minister, der Vizepräsident einem Staatssekretär gleichgestellt."

 

4. In § 5b Abs. 2 wird das Zitat "§ 4 Abs. 1 Z 4" durch "§ 4 Abs. 1 Z 3" ersetzt.

 

5. In § 5c Abs. 1 wird das Zitat "§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3" durch "§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2" und das Zitat "§ 4 Abs. 1 Z 4" durch "§ 4 Abs. 1 Z 3" ersetzt.

 

6. In § 5d wird das Zitat "§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3" durch "§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2" ersetzt.


 

7. § 5e lautet:

 

          "§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 18,49 % der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig."

 

8. In § 5h entfällt die Bezeichnung als Z 1; und die Z 2 wird aufgehoben.

 

9. (Verfassungsbestimmung) § 5i Abs. 1 bis 3 lauten:

 

          "§ 5i. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darf insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.

 

          (2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c zu treten hat.

 

          (3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen".

 

10. Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

          "(9) § 4 Abs. 1 und 3 und die Änderungen in § 5b Abs. 2, § 5c Abs. 1, § 5d, § 5e, § 5h und § 5i Abs. 1 bis 3 sowie § 89 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."

 


 

 

Artikel 17

Änderung des Rechnungshofgesetzes

 

 

          Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 119/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 21 lautet der letzte Satz:

 

"Außer den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes einem Bundesminister gleichgestellt."

 

2. Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

          "(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. .../1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft."

 

Artikel 18

Änderung des Arbeiterkammergesetzes

 

 

          Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 73 Abs. 2 letzter Satz lautet:

 

"Soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Funktionsgebühren für bestimmte Funktionen gesetzlich angeordnete Höchstgrenzen überschreiten, sind die gesetzlich angeordneten Höchstgrenzen maßgeblich."

 

2. (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 entfällt.

 

3. § 73 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.

 

4. § 74 lautet samt Überschrift:

 

"Pensionsregelung

 

          § 74. (1) Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer sind nur gültig, wenn sie vor dem 1. Juli 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.

 

          (2) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.

 

          (3) Die Bundesarbeitskammer kann in einer Richtlinie eine Pensionsregelung für den Präsidenten einer Arbeiterkammer vorsehen, der neben dieser Funktion keine weiteren Berufe oder Funktionen, für die ein Anspruch auf Abgeltung besteht, ausübt und der keine direkte

Leistungszusage nach Abs. 1 hat. Für diese Pensionsregelung gelten die entsprechenden bezügerechtlichen Regelungen des Bundes sinngemäß. Die Beschlußfassung erfolgt im Einzelfall durch den Vorstand der Arbeiterkammer."

 

5. § 77 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

 

"Diese Richtlinie hat sich am höchsten Bezug im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften für Arbeitnehmer der Arbeiterkammer( § 78 Abs. 1 oder 2) zuzüglich einer Verwendungszulage zu orientieren.


 

6. § 77 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

 

"§ 74 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Direktoren und deren Stellvertreter."

 

7. (Verfassungsbestimmung) Dem § 100 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

 

          "(5) §§ 73 As. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft und gelten für Ansprüche, die nach dem 30. Juni 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die aufgrund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 30. Juni 1997 erfolgt.

 

          (6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft."


 

 

Artikel 19

Änderung des Pensionskassengesetzes

 

 

            Das Pensionskassengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 755/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

            "(5) Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz (BBG) oder gleich­artigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, ist das PKG mit folgenden Abweichun­gen anzuwenden:

       1. An die Stelle des Arbeitnehmers treten die in § 1 BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift genannten Personen;

       2. an die Stelle des Arbeitgeber tritt der Bund oder eine andere Gebietskörperschaft;

       3. an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt das Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift;

       4. an die Stelle des § 5 Betriebspensionsgesetz (BPG) tritt § 7 Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) oder eine gleichartige landesgesetzliche Vorschrift."

 

2. Dem § 5 Z 1 lit. c wird folgende lit. d angefügt:

 

         "d) auf Grund des BBG oder gleichartiger landesgesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem PKVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften haben;"

 

3. Dem § 15a wird folgender § 15b angefügt:

 

            "§ 15b. (1) Für Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörper­schaft und einer Pensionskasse im Sinne des § 3 Abs. 1 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in § 15 Abs. 1 genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.

 

            (2) Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 dürfen dem PKVG oder einer gleichar­tigen landesgesetzlichen Vorschrift nicht widersprechen. § 3 BPG ist auf solche Pensionskas­senverträge nicht anzuwenden.

 

            (3) Die Z 12, 14 und 18 des § 15 Abs. 3 sind auf Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden."


 

4. § 25 Abs. 2 Z 10 lautet:

 

    "10. mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemein­schaft leisten, mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt und darf nur

           a) in Wertpapieren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2, die die Bedingungen von Abs. 2 Z 1 lit. a oder b erfüllen,

           b) in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa bis dd,

           c) in Guthaben gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und

           d) zu höchstens 20 vH der 10 vH Grenze in Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. ee

           erfolgen;"

 

5.§ 48 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

"Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I XXX/1997 oder aufgrund gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen, auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzun­gen zulässig:"

 

6. Im § 51 wird folgender Abs. 1c eingefügt:

 

            "(1c) § 1 Abs. 5, § 5 Z 1 lit. d, § 15b, § 25 Abs. 2 Z 10 und § 48 Abs. 1 erster Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 treten mit

1. Juli 1997 in Kraft."

 

 


 

 

Artikel 20

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

 

          Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 70 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

          "(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. .../1997, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

          1.  der Anrechnungsbetrag auf den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes gleichmäßig aufzuteilen ist und

          2. der Antrag gemäß Abs. 2 binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gestellt werden kann."

 

2. Im § 225 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

 

          "7. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geleistet worden ist."

 

3. Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck "in den Fällen des § 314a Abs. 5 der danach als Entgelt geltende Betrag," der Ausdruck "für Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 7 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a oder 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist," eingefügt.

 

4. § 420 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz lautet:

 

          "Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen."


 

5. Nach § 568 wird folgender § 569 angefügt:

 

          "§ 569.  Die §§ 70 Abs. 4, 225 Abs. 1 Z 6 und 7, 243 Abs. 1 Z 1 und 420 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."


 

 

Artikel 21

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

 

            Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 115 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

 

      "5. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972, geleistet worden ist."

 

2. Im § 127 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

 

         "e) nach § 115 Abs. 1 Z 5 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist."

 

3. Dem § 127b wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

            "(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. .../1997, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

            1.  der Anrechnungsbetrag auf den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes gleichmäßig aufzuteilen ist und

            2.  der Antrag gemäß Abs. 2 binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gestellt werden kann."

 

4. § 197 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz lautet:

 

            "Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen."


 

5. Nach § 270 wird folgender § 271 angefügt:

 

            "§ 271.  Die §§ 115 Abs. 1 Z 4 und 5, 127 Abs. 2 lit. d und e, 127b Abs. 4 sowie 197 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."


 

 

Artikel 22

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

 

            Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 106 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

 

      "6. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geleistet worden ist."

 

2. Im § 118 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. g wird angefügt:

 

         "g) nach § 106 Abs. 1 Z 6 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist."

 

3. Dem § 118 wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

              "(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. .../1997, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß

              1.      der Anrechnungsbetrag auf den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes gleichmäßig aufzuteilen ist und

              2.      der Antrag gemäß Abs. 2 binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz gestellt werden kann. "

 

4. § 185 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz lautet:

 

            "Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen."


 

5. Nach § 259 wird folgender § 260 angefügt:

 

            "§ 260.  Die §§ 106 Abs. 1 Z 5 und 6, 118 Abs. 2 lit. f und g, 118b Abs. 4 sowie 185 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."


 

 

Artikel 23

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

 

 

          Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 16 wird angefügt:

„16. der Amtsführende Präsident eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien.“

 

2. Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13 und 15“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13, 15 und 16“ ersetzt.

 

3. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13 und 15“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13, 15 und 16“ ersetzt.

 

4. Im § 13 Abs. 2 wird

1.    der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11 und 15“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16“ und

2.    der Ausdruck „Landtag oder Landesregierung“ durch den Ausdruck „Landtag, Landesregierung oder Landes(Stadt)schulrat“

ersetzt.

 

5. Im § 19 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 8 bis 11“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 und 16“ ersetzt.

 

6. Im § 26 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a und 11“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 lit. a, 11 und 16“ ersetzt.

 

7. § 132 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz lautet:

„Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.“

 

          8. Nach § 184 wird folgender § 185 angefügt:

          "§ 185. § 1 Abs. 1 Z 15 und 16, § 5 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Z 3, § 26 Abs. 1 Z 3 und § 132 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft."


 

 

Artikel 24

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

 

 

            Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 416/1996, wird wie folgt geändert:

 

1. § 42 Abs. 1 Z 3 lautet:

 

      "3. Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3  des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972, geleistet worden ist;"

 

2. § 67 Abs. 5 Z 2 zweiter Satz lautet:

 

            "Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten der Versicherungsanstalt zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen."

 

3. Nach § 103 wird folgender § 104 angefügt:

 

            "§ 104. Die §§ 42 Abs. 1 Z 3 und 67 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft."

 


 

 

ERLÄUTERUNGEN

 

 

Am 9. Juli 1996 faßte der Nationalrat anläßlich der Verabschiedung des Bezügereformgesetzes, mit dem die arbeitslosen Einkommen von Politikern, die gleichzeitig Beamte waren, abgeschafft wurden, eine Entschließung, in der es unter anderem hieß:

 

"Der Nationalrat geht davon aus, daß bis Ende 1996 eine Einkommenspyramide für Politiker in Bund, Ländern, Gemeinden und Selbstverwaltungskörpern geschaffen wird, die auf die Verantwortung des einzelnen Funktionärsträgers abstellt. Dabei sollten für die obgenannten Bereiche Obergrenzen festgelegt werden, während Kollisionsnormen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Einkommen von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, vorzusehen sind. Die Einkommenspyramide soll dabei auf der Grundlage eines Vorschlages einer unabhängigen Expertengruppe, bestehend aus Wirtschaftstreuhändern, Personalberatern, Beamten des Rechnungshofes und weiteren einschlägig tätigen Personen erstellt werden, wobei von dieser Expertengruppe die Einkommen aus der politischen Tätigkeit umfassend zu analysieren und konkrete Reformvorschläge zu erstatten sind."

 

In Umsetzung dieser Entschließung beschloß die Präsidialkonferenz in ihrer Sitzung vom 5. September 1996 eine unabhängige Kommission einzusetzen, die sich mit der Ausarbeitung von Reformvorschlägen befassen sollte. Diese unabhängige Kommission setzte sich aus folgenden Persönlichkeiten zusammen:

 

-        dem Präsidenten des Rechnungshofes als Vorsitzenden der Kommission

-        einer vom Präsidenten des Nationalrates vorgeschlagenen Persönlichkeit

-        einer vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vorgeschlagenen Persönlichkeit

-        einem vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagenen Wirtschaftstreuhänder

-        einem vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagenen Rechtsanwalt

-        einem vom Vorsitzenden der Rektorenkonferenz vorgeschlagenen, mit einschlägigen Sachkenntnissen ausgestatteten Wissenschafter

-        einem vom Präsidenten des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbei­tung der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagenen Personalberater mit ein­schlägiger Erfahrung

 

 

Diese unabhängige Expertenkommission, die unter dem Vorsitz von Rechnungshof­präsidenten Dr. Franz Fiedler tagte, erstattete sodann Ende 1996 einen Bericht mit dem Titel "Erstattung eines Vorschlages für die Erstellung einer 'Einkommens­pyramide' für Politiker in Bund, Ländern, Gemeinden und Selbstverwal­tungskörpern."

 

In Verfolgung der Vorschläge dieser Kommission wurden sofort Parteienver­handlungen aufgenommen, die es sich zum Ziel gesetzt hatten, den Vorschlägen dieser unabhängigen Expertenkommission möglichst zu entsprechen und eine klare, transparente Politikerbesoldung zu beschließen, die sich am jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich orientieren sollte.

 

Die nunmehr vorliegende Regelung umfaßt folgende Schwerpunkte:

 

o       Umsetzung der Vorschläge der unabhängigen Expertenkommission unter Vorsitz von Rechnungshofpräsident Dr. Franz Fiedler für eine klare, transparente rundem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich entsprechende Bezügeregelung für politische Funktionäre.

 

o       Abschaffung aller bezügerechtlichen Pensionen im Bereich des Bundes, der Länder und Gemeinden.

 

o       Abschaffung aller bezügerechtlichen Abfertigungen im Bereich von Bund, Ländern und Gemeinden: damit zusammenhängend:

 

o       Einsparungen in dreistelliger Millionenhöhe pro Jahr aus dem Titel für die Gebietskörperschaften (Aufwendungen 1997 allein auf Bundesebene für Ruhebezüge politischer Funktionäre: 359 Mio. Schilling; diese werden mittelfristig durch die nunmehrige Neuregelung zur Gänze entfallen).

 

o       Nur mehr ein Bezug für alle politischen Funktionäre.

 

o       Politikerbezüge werden vom Beamtenschema abgekoppelt.

 

o       Abschaffung der Vorrückungen.

 

o       Anpassung der Bezüge auf Grund der allgemeinen Ist-Lohnentwicklung.

 

o       Abstufung der Bezüge nach der jeweiligen Verantwortung, wobei im Bundesbereich der jeweilige Bezug gesetzlich verankert wird, für Länder und Gemeinden jedoch nur eine Obergrenze geschaffen wird, die nicht überschritten, wohl aber im autonomen Bereich eigenständig unterschritten und dem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich entsprechend angepaßt werden sollte.

 

o       Umfassende Information der Österreicherinnen und Österreicher über Bezüge aus öffentlichen Kassen; wer immer Bezüge aus öffentlichen Kassen (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Kammern, rechnungshof­geprüfte Unternehmungen) bezieht - nicht nur Politiker - wird in einem Einkommensbericht des Rechnungshofes namentlich mit der Höhe des Jahreseinkommens veröffentlicht, wenn dieses die doppelte Sozial­versicherungshöchstbeitragsgrundlage überschreitet.

 

o       Veröffentlichung einer Liste von Einrichtungen, von denen Mandatare neben ihrem Beruf weitere private Einkommen beziehen.

 

o       Abschaffung der arbeitslosen Einkommen im Verfassungsgerichtshof.

 

o       In Hinkunft sind höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen zulässig; eine Ausnahme besteht für politische Funktionäre in Gemeinden unter 10.000 Einwohner - diese dürfen daneben eine Funktion ausüben, für die das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt.

 

o       Schaffung von Obergrenzen bei mehreren Einkommen aus öffentlichen Kassen.

          -        180 v.H. beim Zusammentreffen von mehreren Aktivbezügen

          -        160 v.H. beim Zusammentreffen von mehreren Ruhebezügen bzw. Ruhebezügen und Aktiveinkommen

          -        Einführung von Obergrenzen bei Kumulierungen von Länderbezügen:

          -        10 Prozent unter den Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung des betreffenden Landes, wenn es sich um Aktivbezüge handelt

          -        20 Prozent unter dem Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung des betreffenden Landes, wenn es sich um das Zusammentreffen mit einem Ruhebezug aus öffentlichen Kassen handelt.

          -        Einführung von Obergrenzen für Funktionen

                   -    in der Nationalbank,

                   -    den gesetzlichen Interessensvertretungen und

                   -    der Sozialversicherung

 

o       Unvereinbarkeit der Tätigkeit von Abgeordneten in führenden hoheitlichen Funktionen (Richter, Staatsanwälte, Exekutive, Finanzverwaltung, Militär).

 

o       Ersatz der politisch verursachten Aufwendungen für Politiker nur mehr nach den jeweils nachgewiesenen Kosten. Zu den politisch verursachten Aufwendungen zählen Reisekosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten, Telefon-, Telefaxaufwendungen etc. Die Geltendmachung dieser Kosten ist darüber hinaus gedeckelt. Jeder Politiker erhält einen Grundbetrag von öS 6.000,-- der belegmäßig nachzuweisen ist. Darüber hinaus erhöht sich diese Obergrenze für nachzuweisende Aufwendungen pro angefangener halber Stunde Entfernung von Wien um öS 3.000,--.

 

o       Übergangsbestimmungen:

          -    Politische Funktionäre, die ihre volle Anwartschaft für Pensionen und Abfertigungen bereits erfüllt haben, also Rechtsansprüche erworben haben, bleiben diesbezüglich im alten jeweiligen bezügerechtlichen System

          -    alle anderen haben folgende Wahlmöglichkeiten:

              a) sie wechseln sofort in das neue System und unterliegen nur mehr der gesetzlichen Pensionsversicherung und haben darüber hinaus die Möglichkeit in ein frei zu wählendes Pensionskassensystem einzuzahlen; in diesem Fall wird ein Überweisungsbetrag der bisher geleisteten Pensionsbeiträge, einerseits in die gesetzliche Pensionsversicherung, andererseits in das gewählte Pensionskassensystem geleistet.

              b) die bisher eingezahlten Pensionsbeiträge werden mit Stichtag 1.7.1997 anteilig gewahrt und führen nach Erreichen der vollen Anwartschaft zu einer anteiligen Bezügegesetzpension. Für diese Bezügegesetzpension kann nach dem 1.7.1997 kein Steigerungsbetrag mehr erzielt werden, gleichzeitig müssen jedoch für den anteiligen Erwerb bis zum Ende der Anwartschaftszeit die anteiligen Pensionsbeiträge bezahlt werden. Neben dieser bezügerechtlichen Teilpension hat der politische Funktionär ab 1.7.1997 seine Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu leisten und darüber hinaus die Möglichkeit, sich freiwillig anteilig an einem Pensionskassensystem zu beteiligen.

 

Um dieses Vorhaben zu verwirklichen, ist es erforderlich, ein Bundes-Verfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre zu erlassen, in das jene Begrenzungsbestimmungen aufgenommen werden, die im Verfassungsrang erlassen werden müssen, insbesondere die Obergrenzen für Länder und Gemeinden und Begrenzungsbestimmungen, die in bestehende Rechte eingreifen.

 

Die neue Regelung der Bezüge oberster Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments findet sich in einem neuen Bundesbezügegesetz, das an die Stelle des bisherigen Bezügegesetzes tritt. In dieses werden die Übergangs­bestimmungen aufgenommen.

 

Zur Ermöglichung der Teilnahme an einer freiwilligen Pensionsvorsorge mittels Pensionskassen anstelle der entfallenen Pensionen ist es erforderlich, das Pensionskassenvorsorgegesetz zu erlassen, das jene Bestimmungen enthält, die bei Pensionskassenvereinbarungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf privatrechtlicher Basis getroffen werden. Inhaltlich folgt dieses Gesetz derartigen Pensionskassenvereinbarungen.

 

Darüber hinaus sind Änderungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, des Bezügegesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Parlamentsmitarbeitergesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes, des Rechnungshofgesetzes, des Arbeiterkammergesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Notarversicherungsgesetzes 1972 erforderlich.

 


 

Zu Artikel 3

Pensionskassenvorsorgegesetz

 

Allgemeiner Teil:

 

Im Rahmen der Neuordnung des Bezüge- und Pensionsrechts der obersten Organe und Mandatare des Bundes und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments soll dieser Personengruppe durch die vorliegenden Regelungen der Zugang zu einer auf privatrechtlicher Basis beruhenden Pensionskassenvorsorge eröffnet werden. Aufgrund der bisher bestehenden betriebspensionsrechtlichen Regelungen (Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz) war eine Einbeziehung von Politikern in das Pensionskassensystem nicht möglich, da der persönliche Geltungsbereich dieser Normen auf Arbeitnehmer und unter bestimmten Bedingungen auf Arbeitgeber eingeschränkt ist.

Der Entwurf beinhaltet allgemeine Regelungen über den Zugang zum Pensionskassensystem sowie Regelungen über den Erwerb und die Sicherung von Pensionsanwartschaften und -leistungen, die sich weitestgehend an den entsprechenden Bestimmungen des BPG orientieren.

Weiters soll im Entwurf auch das Beitrags- und Leistungsrecht, aus dem sich das konkrete Ausmaß der Anwartschaften und Pensionsleistungen ergibt, im Sinne einer transparenten Regelung bindend vorgegeben werden. Diese Bestimmungen orientieren sich an den in Pensionskassenvereinbarungen von Arbeitnehmern üblicherweise anzutreffenden Ausgestaltungen des Beitrags- und Leistungsrecht.

Von der Schaffung einer dem § 6 BPG (Einstellen, Aussetzen und Einschränken der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber) entsprechenden Bestimmung wurde Abstand genommen, da die den einseitigen Eingriff des Arbeitgebers in bestehende Zusagen rechtfertigenden Tatbestände der Bestandsgefährdung des Unternehmens oder der zwingenden wirtschaftlichen Gründe nicht auf den Bund, der hier an die Arbeitgeberstelle tritt, übertragen werden können.

Kosten: Die Kostenberechnung zu diesen Regelungen ergibt sich im Zusammenhang mit der Kostenberechnung zum Bundesbezügegesetz.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Normen gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Besonderer Teil:

 

Zu den §§ 1 bis 3:

Abschnitt 1 enthält allgemeine Regelungen zum persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes sowie über die allgemeinen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Politikern in ein Pensionskassensystem. Die Einbeziehung von Politikern setzt das Vorliegen eines Pensionskassenvertrages zwischen einer Pensionskasse und dem Bund sowie die Abgabe einer Erklärung des Politikers, an der Pensionskassenvorsorge teilnehmen zu wollen, voraus.

Der Pensionskassenvertrag ist nach den Vorschriften des PKG, insbesondere der Bestimmungen der §§ 15 und des für die Pensionskassenvorsorge der Politiker neu geschaffenen 15b PKG, zu gestalten. Da eine Einbeziehung von Politikern - wie bereits dargelegt - aufgrund des BPG nicht möglich ist, waren die Verweise im PKG auf das BPG durch solche auf das PKVG zu ersetzen.

Durch eine Erklärung nach § 3 Abs. 2 wird das im PKVG vorgegebene Beitrags- und Leistungsrecht in Vollzug gesetzt. In dieser Erklärung ist die Auswahl der Pensionskasse vorzunehmen, über die die Leistungszusage finanziert werden soll; weiters ist festzulegen, ob und in welcher Höhe Beiträge durch den Politiker geleistet werden sowie, ob er hinsichtlich der Berufsunfähigkeitspension und der Hinterbliebenenpensionen den zusätzlichen Risikoschutz wählt oder nicht. Für den Fall, daß der Politiker sein Optionsrecht nach dem Bezügegesetz ausübt, ist es zulässig, daß sich die Erklärung nach § 3 Abs. 2 nur auf den Übweisungsbetrag nach dem Bezügegesetz als nach § 48 PKG zu übertragender Betrag bezieht. Auch in diesem Fall ist der Politiker Anwartschaftsberechtigter im Sinne des PKG und dieses Gesetzes.

 

Zu den §§ 4 bis 6:

 

Im § 4 ist die Höhe des vom Bund zu leistenden Beitrages zwingend mit 10 % des jeweiligen Bezuges einschließlich der Sonderzahlungen festgelegt. Anwartschaftsberechtigte können für ihre Altersversorgung im Rahmen dieses Gesetzes zusätzlich auch selbst Beiträge leisten. Sie haben in Entsprechung zum BPG auch die Möglichkeit, diese zusätzliche Beitragsleistung einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken. Die Verpflichtung zur Leistung eigener Beiträge kann bereits mit der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

 

Zu § 7:

 

Die Unverfallbarkeitsregelung bzw. die Regelung über die Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten wurden § 5 BPG nachgebildet. Die aus den geleisteten Beiträgen erworbenen Anwartschaften werden sofort unverfallbar, d.h., scheidet der Anwartschaftsberechtigte aus seiner Funktion nach der ersten Beitragszahlung aus, ist die daraus erworbene Pensionsanwartschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion bereits unverfallbar.

Ist der Unverfallbarkeitsbetrag im Sinne des Abs. 2 kleiner als der im PKG festgelegte Abfindungsgrenzbetrag (§ 1 Abs. 2 und 2a PKG), kann der Unverfallbarkeitsbetrag auf Betreiben sowohl des Anwartschaftsberechtigten als auch der Pensionskasse ausgezahlt werden.

 

Zu den §§ 8 bis 14:

 

Die im Abschnitt 4 vorgeschlagenen Regelungen zu den einzelnen Vorsorgearten entspricht § 1 Abs. 2 PKG, nach dem im Rahmen von Pensionskassenzusagen jedenfalls eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorzusehen ist. Das Altersvorsorgemodell nach dem PKVG soll, wie auch im § 1 BPG festgelegt, als Ergänzung zur gesetzlichen Pensionsversicherung dienen.

Der Anwartschaftsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einem Vorsorgemodell mit und ohne zusätzlichen Risikoschutz bei der Berufsunfähigkeitspension und bei der Hinterbliebenenversorgung zu wählen.Wird das Modell mit zusätzlichem Risikoschutz gewählt, gilt es für alle Leistungskomponenten (Berufsunfähigkeits­pension und Hinterbliebenenpension). Soweit der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse hinsichtlich eines zusätzlichen Risikoschutzes Bedingungen für die Leistungsermittlung (Leistungsprüfung und -berechnung) ermöglicht, können diese in den Pensionskassenvertrag übernommen werden. Nicht vom Geschäftsplan gedeckte Bedingungen können nicht Eingang in den Pensionskassenvertrag finden. Sofern dies im Geschäftsplan vorgesehen ist, ist hinsichtlich der im § 8 Abs. 2 letzer Satz genannten Gesundheitsüberprüfung der Fall der Wiederaufnahme oder Aufstockung der Eigenbeitragsleistung des Anwartschaftsberechtigten dem Fall der Einbeziehung des Politikers in die Pensionskassenvorsorge gleichzuhalten.

Ab dem 65. Lebensjahr gebührt jedenfalls eine Alterspension, wobei es beim Bezug einer Alterspension gemäß § 4 Abs. 2 jedenfalls zu einer Einstellung der Beitragszahlung kommt. Anders bei der vorzeitigen Alterspension, wo als zusätzliche Voraussetzungen für den Pensionsanfall gefordert ist, daß er weder eine Funktion innehat, noch eine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

Mit der Bezugnahme auf das ASVG hinsichtlich der Definition der Kinder bzw. der weiteren Voraussetzungen für die Dauer der Gewährung der Waisenpension nach § 12 Abs. 1 soll lediglich abstrakt an die in den konkreten Bestimmungen des ASVG festgelegten Tatbestandselemente, nicht jedoch an das konkrete Vorliegen eines Anspruchs auf Waisenpension nach dem ASVG angeknüpft werden; d.h., auch Personen, die eine Waisenpension nach dem GSVG oder sonstigen gleichartigen Rechtsvorschriften beziehen, haben Anspruch auf eine Waisenpension nach § 12 Abs. 1 (solange sie die im ASVG hinsichtlich der Dauer der Gewährung der Waisenpension angeführten Voraussetzungen erfüllen).

Die nach § 14 von der Pensionskasse zu leistenden Pensionssonderzahlungen sind zusammen mit der Vorsorgeleistung am jeweiligen Monatsersten auszuzahlen.

 


 

Zu Artikel 19

Pensionskassengesetz

 

1. Zu § 1 Abs. 5:

 

Im PKG werden die Begriffe "Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Beendigung des Dienstverhältnis­ses" mehrfach verwendet. Die Zuordnung dieser Begriffe zu den im Bundesbezügegesetz bzw. Pensionskassenvorsorgegesetz verwendeten Begriffen wird mit einer Generalnorm hergestellt. Ebenso wird dem Verweis auf § 5 BPG die entsprechende Bestimmung des Pensionskassenvorsorgegesetzes zugeordnet. Da diese neuen Gesetze nur für den Bundesbereich Anwendung finden und die Länder allenfalls eigene gesetzliche Grundlagen schaffen müssen, wurde den Gesetzesverweisen generell die Wortfolge "oder gleichartige landesgesetzliche Vorschriften" angefügt, da ansonsten für jedes Landesgesetz eine Novellierung des PKG notwendig wäre.

 

2. Zu § 5 Z 1 lit. d:

 

Der Begriff "Anwartschaftsberechtigter" wird um den neu hinzugekommenen Personenkreis erweitert, da dieser durch die bisherigen Definitionen nicht erfaßt war.

 

3. Zu § 15b:

 

Die Vorschriften zum Pensionskassenvertrag werden auf das Pensionskassenvorsorgegesetz  abgestimmt sowie die Teile, die Bestimmungen über das Einschränken und Aussetzen von Beitragsleistungen des Arbeitgebers enthalten, vom Geltungsbereich ausgenommen. Da für den Beitritt zur Pensionskasse keine Betriebsvereinbarung o.ä. notwendig ist, wird dieser Pensionkassenvertrag auch vom Geltungsbereich des § 3 BPG ausgenommen.

 

4. Zu § 25 Abs. 2 Z 10:

 

Analog zu § 25 Abs. 2 Z 6 ist für Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder eine Risikobegrenzung nicht erforderlich.

 

5. Zu § 48 Abs. 1 erster Satz:

 

Im Bezügegesetz wird Personen, die keinen Anspruch auf eine Pension nach diesem Gesetz haben, für deren erworbene Anwartschaften die Übertragung auf eine Pensionskasse ermöglicht. Die zulässigen Übertragungstatbestände werden daher um das Bezügegesetz erweitert.