458/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Hums, Mag.Kukacka, Annemarie Reitsamer, Dr.Feurstein

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung

(Buhn-Betriebsverfassungsgesetz -BBVG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung

(Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - BBVG)

Inhaltsverzeichnis

1 . Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich ....................................................                                           § 1

Betriebs- und Unternehmensbegriff ..........................................,.........§ 2

Arbeitnehmerbegriff ....................................................                     § 3

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers ...................................................§ 4

Aufgaben ...........................................................................................               § 5

Grundsätze der Interessenvertretung ...................................................§ 6

2. Hauptstück

Organisationsrecht

Abschnitt 1

Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) .............§ 7

Betriebsversammlung .........................................................................§ 8

Aufgaben der Betriebsversammlung ...................................................§ 9

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen ...........................§ 10

Einberufung ..................................................................................... § 11

Vorsitz ............................................................................................. § 12

Teilnahme und Teilversammlungen ..................................................§ 13

Stimmberechtigung und Beschlußfassung .........................................§ 14

Vertrauenspersonenausschuß ............................................................§ 15

Zahl der Mitglieder .................................................... .....................§ 16

Personalausschuß..............................................................................§ 17

Zahl der Mitglieder...........................................................................§ 18

Zentralausschuß ...............................................................................§ 19

Zahl der Mitglieder ......................................................................... § 20

Personalvertreterversammlung .................................................... ....§ 21

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane

gemäß  § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

Wahlgrundsitze .................................................... ...........................§ 22

Aktives Wahlrecht .........................................................................., § 23

Passives Wahlrecht ...........................................................................§ 24

Berufung der Wahlausschüsse ...........................................................§ 25

Vorbereitung der Wahl .....................................................................§ 26

Durchführung der Wahl ....................................................................§ 27

Mitteilung des Wahlergebnisses ................................................... ...§ 28

Anfechtung ......................................................................................§ 29

Nichtigkeit .................,.....,...............................................................§ 30

Tätigkeitsdauer der Persanalvertretungorgane .......................,..........§ 31

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer ......................................§ 31

Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit .................................§ 32

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches .............................   §§ 33, 34

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer .......................................................§ 35

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft .........................................§ 36

Ersatzmitglieder .................................................... ..........................§ 38

Konstituierung der Personalvertretungorgane .............................. ....§ 39

Sitzungen der Personalvertretungsorgane .........................................§ 40

Beschlußfassung ...............................................................................§ 41

Übertragung von Aufgaben ..............................................................§ 42

Autonome Geschäftsordnung ...........................................................§ 43

Vertretung nach außen .................................................... ................§ 44

Kosten der Tätigkeit der Orgune .................................................... .§ 45

Abschnitt 3

Personalvertretungsfonds

Persalvertretungsumlage .................................................... .............§ 46

Personalvertretungsfonds .................................................... ............§ 47

Rechnungsprüfer .................................................... ........................§ 48

Abschnitt 4

Konzernvertretung

Errichtung .................................................... ..................................§ 49

Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer .........................§ 50

Abschnitt 5

Behindertenvertrauenspersonen .......................................................§ 51

Abschnitt 6

Jugendvertretung

Organe der Jugendvertretung ...........................................................§ 52

Jugendversammlung ........................................................................§ 53

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung.......................§ 54

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung ....... § 55

Beendigung derTätigkeitsdauer .................................................. ......§ 56

Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung ..........................§ 57

Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung ................................§ 58

Rechtsstellung der Mitglieder der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung....§ 59

Jugendvertreterversammlung .................................................... ..........................§ 60

Konzernjugendvertretung ....................................................................................§ 61

Rechtsausübung durch Minderjährige ........................................................ ........ § 62

3. Hauptstück

Rechtsstellung der Mitglieder

der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis. 4

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht...............................§ 63

Freizeitgewährung .................................................... ..........................................§ 64

Freistellung .........................................................................................................§ 65

Bildungsfreistellung ............................................................................................§ 66

- Erweiterte Bildungsfreistellung .........................................................................§ 67

Kündigung- und Entlassungsschutz .....................................................................§ 68

4. Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft .................................................... ................§ 69

Kompetenzabgrenzung ................................................ .......................................§ 70

Kompetenzübertragung .............................................. .........................................§ 71

5. Hauptstück

Schluß- und Übergungsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung ............................................................................§ 72

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen .................................................§ 73

Anwendung des ArbVG ......................................................................................§ 74

Weitergelten sonstiger Vorschriften ....................................................,.............. § 75

Fristenberechnung ..............................................................................................§ 76

Verweisungen .....................................................................................................§ 77

Strafbestimmungen .................................................... ........................................§ 78

Inkrafttreten ........................................................................................................§ 79

Vollziehung ........................................................................................................§ 80

1 . HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1 . Dieses Bundesgesetz gilt für

1 . die Österreichischen Bundesbahnen samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen

(Kraftfahr- " Schiffahrtslinien " Seilbahnen) "

2. Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957 samt den von diesen betriebenen son-

stigen Verkehrszweigen (Kraftfahr- " Schiffahrts-, Straßenbahnlinien. Seilbahnen),

Betriebs- und Unternehmensbegriff

§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte. die eine organisatorische Einheit bildet " innerhalb der eine

physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriel-

len Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht darauf " ob

Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Zentralausschuß " ist ein solcher nicht zu errichten " der Vertrau-

enspersonenausschuß " mit dem Betriebsinhaber in einer Betriebsvereinbarung festlegen " welche

Arbeitsstätten aus Gründen der Personalstruktur " der räumlichen Entfernung " der Betriebsorganisation

und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammen-

zufassen sind und als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gelten. Auf diese Betriebsvereinbarung ist

§ 97 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 " anzuwenden.

(3) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe " die eine wirtschaftliche

Einheit bilden und vorn Unternehmen zentral verwaltet werden.

(4) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage

festzustellen " ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bin-

dende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren " wesentlich

geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(5) Zur Klage im Sinne des Abs. 4 sind bei  "Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinha-

ber " der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschuß-

mitglieder zu wählen sind sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche In-

teressenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren parteifä-

hig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß zu errichten ist "steht das Klagerecht dem Be-

triebsinhaber "dem Vertrauenspersonenausschuß, mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitneh-

mern als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind " sowie der zuständigen freiwilligen

Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu. Der Vertrauens-

personenwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.

Arbeitnehmerbegriff

§ 3. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Rahmen des Betriebes bzw. Un-

ternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge " ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht.

1 . in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs " das zur gesetzlichen Vertretung

der juristischen Person berufen ist  "

2. leitende Angestellte, denen dauernd mal3gebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens

zusteht,

3. Personen " die vorwiegend zu ihrer Erziehung " Behandlung " Heilung oder Wiedereingliederung

beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind,

BAHN-BETRIEBSVERFASSNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

4. Personen " die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft,

Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme be-

schäftigt werden ;

5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse. karitative oder soziale Motive be-

stimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;

6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

§ 4. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse

nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen " Wünsche, Beschwerden " Anzeigen oder Anregungen bei den

Personalvertretungsorganen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim Be-

triebsinhaber vorbringen.

(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Informations-, Interventions- Überwachungs-,

Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und

die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt

Aufgaben

§ 5. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertrelungsorgane) haben die Aufgabe " die wirt-

schaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und

im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.

Grundsätze der Interessenvertretung

§ 6. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeifüh-

rung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.

(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirkli-

chung ihrer Interessenvertretungsaufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertrags-

fähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.

(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes und

des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes

oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.

(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zu-

ständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer bei-

ziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Inter-

essenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch

dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Be-

triebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 63 Abs 4 sind

sinngemäß anzuwenden.

(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse

kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 Arbeitsverlassungsgesetz

Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.

BAHN-BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

2. HAUPTSTÜCK

ORGANISATIONSRECHT

Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

§ 7. (1 ) Personalvertretungsorgane sind:

1. Betriebsversammlung,

2. Vertrauenspersonenausschuß,

3. Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1 ,

4. Zentralausschuß;

5. Personalvertreterversammlung;

6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß " Personalwahlausschuß bei Unternehmen

gemäß § 1 Z 1  " Zentralwahlausschuß);

7. Rechnungsprüfer.

(2) ln Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haltung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 49

und 50).

(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend

ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Abschnitt 1

Betriebsversammlung

§ 8. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.

Aufgaben der Betriebsversammlung

§ 9. Der Betriebsversammlung obliegt:

1 . Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;

2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des

§ 25,

3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die

Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;

4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;

5. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;

6. Beschlußfassung über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses,

7. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 26 Abs. 5;

8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach

Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 36.

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 10. (1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.

(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein

Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der

Mitglieder des vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.

BAHN-BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

Einberufung

§ 11. (1 ) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig " so sind

zur Einberufung berechtigt:

1. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitneh-

mer " als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;

2. in Betrieben (§ 2 Abs. 1 und 2) " in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind "

eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Ar-

beitnehmer " wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung

innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesord-

nung zu erfolgen.

Vorsitz

§ 12. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des vertrauenspersonenausschusses " in den

Fällen des § 11 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem

Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.

Teilnahme und Teilversammlungen

§ 13. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen.

Jenen Arbeitnehmern, die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im unbedingt notwendigen

Ausmaß erforderlich sind " ist die Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des Ent-

gelts (einschließlich der Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermögli-

chen.

(2) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes oder der Betriebe die

Abhaltung einer Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser nicht oder nur

schwer möglich ist, kann die Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die

Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß.

Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 9 ist die Gesamtheit

der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

(3) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung

und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Be-

triebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb

kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die

Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 14. (1 ) In der Betriebsversammlung ist jeder Arbeitnehmer stimmberechtigt. der das 18. Lebensjahr

vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Ar-

beitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des vertrauenspersonenausschusses (§ 9 Z 6) bedürfen der

Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

(3) lst bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitneh-

mer anwesend " so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsver-

sammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschluß-

fähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 9 Z 3, 6, 7 und 8.

BAHN-BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

Vertrauenspersonenausschuß

§ 15. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 14 Abs. 1) Arbeit-

nehmer beschäftigt sind " ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.

(2) Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 vom passiven

Wahlrecht zu den Personalvertretungsorganen ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebs-

inhabers außer Betracht zu bleiben.

Zahl der Mitglieder

§ 1 6. (1 ) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb mit fünf bis zu neun Arbeitneh-

mern aus einer Person, mit zehn bis 19 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern " mit 20 bis 50 Arbeit-

nehmern aus drei Mitgliedern " mit 51 bis 100 Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. ln Betrieben mit

mehr als 100 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als

1 000 Arbeitnehmern für weitere 400 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen-

ausschusses um ein Mitglied. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen besteht der Vertrau-

enspersonenausschuß in Betrieben mit bis zu neun Arbeitnehmern aus einem Mitglied " mit zehn bis

20 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 20 Arbeit-

nehmer um ein Mitglied. In einem Betrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der

Mitglieder für je weitere 100 Arbeitnehmer um ein Mitglied. ln Betrieben mit mehr als 500 Arbeitneh-

mern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In Betrieben

mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 300 Arbeitnehmer

um ein Mitglied. Bruchteile von 20,100 " 200, 300 bzw. 400 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb

beschäftigten Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der

Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.

Personalausschuß

§ 17. Für die Österreichischen Bundesbahnen sind vier Personalausschüsse "deren Wirkungsbereich

durch eine Betriebsvereinbarung nach § 2 Abs. 2 festgelegt wird, zu errichten.

Zahl der Mitglieder

§ 18. (1 ) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern

aus drei Mitgliedern. Bis 4000 Arbeitnehmer erhöht sich für je weitere 500 Arbeitnehmer die Mitglie-

derzahl um ein Mitglied. Für je weitere 4000 Arbeitnehmer um ein weiteres Mitglied. Bruchteile von

500 " 1000 bzw. 4000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens

13.

(2) § 1 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe. daß an die Stelle des Betriebes der Wirkungsbereich des Per-

sonalausschusses tritt.

(3) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Personalausschuß durch Mitglieder von

Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalaus-

schuß). Jede im Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Perso-

nalausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

Zentralausschuß

§ 19. Wenn ein Unternehmer mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und

zentral verwaltet werden " ist ein Zentralausschuß zu bilden.

BAHN-BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

Zahl der Mitglieder

§ 20. (1 ) Der Zentralausschuß besteht in Unternehmen bis zu 250 Arbeitnehmern aus einem Mitglied.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für weitere 250 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bei mehr als

1 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 Arbeitnehmer um ein Mit-

glied. Bei mehr als 4000 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 8000 Arbeitnehmer die Zahl der

Mitglieder um drei Mitglieder. bei mehr als 12000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder

für je weitere 8000 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 250 " 500 " 1000 " 4000 bzw. 8000

werden für voll gerechnet. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 18.

(2) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Zentralausschuß durch Mitglieder von Ver-

trauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter

Zentralausschuß). Jede im Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten

Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen " wie sie Mandate besitzt.

Personalvertreterversammlung

§ 21 . (1 ) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder der Vertrauenspersonenaus-

schüsse " der Personalausschüsse und des Zentralausschusses bildet die Personalvertreterversamm-

lung. Sie kann unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 in Teilversammlungen abgehalten

werden.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Personal-

vertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefaßt. § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Personalvertreterversammlung obliegt die:

1 . Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer für den Personal-

vertretungsfonds;

2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage sowie über die Art

und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47,

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds nach Maßgabe des

§ 48.

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane

gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

Wahlgrundsätze

§ 22. (1 ) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen unmittelbaren

und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den

Fällen des § 27 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berech-

nung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane

hat nach dem System von d´Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat " so

entscheidet das Los.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht " so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

BAHN-BETRiEBSVERFASSUNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

Aktives Wahlrecht

§ 23. (1 ) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft " die am Tag

der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der

Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt " ist für die

Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses " Zen-

tralausschusses) erforderlich " daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der

Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt

ist.

Passives Wahlrecht

§ 24. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

1 . am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens " dem der Be-

trieb angehört " beschäftigt sind und

3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt " vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht aus-

geschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992 " BGBl Nr. 471).

(2) Nicht wählbar sind

1 . in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Or-

gans. das zur gesetzlichen vertretung der juristischen Person berufen ist "

2. Personen. die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt

oder verschwägert sind;

3. der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen " die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten

Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind "

Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen, sowie

4. Arbeitnehmer. die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

Berufung der Wahlausschüsse .

§ 25. (1 ) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden

Betrieb " für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlaus-

schüsse zu bestellen.

(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertre-

tungsorgane bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätig-

keitsdauer der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsor-

gans vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.

(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern  aus drei

Mitgliedern mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern " mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern

aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je

sieben Mitgliedern.

(5) In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare Arbeitnehmer berufen werden Ein Arbeit-

nehmer darf nur einem Wahlausschuß angehören.

(6) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Be-

rücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen

mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

BAHN-BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

(7) lst ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1) erst-

mals oder in den Fällen des Abs. 3 zu wählen, werden die Mitglieder des Wahlausschusses vom

Personalausschuß (Zentralausschuß) bestellt. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß §7 Abs. 1

Z 2 bis 4. ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des

Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Be-

triebsversammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis

der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des

Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.

(9) Wahlwerbende Gruppen. die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je

einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer

des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimm-

recht teilzunehmen.

Vorbereitung der Wahl

§ 26. (1 ) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und

innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber

der wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 63 und 64 sinngemäß vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.

Bewerbung bis zum Abfluß der Frist für die Anfechtung der Wahl.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den Personalvertretungsorganen in Form einer Wahl-

kundmachung für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an

diese Kundmachung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonen-

wahlausschuß die Wahl auszuschreiben. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen

und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Sie haben ferner über die gegen die

Wählerliste vorgebrauchten Einwendungen und darüber zu entscheiden " welche Wahlberechtigten zur

brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und

über ihre Zulassung zu entscheiden.

(3) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) die zur

Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen.

(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den

Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mehr als 1 % der wahlbe-

rechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von 3 Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt wer-

den. Für den Personalausschuß und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig eingebracht " wenn

sie von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der doppelten

Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach

Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll " unter

Berücksichtigung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, auf eine angemessene Vertretung der Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden.

(5) Kommt ein Wahlausschuß den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht oder nur

unzureichend nach " so kann er vom für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan entho-

ben werden. ln diesem Fall ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.

Durchführung der Wahl

§ 27. (1 ) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das

Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen

Wahlausschuß festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl

aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschu ß aufzulegenden

BAHN-BETRIEBSVERFASSNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3

persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte. die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes)

oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung

ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu

erfolgen.

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 28. Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind bei Unternehmen gemäß § 1

Z 1 dem zuständigen Personalausschuß, sonst dem Zentralwahlausschuß " die Ergebnisse der Wahl

der Personalausschüsse bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1 dem Zentralausschuß unverzüglich mitzu-

teilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen

und dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entspre-

chenden Einheit, Unternehmensleitung). dem zuständigen (Verkehrs-) Arbeitsinspektorat. der zu-

ständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der

Arbeitnehmer mitzuteilen.

.

Anfechtung

§ 29. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen

zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht

anzufechten " wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des

Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigterl sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, bin-

nen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht

anzufechten. wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Be-

triebes oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.

Nichtigkeit

§ 30. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch

Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nich-

tigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

§ 31 . (1) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem

Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans,

wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertre-

tungsorgans während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neugewählten Personal-

vertretungsorgane jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode.

(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach

§ 29 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere Personalvertretungsorgan die laufenden Ge-

schäfte bis zu Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans " höchstens jedoch bis

zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet " weiter. Dies gilt

nicht. wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß § 32 vorzeitig geen-

det hat .

(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1 ) gesetzten Rechtshandlungen eines Personalvertre-

tungsorgans werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte

Aufhebung der Wahl nicht berührt.

BAHN-BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (Entwurf)

7. Mai 1997

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 32. Vor Ablauf des im § 31 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer

1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr

ein Betrieb angehört,

2. des Personalausschusses " wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd einge-

stellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört,

3. des Vertrauenspersonenausschusses wenn

a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;

b) die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;

4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans " wenn

a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird. insbesondere wenn die Zahl der

Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 16 Abs. 1  " 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 festgesetzten

Mitgliederzahl sinkt,

b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;

c) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;

d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster

Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertre-

tungsorgans gewählt. die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen

worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans noch nicht

gemäß § 31 Abs. 1 beendet ist.

Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

§ 33. Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 31 und 32 Z 1 . Z 2 " Z 3

lit. a. Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde " in dem das

Personalvertretungsorgan Partei ist " so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses

verfahren bis zu dessen Abschluß " längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Personalver-

tretungsorgans, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels.

Im Falle des § 32 Z 4 lit. c besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans "

dessen Wahl angefochten worden ist " in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Ab-

schluß weiter.

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 34. (1 ) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich verselbständigt " so bleiben die Personalvertre-

tungsorgane für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur Neuwahl von Organen der Ar-

beitnehmerschaft in diesen " längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatori-

schen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundes-

gesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer orga-

nisatorischen Einheit (§ 2) im bisherigen Umfang fortdauert.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann

durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des

Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung

bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 31 Abs. 1 ) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden Einstel-

lung des Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von Mitgliedern von Personalver-

tretungsorganen aus dem Betrieb oder dem Unternehmen " so treten für die Dauer der vorübergehen-

den Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 32 Z 1  " Z 2 " Z 3 lit. a die Beendi-

gung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane und abweichend von § 37 Abs 1 Z 4 das

Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan nicht ein.

§ 35. (1 ) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbvG oder

des § 2 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von

Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammen-

schluß " ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertre-

tungsorgan); §§ 38 und 39 gelten sinngemäß.

(2) § 34 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 36. Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter oder stillgelegter Betriebe oder

des Unternehmens kann der Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit

der früheren Personalvertretungsorgane bis zur Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer

beschließen, sofern

1. die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen

Mitglieder des Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der

ursprünglichen Personalvertretungsmandate erreicht und

2. am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungs-

organs mindestens so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer beschäftigt sind, als

am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen Tätigkeits-

dauer verlängert werden soll " beschäftigt waren.

War ein Zentralausschuß nicht zu errichten " kann die Betriebsversammlung diesen Beschluß fassen.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 37. (1 ) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§ 7 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit

Annahme der Wahl und erlischt, wenn

1 . die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;

2. das Mitglied zurücktritt;

3. das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;

4. das Mitglied aus dem Betrieb " dem Wirkungsbereich eines Personalausschusses oder aus dem

Unternehmen ausscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituie-

rung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 39

Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.

(3) Die Mdgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage ab-

zuerkennen " wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der

Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann

abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der Position der Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage

sind das Personalvertretungsorgan " jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Be-

triebsinhaber berechtigt.

Ersatzmitglieder

§ 38. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines

Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der

Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 37 Abs. 2.

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalver-

tretungsorgans folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird

durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrük-

ken " so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Rei-

hung. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnomi-

nierung vornehmen, wobei die nominierte Person passiv wahlberechtigt sein muß.

§ 39. (1 ) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Durchführung

der Wahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Personalvertre-

tungsorgans (konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die

konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Personalvertretungs-

wahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des

Personalvertretungsorgans " das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertre-

tungsorgan gereiht war " die Einberufung vornehmen. lm Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einbe-

rufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes " das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren An-

zahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den

Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebe-

nen Stimmen den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich " weitere

Funktionäre zu wählen. Besteht ein Personalvertretungsfonds " ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die

Wahl der Personalvertretungsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsor-

gans.

(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist eine Neuwahl eines Funktionärs

vorzunehmen, wenn

1 . die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs be-

schließt;

2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt,

3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalverlretungsorgan erlischt.

Der Beschluß bedarf im Fall der Z 1 der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Personalvertre-

tungsorgans.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Mitglied des Personal-

vertretungsorgans als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat " der bei der Wahl des

Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmen-

gleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Vorsitzendenstellvertreter jener wahl-

werbenden Gruppe zu entnehmen " die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt.

Im Fall der Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet § 41 Abs. 2 sinngemäß

Anwendung.

(6) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der

Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsin-

haber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit " Unter-

nehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die

Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils

nachgeordneten Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergeb-

nisse aller Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung " der zuständi-

gen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-) Ar-

beitsinspektorat anzuzeigen. Alle Wahlergebnisse sind im Betrieb in geeigneter Weise kundzuma-

chen.

Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 40. (1 ) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden " bei dessen verhin-

derung vom Stellvertreter mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des

Personalvertretungsorgans sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden

(2) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es

mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.

(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das Ge-

richt auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist § 92 Abs. 2 des

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - ASGG " BGBl Nr. 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen

den Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan

kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen " die nicht dem Personalvertretungsorgan

angehören, beratend zuziehen.

Beschlußfassung

§ 41 . (1 ) Das Personalverlretungsorgan ist beschlußfähig " wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 43)

keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei

Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen " für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse

über die Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeit-

nehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der Stimmen

aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

Übertragung von Aufgaben

§ 42. (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Be-

fugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(2) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Be-

schlüsse einem Ausschuß übertragen.

(3) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten

Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.

(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung geschäfts-

führende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten.

In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personal-

vertretungsorgans stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu

erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet das Personalvertretungsorgan. Das Recht

auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungs-

rechte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 iVm §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden Ausschüssen

nicht übertragen werden.

(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist § 40 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als

Beobachter teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 43. Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Ge-

schäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln.

1 . die Errichtung. Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 42

Abs. 3 und 4;

2. die Bezeichnung der Angelegenheiten " in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf

selbständige Beschlußfassung zukommt,

3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführen-

den Ausschüssen,

4. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenlolge

der Stellvertretung.

Vertretung nach außen

§ 44. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist

der Vorsitzende " bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in

Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein ge-

schäftsführender Ausschuß (§ 42 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit

der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere

Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich

des Personalausschusses entsprechenden Einheit " Unternehmensleitung) umgehend mitzuteilen und

erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

Kosten der Tätigkeit der Organe

§ 45. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der

Wahlausschüsse erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind

Räumlichkeiten " Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemes-

senen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Be-

triebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu

sorgen. Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht " ist

jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen. Reisekosten sind im unbe-

dingt erforderlichen Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu regeln.

Abschnitt 3

Personalvertretungsfonds

Personalvertretungsumlage

§ 46 (1 ) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohl-

fahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betrie-

bes und des Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine Personalvertretungsumlage eingeho-

ben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der Zu-

lagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.

(2) Die Personalvertreterversammlung hat die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage

zu beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1% der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unter-

nehmens hat jedoch darüber eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für die

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen

abgegebenen Stimmen maßgebend. Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung

zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungs-

umlage der Betriebsversammlung.

(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Ge-

halts(Lohn)auszahlung an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

Personalverlretungsfonds

§47. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im §46 Abs. 1

bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestat-

teten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß. Vertreter des Perso-

nalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses " bei seiner Verhinderung dessen

Stellvertreter. lst ein Zentralausschuß nicht zu errichten " obliegt die Verwaltung dem Vertrauensper-

sonenausschuß.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecken

verwendet werden.

(4) Können einzelne der in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbe-

reich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden " kann der Zentralausschuß mit Mehr-

heit von zwei Drittel seiner Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des Personalver-

tretungsfonds und die Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Die

Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Beschäftigtenzahl im Wir-

kungsbereich des Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.

(5) Die Verwaltung des nach Abs. 4 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem

Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist

der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

(6) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet " hat die Personalvertreterversammlung eine Rege-

lung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines

ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die not-

wendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben " die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung

und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen. lm Falle des § 46 Abs. 2

zweiter Satz haben die Betriebsversammlungen auch die Regelung über die Verwaltung und Vertre-

tung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und

Vertretungsorgans zu beschließen, im Falle des § 46 Abs. 2 vierter Satz obliegt diese Beschlußfas-

sung der Betriebsversammlung.

(7) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die Betriebsversammlungen einen Be-

schluß im Sinne des Abs. 6 gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des Per-

sonalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertre-

tungsorgans dem Zentralausschuß " für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses

dem ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der zuständigen ge-

setzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat

sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich verselbständigte

Teil des Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß wieder einzugliedern " wenn sich nicht

innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiges Personalvertretungsorgan konstituiert. Der Personalver-

tretungsfonds ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aufzulö-

sen, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert.

(8) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalver-

tretungsfonds sowie der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der zuständigen gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

(9) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das Unternehmen dauernd eingestellt wird.

Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der

oder die Betriebe im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden.

Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Personalvertreterverssammlung bei Errichtung des Per-

sonalvertretungsfonds oder anläßlich der rechtlichen Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat

im Fall einer Abstimmung gemäß § 46 Abs. 2 dritter Satz durch die Betriebsversammlungen zu erfol-

gen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder

Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des

Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Be-

triebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.

(10) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen

auf die Fonds jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte " die nach Abschluß dieser Maß-

nahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet sind "

verhähnismäßig aufzuteilen " wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung

zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beach-

ten ist. Erfolgt die Konstituierung von Personalvertretungsorganen bzw. eines Betriebsrates nicht

spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß § 34, so erlischt der Anspruch der Beleg-

schaft in diesem Betriebs- oder Unternehmensteil auf einen Anteil der Mittel des Personalvertretungs-

fonds zugunsten der Belegschaften, die Personalvertretungsorgane bzw. einen Betriebsrat errichtet

haben.

(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist von einem Beschluß ge-

mäß Abs. 9 und Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflö-

sung von Personalvertretungsfonds " die interimistische Verwaltung (Abs. 7) - soweit sie nicht von der

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird - sowie die

Vermögensteilung gemäß Abs. 10 zu überwachen.

(12) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der zu-

ständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn

1 . ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;

2. der Beschluß nicht den im § 46 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder

3. der Beschluß undurchführbar geworden ist.

(1 3) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständi-

gen gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohl-

fahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.

Rechnungsprüfer

§ 48. (1 ) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Per-

sonalvertreterversammlung aus der Mitte der Arbeitnehmerschaft zwei, in Unternehmen mit mehr als

300 Arbeitnehmern drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen keinem Personal-

vertretungsorgan angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschluß-

fassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die Personalvertreterver-

sammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer

findet § 46 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre; im übrigen gelten die Be-

stimmungen des § 31 Abs. 1 . Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Rechnungsprüfer können sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer sachverständiger Ab-

schlußprüfer bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ord-

nungsgemäße Buchführung zu umfassen. Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prü-

fung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Abschnitt 4

Konzernvertretung

Errichtung

§ 49. (1 ) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung. in dem in mehr als einem Unternehmen Personalver-

tretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis

4 und Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interes-

sen der in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die Konzernvertretung wird

mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte)

errichtet " die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentie-

ren. Bei der Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen

der bei den letzten Zentralausschußwahlen (und Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen be-

schäftigten Arbeitnehmer (§ 8O ArbVG " § 20 Abs. 1 ) zugrunde zu legen.

(2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im

Konzern hat durch Beschluß festzustellen " daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Zustimmung zur Er-

richtung der Konzernvertretung erteilt wurde.

(3) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) wird

von einem Vorsitzenden einberufen. Diesem obliegt die Leitung der Versammlung.

(4) Sodann hat sie nach Maßgabe des Abs. 6 die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegier-

ten durch Beschluß festzustellen. Die Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsit-

zenden) haben bis zu einem vom Einberufer festgesetzten Termin die Delegierten (Ersatzdelegierten)

bekanntzugeben.

(5) Die in Abs. 2 bis 4 vorgesehene Errichtung und Beschickung der Konzernvertretung kann auch in

einem schriftlichen verfahren durchgeführt werden.

(6) Die Konzernvertretung besteht aus je zwei Delegierten und der erforderlichen Zahl von Ersatzde-

legierten jedes im Konzern errichteten Zentralausschusses (und Zentralbetriebsrates) " sofern er nicht

mehr als 500 Arbeitnehmer vertritt. Die Zahl der Delegierten erhöht sich für je weitere 500 von einem

Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) vertretene Arbeitnehmer um jeweils einen Delegierten. Bruch-

teile von 500 werden für voll gerechnet. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist Abs. 1

letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Entsendungsberechtigung liegt innerhalb des Zentralaus-

schusses (Zentralbetriebsrates) bei der jeweils nach dem d'Hondtschen System an die Reihe kom-

menden wahlwerbenden Gruppe. Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und

Angestellten sowie der einzelnen Betriebe soll Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von

Mitgliedern des Vertrauenspersonen- und des Personalausschusses ist zulässig.

(7) Kommen während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung neue Unternehmen in den Konzern "

so sind die dort errichteten Zentralbetriebsräte oder Zentralausschüsse berechtigt " die entsprechende

Zahl von Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden. Scheiden während der Tätigkeitsdauer

Unternehmen aus dem Konzern aus " so endet die Mitgliedschaft der aus diesem Unternehmen ent-

sendeten Delegierten. Dies gilt auch. wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei der Errichtung

Unternehmen, die nicht zum Konzern gehören " berücksichtigt worden sind oder Unternehmen, die

zum Konzern gehören, nicht berücksichtigt worden sind.

(8) Ist in einem Konzernunternehmen ein Zentralausschuß nicht zu errichten, so nimmt der Vertrau-

enspersonenausschuß oder dessen Vorsitzender die Aufgaben nach Abs. 1 bis 7 wahr. In Konzern-

unternehmen, in denen Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz errichtet sind, gilt § 88a Abs. 8

ArbVG.

(9) Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.

(10) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115  des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne, so nehmen aus den Teilkon-

zernen die in diesen errichteten Konzernvertretungen an der Errichtung der Konzernvertretung unter

sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 und 9 teil.

Konstituierung " Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

§ 50. (1) Der Einberufer der Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebs-

ratsvorsitzenden) hat die gemäß § 49 Abs. 4 bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden

Sitzung der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernver-

tretung zu leiten.

(2) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen

Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest

die Hälfte der Delegierten (§ 49 Abs. 6) anwesend ist.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die

Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber hinaus auch " wenn dies von mindestens

einem Viertel der Delegierten verlangt wird.

(4) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Delegierten eine Geschäftsord-

nung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1 . die Errichtung " Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses und allen-

falls - bei entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des Leitungsausschusses - eines

Präsidiums;

2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem Präsidium oder dem Leitungsausschuß das

Recht auf selbständige Beschlußfassung " allenfalls nach Rahmenvorgaben der Konzernvertretung

zukommt;

3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden (Stellvertreter) des

Präsidiums oder Leitungsausschusses;

4. die Beiziehung anderer Mitglieder von Personalvertretungsorganen (und anderer Betriebsrats-

mitglieder) " die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind. mit beratender Stimme in Angelegen-

heiten " die die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes bzw. des Wirkungsbereichs des betref-

fenden Personalvertretungsorgans berühren.

(5) Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier Jahre. § 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2

ist sinngemäß anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet

1 . durch die Auflösung des Konzerns,

2. durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des § 49 Abs. 9

3. durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralausschüssen (Personal-, Vertrauensperso-

nenausschüssen) und Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten), daß nicht mehr

als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert ist,

4. wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten beschließt

oder

5. wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß § 49 Abs. 4 für ungültig erklärt; die

Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung der Konzernvertretung einzubringen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Delegiertenbeschlus-

ses (Abs. 7 und § 49 Abs. 4); sie erlischt, wenn

1 . die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,

2. die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat)

erlischt,

3. das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.

(7) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer hat eine vom Vorsitzenden einzuberufende

Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl der

jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 49 Abs. 6) für die nächste Tätigkeitsdauer mit Be-

schluß zu bestimmen. § 49 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen festzusetzender

Frist bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberu-

fen und diese bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.

(8) Die Errichtung der Konzernvertretung " die Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige

Änderungen der Zusammensetzung. die Geschäftsordnung sowie allfällige Änderungen der Tätig-

keitsdauer sind jedem im Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(9) Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die §§ 33, 38 Abs. 1 , 41 und 45 sinngemäß.

Abschnitt 5

Behindertenvertrauenspersonen

§ 51 . (1 ) Sind jeweils in einem Betrieb. im Wirkungsbereich eines Personalausschusses " im Unter-

nehmen dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungs-

gesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt " so sind von diesen Behindertenvertrauenspersonen

und deren Stellvertreter zu wählen " die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Sind

dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt " so sind für jede Behindertenvertrauens-

person zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit

der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1 . Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1  " 24

Abs. 2 und 26 bis 30 sinngemäß anzuwenden;

2. für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 31 Abs. 1, 32 und 37 Abs. 1 und 3 sinngemäß;

3. auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertre-

ter sind die §§ 63 bis 69 sinngemäß anzuwenden.

(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind je-

weils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehinderlenvertrauensper-

son und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und

ein Stellvertreter zu wählen.

(5) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine

Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern beste-

henden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern beste-

henden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.

Abschnitt 6

Jugendvertretung

Organe der Jugendvertretung

§ 52. (1 ) Organe der Jugendvertretung sind:

1 . Jugendversammlung;

2.- Jugendvertrauensrat;

3. Personaljugendvertrauensrat;

4, Zentraljugendvertrauensrat;

5. Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates,

des Zentraljugendvertrauensrates);

6. Jugendvertreterversammlung.

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.

(3) Die Organe nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugendvertrauens-

rates sind zu bilden " wenn in einem Betrieb (§ 2 Abs. 1 und 2) mindestens fünf jugendliche Arbeit-

nehmer beschäftigt sind. Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl des

Personaljugendvertrauensrates sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (§ 17), der

Zentraljugendvertrauensrat,  der Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und

die Jugendvertreterversammlung sind für das Unternehmen (§ 19) zu bilden.

(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

Jugendversammlung

§ 53. (1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des

Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates " die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.

(2) Der Jugendversammlung obliegt:

1 . die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

2. die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.

(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.

(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig " so sind zur Einberufung berechtigt

1 . der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;

2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;

3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeit-

nehmer.

(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt " durch mindestens einen Vertreter mit beratender

Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.

(6) ln der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 52 Abs. 4) sowie die Mitglieder

des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeinehmer sind, stimmberechtigt " sofern sie am

Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.

(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmun-

gen der §§ 10, 11 Abs. 3, 12 " 13 Abs. 1 und 3 " 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 sinnge-

mäß anzuwenden.

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 54. (1 ) Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben

1 . mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person (Jugendvertreter),

2. mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern "

3. mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern "

4. mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.

In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 jugendliche

Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit mehr als 1000 jugendlichen Arbeit-

nehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um eines.

Bruchteile von 100 bzw. 500 werden für voll gerechnet.

(2) Der Personaljugendvertrauensrat besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Ar-

beitnehmern aus drei Mitgliedern " mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern "

mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitneh-

mern aus drei Mitgliedern, mit 501 bis 1000 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. mit

mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung richtet sich nach der Zahl

der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der

jugendlichen Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne

Einfluß § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung

§ 55. (1 ) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit

dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugend-

vertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen.

§ 25 Abs. 6 " 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern " die wählbar (Abs. 5) sein müssen, und einem

vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans.

Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht

rechtzeitig Gebrauch " so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.

(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung das 1 g.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb be-

schäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrau-

ensrat) ist erforderlich " daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich

des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung " die

1 . am Tag der Wahl das 21 . Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und

3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters

vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992,

BGBl Nr. 471).

(6) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Be-

stimmungen der §§ 1 8 Abs. 3 " 20 Abs. 2 " 22, 24 Abs. 2 " 25 Abs. 2 " 3 und 9 sowie der §§ 26 bis 30

sinngemäl3 anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungs-

organ berechtigt.

Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 56. (1 ) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt

wurden (§ 55 Abs. 1).

(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 32 sinngemäß an-

zuwenden.

(3) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl

zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind

für das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des

§ 37 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das

Mitglied des Organs, abgesehen von der Vollendung des 21 . Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht

oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind das entsprechende Personalvertretungsorgan, das Organ der

Jugendvertretung,  jedes Mitglied des Organs der Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berech-

tigt.

Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung

§ 57. (1) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind " sofern das Organ aus

mindestens drei Mitgliedern bestellt, die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 2, Abs. 3 erster und dritter

Satz " Abs. 4 bis 6, 41 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Salz sowie Abs. 3 und § 43 erster Satz sowie

45 sinngemäß anzuwenden.

(2) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern " so haben sie " soweit sie nicht die

Geschäfte untereinander aufteilen " ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68

Abs. 2 vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist

der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendver-

tretung beschließt im Einzelfall etwas anderes.

(4) Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist das entsprechende Personalvertretungs-

organ einzuladen. Dieses ist berechtigt " an den Sitzungen des Organs der Jugendvertretung durch

einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der Personalvertretungsor-

gane ist das entsprechende Organ der Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertre-

tung ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzu-

nehmen.

(5) Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertre-

tungsorgan zur Kenntnis zu bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung

und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugend-

vertretung oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.

Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

§ 58. (1 ) Die Bestimmungen des § 129 ArbVG finden mit der Maßgabe Anwendung " daß an die Stelle

des Jugendvertrauensrates und des Betriebsrates die entsprechenden Organe nach diesem Bundes-

gesetz treten.

(2) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes

bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die lnteressen der jugendlichen

Arbeitnehmer in einem Betrieb (innerhalb des Wirkurigsbereiches eines Personaljugendvertrauensra-

tes) berührt. werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat (vom Zentralju-

gendvertrauensrat) wahrgenommen. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 59. (1 ) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der Jugendver-

tretung sind die Bestimmungen der §§ 63 und 64 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der

§§ 120 Abs. 1 bis 3 " 121 und 122 ArbVG " hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der

Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1 , 2 ArbVG sind mit der Maßgabe

anzuwenden " daß an die Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach

diesem Bundesgesetz treten. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes

eines Organs der Jugendvertretung " eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers "

sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind " auch aus den im § 15

Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes " BGBl Nr. 142/1969 " genannten Gründen

zustimmen.

(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufsausbil-

dungsgesetzes " BGBl Nr. 142/1969 " wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines

Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch

die Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für Mit-

glieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung

bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung

vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer

Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses

auch zustimmen " wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG verwirklicht wurde.

(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 66 Abs. 3 hat

jedes Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung

unter Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode.

§ 66 Abs. 4 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 ArbVG

auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung

1 . in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Jugendvertretung "

2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung oder

3. in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses

gelegen ist.

Jugendvertreterversammlung

Zusammensetzung " Geschäftsführung und Aufgaben

§ 60. (1 ) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte

und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens

einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der

Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates " bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig " so sind zur

Einberufung berechtigt :

1 . das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;

2. der Zentralausschuß.

(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unter-

nehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt " durch mindestens

einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.

(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendver-

trauensrates und die Beschlußfassung über seine Enthebung.

Konzernjugendvertretung

§61. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Organe der

Jugendvertretung oder Organe der Jugendvertretung und Jugendvertrauensräte nach dem ArbVG

errichtet " so kann eine Konzernjugendvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftli-

chen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernjugendvertretung ver-

tretenen jugendlichen Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 49 und 50 sinngemäß gelten.

(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die Konzernjugendvertretung ihre Aufgaben

im Einvernehmen mit dieser wahrzunehmen. § 58 gilt sinngemäß.

Rechtsausübung durch Minderjährige

§ 62. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses

Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE

GEMÄSS § 7 Abs. 1Z 2 bis 4

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 63. (1 ) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf

die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu

nehmen.

(2) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Wei-

sungen gebunden. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur der Betriebsver-

sammlung " die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertre-

terversammlung verantwortlich.

(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung

ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der

Aufstiegsmöglichkeiten und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen wäh-

rend der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in

Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über

die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des

Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Ange-

legenheiten Mitgliedern der Personalvertretungsorgane persönliche Verhältnisse oder Angelegenhei-

ten der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Be-

handlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Freizeitgewährung

§ 64. Den Mitgliedern der Persorralvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungslreistellung nach

§ 66. die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu

gewähren.

Freistellung

§ 65. (1 ) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der jeweils in Z 1, 2 oder

3 genannten Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:

1 . in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, Personalausschüsse und ein

Zentralausschuß errichtet sind, über Antrag des Zentralausschusses

a) die Miglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und

b) in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschus-

ses " mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder oder

c) in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschus-

ses. mit mehr als 500 Arbeitnehmern zwei Mitglieder. wenn sich der Betrieb über das gesamte

Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt;

2. in Unternehmen " in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind,

über Antrag des Zentralasschusses

a) die Mitglieder des Zentralausschusses und in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein

Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern

zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je

weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied oder

b) ein Mitglied des Zentralausschusses in Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern, wenn in

keinem der Betriebe des Unternehmens mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

3. sind nur Vertrauenspersonenausschüsse errichtet über Antrag dieses Organs " in Betrieben mit

mehr als 1 50 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit

mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern

drei Mitglieder und für je weitere 3000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied.

(2) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes

über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Perso-

nalvertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des

Arbeitsverfassungsgesetzes nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt. und ist eine

Konzernvertretung gemäß § 49 errichtet " so kann die Konzernvertretung beschließen " daß ein in der

Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat

(Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzah-

lung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistel-

lungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates

(Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unterneh-

mens " in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist " zu übermitteln.

(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen verselbständigung (§ 34) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die

für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl " so bleibt die Freistellung bis zum

Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.

Bildungsfreistellung

§ 66. (1 ) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Ar-

beitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von

drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer be-

sonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeig-

net anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben " die

der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertreturigsorgans dienen.

(4) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des

Zeitraums, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistel-

lung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan festzusetzen "

wobei die Erfordernisse des Betriebes (Unternehmens) einerseits und die Interessen des Personal-

vertretungsorgans und des Miglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen

sind. lm Streitfall entscheidet das Gericht.

(5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen " die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach

§ 67 freigestellt worden sind " haben während dieser Funktiorisperiode keinen Anspruch auf Freistel-

lung gemäß Abs. 1 und 2.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 67. (1) ln Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 66

auf Antrag des Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die Teilnahme an Schulungs- und

Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der

Arbeitsleistung freizustellen. § 66 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) ln Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen " gebühren der Urlaub

im vollen Ausmaß " das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß " das dem um die Dauer einer Bildungs-

freistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.

(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1

fallen " den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988 in dem Ausmaß " das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung

verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1  " während der das Arbeisverhältnis bestanden hat " auf die

Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 68. Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einen vertraglichen Dienstverhältnis mit

der Maßgabe, daß anstelle der Organe nach ArbvG die Organe nach diesem Bundesgesetz treten.

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge " Arbeits(Dienst)ordnungen " Betriebsvereinbarungen oder

Arbeitsverträge " die den Schutz vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben insoweit

unberührl.

4. HAUPTSTÜCK

BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT

§ 69. (1) Das 5. Hauptstück des 1. Teiles " das 3. Hauptstück des II. Teiles (mit Ausnahme der §§ 113

und 114) sowie die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstücks des III.  Teiles und § 159 des Arbeitsverfas-

sungsgesetzes finden Anwendung.

(2) Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen Mit-

wirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung,

die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden ist "

Weiter.

Kompetenzabgrenzung

§ 70. (1 ) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt

ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom

Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt.

(2) In Unternehmen " in denen ein Zentralausschuß errichtet ist " werden folgende Befugnisse von

diesem ausgeübt:

1 . Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;

2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen;

3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG);

4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG);

5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG);

6. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines

Personalausschusses oder eines Betriebes berühren;

a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG),

b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG),

d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);

e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG).

f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtsein-

richtungen (§§ 94 und 95 ArbVG),

g) wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108 ArbVG);

h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG,

i) personelles Informationsrecht (§ 98 ArbVG);

j) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG),

k) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG).

7. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher

Betriebsstätten des Unternehmens " für die noch kein Organ der Arbeitnehmerschah zuständig ist.

(3) Der Vertrauenspersonenausschuß ist zur Ausübung von Befugnissen nach diesem Gesetz beru-

fen " wenn ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen sind. Der Ab-

schluß einer Betriebsvereinbarung steht dem Vertrauenspersonenausschuß nur Kraft einer Kompe-

tenzübertragung nach § 71 zu.

(4) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.

Kompetenzübertragung

§ 71 . (1 ) Der Personalausschuß kann dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die

Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Das-

selbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. ln Unternehmen, in denen

kein Personalausschuß errichtet ist " kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle

oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung

übertragen.

(2) § 114 Abs. 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden " wobei die Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom

Zentralausschuß " jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt werden.

5. HAUPTSTÜCK

SCHLUSS - UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 72. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind " beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte

Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 73. Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen " blei-

ben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit aufgrund anderer Bundesgesetze und Verordnungen

den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbe-

reich dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach die-

sem Bundesgesetz wahrgenommen.

Anwendung des ArbVG

§ 74. (1 ) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115  des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte

im Sinne des Arbeitsverlassungsgesetzes und Personalvertretungsorgane nach § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4,

so kann in diesem Konzern nur eine Konzernvertretung errichtet werden.

(2) Die Bestimmungen des V. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen " die diesem Bundesgesetz

unterliegen mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von

den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 75. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 80 Abs. 2 gilt die Verordnung des Bundes-

ministers für Wissenschaft und Verkehr vom 18. Juni 1974 " BGBl 357/1974 " über die Staatliche Wirt-

schaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als Verordnung nach

diesem Bundesgesetz.

Fristenberechnung

§ 76. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die

Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes .1991  " BGBl Nr.

51.

Verweisungen

§ 77. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf

die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine be-

stimmte Fassung verwiesen wird.

Strafbestimmungen

§ 78. (1 ) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden straf-

baren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe be-

droht ist " begeht eine Verwaltungsübertretung " wer den Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 63 Abs. 4,

65 Abs. 1 und §69  "Abs. 1 in Verbindung mit §§89 Z3, 99 Abs. 3 " 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108

Abs. 3 " 1 09 Abs. 1 Z 1 a und Abs. 1 a ArbVG zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbe-

hörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1 . des § 26 Abs. 3 der Wahlausschuß "

2. des § 63 Abs. 4 der Betriebsinhaber und

3. der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 70 und 71 zuständige Personalvertretungsorgan

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständi-

gen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991  " BGBl Nr. 52 "

anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 79. (1 ) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXXX 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten

Zeitpunkt erlassen werden " sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Vollziehung

§ 80. (1 ) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung insbesondere

näher zu regeln:

1 . Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 7 Abs. 1 Z 2

bis 4) " den Behindertenvertrauenspersonen (§ 51) und den Organen der Jugendvertretung (§ 52

Abs. 1 Z 2 bis 4);

2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlausschüssen und Wahlzeugen;

3. die Geschäftsführung der Betriebsversammlung " des Vertrauenspersonenausschusses " des Per-

sonalausschusses " des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendver-

sammlung. des Jugendvertrauensrates " des Personaljugendvertrauensrates und des Zentralju-

gendvertrauensrates;

4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung " Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungs-

fonds " die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane,

5. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Berufung der Mitglieder " die Zusammensetzung und die Ge-

schäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und

Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.

(3) lm übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit, Gesund-

heit und Soziales betraut.

ln formeller Hinsicht wird beantragt " diesen Antrag dem Ausschuß für Arbeit und Soziales

zuzuweisen.