465/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Helmut Peter, Partnerinnen und Partner

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969

(BGBl. 1969/142) idgF geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969 (BGBI. 1969/142)

idgF geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz 1 969 wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 2 lautet:

(2) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als

auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Zeiten eines

Lehrgangsbesuches in der Berufsschule werden in diese Frist nicht eingerechnet.

Ansonsten ist außer einer einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des

Lehrverhältnisses dessen vorzeitige Auflösung durch den Lehrberechtigten oder

durch den Lehrling nur aus den in Abs. 3 und 4 angeführten Gründen gestattet."

Begründung

Die auf lediglich zwei Monate eingeschränkte Möglichkeit des Lehrberechtigten nach

§15 Abs. 2 BAG zur einseitigen vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses

("Probezeit") stellt eine wesentliche Belastung für ausbildende Betriebe dar und wirkt

nicht zuletzt auch kontraproduktiv auf den Lehrstellenmarkt. Ein wesentliches

(betriebswirtschaftliches) Kriterium für die Beschäftigung - auch eines Lehrlings -

muß dessen Eignung für den Einsatz im konkreten Beruf im Betrieb sein, sonst

erwachsen dem ausbildenden Betrieb gegenüber nicht ausbildenden

Wettbewerbsnachteile, Die gesetzliche "Probezeit" soll also im Interesse der

ausbildenden Betriebe und des dualen Ausbildungssystems von zwei auf drei

Monate zu erhöht werden. Darüber hinaus wird die unglückliche Textierung des in

Geltung stehenden §1 5 Abs. 2 repariert.

In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten und

die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.