466/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Helmut Peter, Partnerinnen und Partner
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969
(BGBI. 1969/142) idgF geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
" Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1 969 (BGBl. 1 969/142)
idgF geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Berufsausbildungsgesetz 1 969 wird wie folgt geändert:
§15 Abs. 3 lit. c lautet:
c) der Lehrling trotz wiederholter Ermahnung die ihm auf Grund dieses
Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder des
Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt, oder die
Leistungen in der Berufsschule den Lehrling in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe
nicht berechtigen."
Begründung
Die in §15 Abs. 3 lit. c BAG festgelegte Möglichkeit des Lehrberechtigten der
vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrling trotz wiederholter
Ermahnung die ihm auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, des
Schulpflichtgesetzes, oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder
vernachlässigt, umfaßt nicht den Fall, daß die Leistungen eines Lehrlings in der
Berufsschule wiederholt negativ sind, sohin eine Eignung für den Beruf und den
Einsatz im Betrieb äußerst fraglich erscheint. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling
auch dann zu behalten, wenn dieser beispielsweise zum zweiten mal das erste
Lehrjahr wiederholt. Dies stellt eine wesentliche Belastung für ausbildende Betriebe
dar und wirkt damit auch kontraproduktiv auf den Lehrstellenmarkt. Ein wesentliches
(betriebswirtschaftliches) Kriterium für die Beschäftigung - auch eines Lehrlings -
muß aber dessen Eignung für den Einsatz im konkreten Beruf im Betrieb sein, sonst
erwachsen dem ausbildenden Betrieb gegenüber nicht ausbildenden
Wettbewerbsnachteile. Die Möglichkeit, sich von einem Lehrling bei wiederholtem
negativem Abschluß eines Lehrjahres zu trennen, muß also im Interesse der
ausbildenden Betriebe und des dualen Ausbildungssystems geschaffen werden.
ln formeller Hinsicht wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten und
die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.