466/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath,  Helmut Peter, Partnerinnen und Partner

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969

(BGBI. 1969/142) idgF geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

" Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1 969 (BGBl. 1 969/142)

idgF geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Berufsausbildungsgesetz 1 969 wird wie folgt geändert:

§15 Abs. 3 lit. c lautet:

c) der Lehrling trotz wiederholter Ermahnung die ihm auf Grund dieses

Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder des

Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt, oder die

Leistungen in der Berufsschule den Lehrling in zwei aufeinanderfolgenden Jahren

zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigen."

Begründung

Die in §15 Abs. 3 lit. c BAG festgelegte Möglichkeit des Lehrberechtigten der

vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses, wenn der Lehrling trotz wiederholter

Ermahnung die ihm auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, des

Schulpflichtgesetzes, oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder

vernachlässigt, umfaßt nicht den Fall, daß die Leistungen eines Lehrlings in der

Berufsschule wiederholt negativ sind, sohin eine Eignung für den Beruf und den

Einsatz im Betrieb äußerst fraglich erscheint. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling

auch dann zu behalten, wenn dieser beispielsweise zum zweiten mal das erste

Lehrjahr wiederholt. Dies stellt eine wesentliche Belastung für ausbildende Betriebe

dar und wirkt damit auch kontraproduktiv auf den Lehrstellenmarkt. Ein wesentliches

(betriebswirtschaftliches) Kriterium für die Beschäftigung - auch eines Lehrlings -

muß aber dessen Eignung für den Einsatz im konkreten Beruf im Betrieb sein, sonst

erwachsen dem ausbildenden Betrieb gegenüber nicht ausbildenden

Wettbewerbsnachteile. Die Möglichkeit, sich von einem Lehrling bei wiederholtem

negativem Abschluß eines Lehrjahres zu trennen, muß also im Interesse der

ausbildenden Betriebe und des dualen Ausbildungssystems geschaffen werden.

ln formeller Hinsicht wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten und

die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.