467/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Maria Schaffenrath, Helmut Peter, Partnerinnen und Partner
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969
(BGBl. 1969/142) idgF geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz 1969 (BGBl. 1969/142)
idgF geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Berufsausbildungsgesetz 1 969 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 14 Abs. 1 lautet:
§ 14 (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten
Lehrzeit. Das Lehrverhältnis endet bis zu zwei Monate nach Ablauf der im
Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit, wenn der frühestmögliche Termin für die
Lehrabschlußprüfung erst innerhalb dieser zwei Monate angesetzt ist.
Artikel 11
§ 18 Abs. 1 lautet:
§ 18 (1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen
Lehrverhältnis mit ihm gemäß §14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb zwei Monate im
erlernten Beruf weiterzuverwenden.
Artikel 111
§ 18 Abs. 3 lautet:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen 14 Tagen auf Antrag dem
Lehrberechtigten die im Abs, 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen, wenn diese
Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht
erfüllt werden kann."
Begründung
Die Verpflichtung des Lehrberechtigten nach § 18 BAG zur viermonatigen
Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen im erlernten Beruf stellt eine der
wesentlichsten Belastungen für ausbildende Betriebe dar und wirkt sohin
kontraproduktiv auf den Lehrstellenmarkt. Maßgebend für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern müssen betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten sein, sonst
erwachsen dem ausbildenden Betrieb gegenüber nicht ausbildenden
Wettbewerbsnachteile. Die "Behalteverpflichtung" ist also im Interesse der
ausbildenden Betriebe und des dualen Ausbildungssystems auf zwei Monate zu
verkürzen. Darüber hinaus soll die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung in einem
regulären Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich jener Lehrlinge gelten, die die
Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben. Eine Mitwirkung der
Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und
Angestellte im Dispensverfahren hinsichtlich der Verpflichtung zur
Leiterbeschäftigung ist nicht mehr vorgesehen (§18 Abs. 3 BAG). Die Erstreckung
der Lehrzeit auf zwei Monate nach Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit
ist vor allem deshalb notwendig, weil ein Prüfungsterrnin nach Ende des
Lehrverhältnisses dazu führen würde, daß auch die Regelung über die
Weiterverwendung des erfolgreichen Lehrlings im Betrieb nicht anwendbar wäre,
In formeller Hinsicht wird eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten und
die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.