476/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Thomas Barmüller, Hans Peter Haselsteiner,
Volker Kier, Helmut Peter
und weitere Abgeordnete
betreffend ein Bundesgesetz
zur Refinanzierung einer kontinuierlichen Absenkung der
Lohnnebenkosten, mit dem das Elektrizitätsabgabnegesetz
das Erdgasabgabengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz
( Art. 60,61 und 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) geändert
werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabnegestz, Art. 60 des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, das Erdgasabgabegestz, Art. 61 des
Strukturanpassungsgesetzes 1996 und das Energieabgabenvergütungsgesetz
des Strukturanpassungsgestzes 1996 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Elektrizitätsabganengesetz Art. 60 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, das
Erdgasabgabegestez, Art. 61 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 und das
Energieabgabenvergütungsgesetz, Art. 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996,
BGBI. Nr. 201/1996 werden wie folgt geändert:
1. Art. 60 § 2 lautet:
§ 2. Von der Abgabe sind befreit:
1. Elektrizitätserzeuger, die elektrische Energie aus Wasserkraft in Anlagen bis
500 kW Leistung, aus Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus
Produkten oder biologischen Rest- oder Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft
oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz für den Eigenbedarf gewinnen.
2. Lieferer elektrischer Energie, soweit sie diese mittels Wasserkraft, in Anlagen bis
500 kW Leistung, mittels Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus
Produkten oder biologischen Rest- oder Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft
der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz selbst erzeugen oder durch Dritte
erzeugen lassen.
3. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf
erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als
18 Gigajoule ist,
4. die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete Energie
2. Art. 60 § 4 lautet:
„§4. (1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe wird in Joule angegeben und
ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie, soweit diese nicht
gemäß § 2 Z 2 von der Abgabe befreit ist.
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie, soweit diese nicht
gem. § 2 Z 1 von der Abgabe befreit ist.
(2) Die Abgabe beträgt im Kalenderjahr 1998 40 S je Gigajoule. Ab dem Jahr
1999 bis zum Jahr 2012 wird die Abgabe für jedes Kalenderjahr auf folgende Höhe der
Abgabe festgelegt
Kalenderjahr Schilling je Gigajoule
1999 51,5
2000 63,7
2001 76,5
2002 90,0
2003 104,3
2004 119,4
2005 135,3
2006 152,0
2007 196,6
2008 188,2
2009 207,6
2010 228,1
2011 249,7
ab 2012 272,3
3. Art. 61 § 3 Abs 2 Z 2 lautet:
„ 2. Erdgas soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Die
Erdgasabgabe ist im energetischen Ausmaß der vom Antragsteller nachgewiesenen
Erzeugung von elektrischer Energie zu vergüten.
4. Art. 61 § 5 lautet:
„§5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe wird in Joule angegeben und ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Energie,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Energie.
(2) Die Abgabe beträgt im Kalenderjahr 1998 20 Schilling je Gigajoule. Ab dem Jahr
1999 bis zum Jahr 2012 wird die Abgabe für jedes Kalenderjahr wie folgt festgelegt:
Kalenderjahr Schilling je Gigajoule
1999 25,8
2000 31,8
2001 38,3
2002 45,0
2003 52,2
2004 59,7
2005 67,6
2006 76,0
2007 84,8
2008 94,1
2009 103,8
2010 114,1
2011 124,8
ab 2012 136,1
5. In Art. 62 § 1 wird an Stelle des Wertes „ 0,35%“ folgender Textteil eingefügt:
ab dem Jänner 1998 0,5 %, ab dem 1.Jänner 2002 1%, ab dem 1.Jänner 2006
1,5% und ab dem 1. Jänner 2010 2%“
6. Nach Art. 62 § 1 wird § 1a eingefügt:
§ 1a. Die Elektrizitätsabgabe ist für ein Kalenderjahr ( Wirtschaftsjahr) auf Antrag
insoweit zu vergüten, als die eingesetzte elektrische Energie nachweislich zum Betrieb
von Wärmepumpen verwendet wird.
7. Art. 62 § 2 Abs 1 lautet:
„(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. Ab dem
1. Jänner 1999 haben die Unternehmen für sämtliche Standorte des Unternehmens.
Soweit die Verordnung ( EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die
freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssysthem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABI. Nr. L 168/1 vom 10. Juli
1993 ( im folgenden : EMAS-V) anwendbar ist, Eintragungen nach Art. 8 und 9 der
EMAS-V im gemäß § 15 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorte-
verzeichnisgesetz, BGBI. Nr. 622/ 1995, geführten Verzeichnis oder vergleichbare
Bescheinigung nachzuweisen. Für die entsprechenden Standorte müssen im
gegenständlichen Kalenderjahr ( Wirtschaftsjahr) zumindest zeitweilig Eintragungen
oder Bescheinigungen bestanden haben.
8. Art. 62 § 2 Abs (1) erster Satz lautet:
„§ 2. (1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt
nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht und
Personen oder Unternehmen, die Wärmepumpen betreiben.
Begründung:
Der vorliegende Antrag soll finanzielle Mittel zur Kompensation einer
schrittweisen und nachhaltigen Senkung der Lohnnebenkosten sicherstellen
und dem Elektrizitätsabgabengesetz, dem Erdgasabgabengesetz und dem
Energieabgabevergütungsgesetz eine ökologische Orientierung geben.
Ergänzend wurde daher in einem an die Bundesregierung gerichteten
Entschließungsantrag folgendes verlangt:
Die Bundesregierung wird ersucht, eine Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz zur
Ökologisieung des Steuersystems vorzulegen. Wesentliches Ziel dieser gesetzlichen
Regelung soll die langfristige, sukzessive Senkung der finanziellen Belastungen durch
Lohnnebenkosten sein. Die aufkommensneutrale Refinanzierung der dabei
entfallenden Beiträge, Abgaben und Steuern ist durch die Einhebung von Abgaben auf
Erdölprodukte, Erdgas und Kohlen sowie auf el. Energie, mit Ausnahme der
Verstromung erneuerbarer Energieträger, vorzunehmen.“
Mit dem Ökologisch orientierten Umbau des Steursystems soll mit marktkonformen
Instrumenten der Rahmen für einen grundsätzlichen Kurswechsel in Richtung
geringere Lohnnebenkosten und höhere Energie- und Materialeffizienz geschaffen
werden. Kernstück der ökologischen Steuerreform muß die Einführung einer
dynamisierten Energiesteuer auf fossile Brennstoffe und elektr. Energie, bei
gleichzeitiger steuerlicher Entlastung des Faktors Arbeit sein. Damit können einerseits
die Nettoeinkommen erhöht und anderseits die international überdurchschnittlich
hohen Arbeitskosten gesenkt werden. Bei verringerten Lohnnebenkosten ist in der
Folge mit einer Verbesserung der Beschäftigungsfunktion zu rechnen.
Aufgrund der International stark unterschiedlichen Energiepreise besteht ein
erheblicher Spielraum für die autonome Gestaltung einer österreichischen
Energiesteuer. Im Gegensatz zu international festgesetzten Steuersätzen kann eine
österreichische Energiesteuer bei der Ausgestaltung und bei den begleitenden
Maßnahmen speziell den nationalen sektoralen und regionalen Bedürfnissen angepaßt
werden. Eine frühe ökologische Reform des Steuersystems ermöglicht darüber hinaus
eine sanftere Umstellung des Systems mit längeren Übergangszeiträumen und
entsprechnend geringen Anpassungskosten. Ein schneller Abbau von
Umweltschäden ist zudem eine wünschenswerte Folge.
Deshalb werden mit dem vorliegenden Antrag die folgenden Änderungen des
Elektrizitätsabgabengesetz, des Erdgasabgabegesetz und des
Energieabgabenvergütungsgesetz vorgeschlagen.
Innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren soll durch eine sukzessive, von
Beginn in Ihrem Ausmaß berechenbare Anhebung der Energieabgaben die finanzielle
Basis für eine schrittweise und nachhaltige Senkung der Lohnnebenkosten geschaffen
Eine Abgabenbefreiung für elektrische Energie aus Windkraft-, Sonnenenergie-,
Biomasseanlagen und Kleinwasserkraftwerken soll ein Anreiz für die verstärkte
Nutzung erneuerbarer Energieträger liefern.
Die Abgabenbefreiung der zum Betrieb von Wärmepumpen nötigen elektrischen
Energie soll den ökologisch wünschenswerten Einsatz dieser Technologie fördern. Die
Abschaltung bestehender Anlagen sowie die ökologisch unerwünschte Rückkehr zu
den Energieträgern Erdöl und Erdgas sollen damit verhindert werden.
Bei der Verstromung von Eedgas soll die Erdgasabgabe zukünftig nicht zur Gänze
sondern nur im Ausmaß der erzeugten elektrischen Energie vergütet werden. Damit
wird ein Anreiz geschaffen den Wirkungsgrad kalorischer Kraftwerke zu erhöhen und
die Abwärme zu nutzen.
Das Energieabgabenvergütungsgesetz schafft eine wertschöpfungsabhängige
Plafondierung der von einem Unternehmen zu entrichtenden Energieabgaben. Diese
Plafondierung soll schrittweise angehoben werden. Darüber hinaus soll diese partielle
Befreiung von den Energieabgaben ab dem Jahr 1999 Unternehmen mit einem
geprüften Umweltmanagementsystem vorbehalten sein.
Zu Punkt 1:
Mit der 1996 eingeführten Elektrizitätsabgabe wird elektrische Energie aus
erneuerbaren Energieträgern steuerlich genauso belastet wie elektrische Energie aus
fossilen Energieträgern. Damit wird die umweltpolitisch interessante Chance vertan für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Anreiz zu schaffen, elektrischen Strom aus
regenerierbaren Quellen bevorzugt übernehmen zu können.
Der vorliegende Antrag bezweckt, den Verbrauch von elektrischer Energie aus
Windkraft-, Biomasse-, Biogas- oder Photovoltaikanlagen sowie
Kleinwasserkraftwerken von der Elektrizitätsbesteuerung auszunehmen. Damit soll der
Elektrizitätsbesteuerung eine ökologische Orientierung gegeben und dem Nationalen
Umweltplan Rechnung getragen werden, demzufolge erneuerbaren Energieträger
gegenüber erschöpfbaren der Vorgang einzuräumen ist und das Preissystem diese
Zielsetzung reflektieren muß
In der Fasung des Antrages schafft § 2 Z 1 die steuerliche Befreiung für
Selbstversorger, die elektr. Strom mittels Kleinwasserkraftwerk bis 500 kW
Leistung, Windenergie- Biomasse-, Biogas- oder Photovoltaikanlage erzeugen.
§ 2 Z 2 befreit Versorgungsunternehmen von der Abgabe in dem Ausmaß, in dem sie
el. Energie aus Kleinwasserkraft bis 500 kW Leistung, Windkraft-,
Biomasse-, Biogas- oder Photovoltaikanlage übernehmen.
Das prognostizierte Steueraufkommen der Energieabgaben ( Elektrizitäts- und
Erdgasabgabe) wird mit diesen zwei Bestimmungen voraussichtlich um maximal 0,5 %
reduziert.
§ 2 Z 3 und Z 4 entsprechen § 2 Z 1 und Z 2 des Elektrizitätsabgabengesetzes in der
geltenden Fassung. Diese Bestimmungen schaffen für Kleinanlagen eine
Bagatellgrenze bis zu einer Jahresleistung von 18 Gigajoule ( =5000kWh) und eine
Ausnahmeregelung für elektrischen Strom, der bei der Elektrizitätserzeugung, z. B. als
Pumpstrom in Speicherkraftwerken verbraucht wird oder als Übertragungs- oder
Transformatinsverlust verloren geht.
ZU Punkt 2:
In der Definition der Bemessungsgrundlage in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 wird durch die
Einfügungen soweit diese nicht gemäß § 2 Z 2 von der Abgabe befreit ist und soweit
diese nicht gem. § 2 Z 1 von der Abgabe befreit ist die steuerliche Befreiung von
elektr. Srom aus erneuerbaren Energieträgern berücksichtigt.
Als Maßeinheit wird ISO-konform, die Energie in Joule definiert. 3,6 Megajoule
entsprechen einer kWh.
§ 4 Abs 2 setzt die Höhe der Elektrizitätsabgabe fest. Dabei soll die
Elektrizitätsabgabe, die derz. ÖS 28,-- pro Gigajoule ( GL) ( öS 0,10/kWh) beträgt, im
Jahr 1998 öS 40,--/ GJ ( öS 0,144/kWh) betragen und innerhalb von 15 Jahre ( bis zum
Jahr 2012) jährlich um real öS 10,--/ GJ (öS 0,036/kWh) steigend auf folgende Höhe der
Abgabe festgelegt werden.
Tab. 1: Abgabensätze der Elektrizitätsabgabe ab dem Jahr 1998
Kalenderjahr Schilling je
Gigsjoule
1999 51,5
2000 63,7
2001 76,5
2002 90,0
2003 104,3
2004 119,4
2005 135,3
2006 152,0
2007 196,6
2008 188,2
2009 207,6
2010 228,1
2011 249,7
ab 2012 272,3
3. Art. 61 § 3 Abs 2 Z 2 lautet:
„ 2. Erdgas soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Die
Erdgasabgabe ist im energetischen Ausmaß der vom Antragsteller nachgewiesenen
Erzeugung von elektrischer Energie zu vergüten.
4. Art. 61 § 5 lautet:
„§5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe wird in Joule angegeben und ist
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die geliferte Energie,
2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Energie.
(2) Die Abgabe beträgt im Kalenderjahr 1998 20 Schilling je Gigajoule. Ab dem Jahr
1999 bis zum Jahr 2012 wird die Abgabe für jedes Kalenderjahr wie folgt festgelegt
Kalenderjahr Schilling je entspr. gerundet
Gigajoule Schilling je kWh
1998 40,0 0,14
1999 51,5 0,19
2000 63,7 0,23
2001 76,5 0,28
2002 90,0 0,32
2003 104,3 0,38
2004 119,4 0,43
2005 135,3 0,49
2006 152,0 0,55
2007 196,6 0,61
2008 188,2 0,68
2009 207,6 0,75
2010 228,1 0,82
2011 249,7 0,90
ab 2012 272,3 0,98
ZU Punkt 3:
Das für die Erzeugung von elektrischem Strom verwendete Erdgas wird im Wege der
Vergütung von der Erdgasabgabe befreit. Bei der Verstromung von Erdgas in
kalorischen Kraftwerken, die Wirkungsgrade von 44 % erzielen, wird die Erdgasabgabe
derzeit vollständig vergütet. Damit sind auch die 56% Restenergie, die als Abwärme anfallen, steuerbefreit. Diese steuerliche Begünstigung wird auch dann gewährt, wenn
die Energie ungenutzt an die Umwelt abgegeben wird. Während eine Abgabenbefreiung für Abwärme allen
umweltpolitischen Zielsetzungen.
Darüber hinaus besteht im Zusammenhang mit Art. 62 §§ 1 und 2
Strukturanpassungsgesetz 1996 ( Energieabgabenvergütungsgesetz) die Problematik,
daß durch die Abgabenbefreiung der Abwärme, die Erdgasabgabe doppelt
rückvergütet werden kann. Nachdem die Abwärme bereits von der Erdgasabgabe
befreit ist, kann ein Käufer diese Abwärme, wenn er diese in einem Produktionsprozeß
als Wärme, Dampf oder Warmwasser einsetzt (Art. 62 § 2 Abs 3) und wenn er
Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben hat ( Art 62 § 1 un § 2 Abs. 1 und 2),
bei der Energieabgabenvergütung erneut geltend machen.
Der angefügte zweite Satz in § 3 Abs 2 Z 2 dient deshalb der Präzisierung der Höhe
der Befreiung von der Erdgasabgabe bei der Erzeugung von elektrischer Energie. Um
eine Gleichbehandlung von kalorischen Kraftwerken, Kraft-Wärme-Kopplungen und
Heizanlagen zu erzielen, soll die Erdgasabgabe nur im erergetischen Ausmaß der
erzeugten elektrischen Energie vergütet werden.
Zu Punkt 4:
Als Maßeinheit für die Erdgasabgabe wird die Energie, ISO-konform, in Joule deffiniert.
Ein Kubikmeter Erdgas weist unter Normbedingungen einen Energieinhalt von 35,9 MJ
oder 9,97 kWh auf.
§ 5 Abs 2 setzt die Höhe der Erdgasabgabe fest. Dabei soll die Ergasabgabe, die
derzeit öS 17,-- pro GJ ( öS 0,06/kWh, öS 0,60/m3) beträgt, im Jahre 1998
öS 20,--/ GJ ( öS 0,072/kWh, öS 0,718/m3) betragen und innerhalb von 15 Jahre ( bis
zum Jahr 2012) jährlich um real öS 5,--/ GJ ( öS 0,018/kWh, 0,179m3) steigend auf
folgende Höhe der Abgabe festgelegt werden.
Tab. 2: Abgabensätze der Erdgasabgabe ab dem Jahr 1998
Kalenderjahr Schilling je entspr. Gerundet entsp gerundet
Gigajoule Schilling je kWh Schilling je m3
1998 20,00 0,07 0,72
1999 25,80 0,09 0,92
2000 31,80 0,11 1,14
2001 38,30 0,14 1,37
2002 45,00 0,16 1,62
2003 52,20 0,19 1,87
2004 59,70 0,21 2,14
2005 67,60 0,24 2,43
2006 76,00 0,27 2,73
2007 84,80 0,31 3,04
2008 94,10 0,34 3,38
2009 103,80 0,37 3,73
2010 114,10 0,41 4,09
2011 124,80 0,45 4,48
ab 2012 136,10 0,49 4,89
Auf der Basis der zuvor genannten Abgabensätze können die folgenden
Jahresaufkommen der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe abgeschätzt werden.
Tab. 3: Prognostizierte Jahresaufkommen der Elektrizitäts- und der Erdgasabgabe
Jahr Jahresverbrauch Steuersatz Steueraufkommen
1998 PJ Mrd.kWh Mrd.m3 ATS/MJ ATS/kWh ATS/m3 Mrd. ATS
Erdgas 138,6 38,5 13,9 0,020 0,072 0,72 2,8
El. Energie 178,2 49,5 0,040 0,144 7,1
Gesamt 316,9 88,0 9,9
Jahr
2012
Erdagas 110,9 30,8 11,1 0,090 0,324 3,23 10,0
El. Energie 142,6 39,6 142,6 0,180 0,648 25,7
Gesamt 253,5 70,4 35,6
Zu Punkt 5:
Entsprechend der Dynamisierung der Energieabgaben wird auch die im
Energieabgabevergütungsgesetz vorgesehen Plafondierung der Energieabgaben
stufenweise angehoben.
Zu den Punkten 6 und 8:
Seit den Ölkrisen der siebziger und achziger Jahre sind viele umweltbewußte
Unternehmungen und Haushalte neue Wege in der Energieversorgung gegangen und
haben Wärmepumpen installiert. Durch die Nutzung erneuerbarer Umweltenergie in Boden, Wasser oder Luft sowie aus Abwärme konnten über den Einsatz von
Wärmepumpen sowie Regel und Speichertechnik, Leistungszifern bis 1:4 erzielt
werden. Durch die Verbilligung des Konkurrenzenergieträgers Erdöl und Erdgas, sowie
die laufende Verteuerung der Stromkosten wurde es im Laufe des letzten Jahrzents
immer schwieriger die rentabilität der eingesetzten Investitionen darzustellen. Dies
führte zur starken Rücknahme der Neuinvestitionen in die Wärmepumpentechnologie.
Die seit Juli 1996 zusätzlich eingeführte Steuer auf Strom, führt nun sogar zur
Abschaltung bestehender Anlagen und der ökologisch unerwünschten Rückkehr zum
Energieträger Erdöl oder Erdgas. Die Befreiung der zum Betrieb von Wärmepumpen
verwendeten elektrischen Energie von der Elektrizitätsabgabe würde diesen Prozeß
stoppen.
ZU Punkt 7:
Mit dem Energieabgabevergütungsgesetz wurde für energieintensive Unternehmen die
Möglichkeit geschaffen, zur Kompensation der Elektrizitäts und der Erdgasabgabe dei
Vergütung dieser Abgaben in Anspruch nehmen zu können.
Entsprechend dem Energieabgabevergütungsgesetz werden die Energieabgaben
vergütet, soweit diese Abgaben 0,35% des Nettoproduktionswertes des Unternehmens
übersteigen. Damit wird die Energieabgabe in Abhängigkeit von der Wertschöpfung
nach oben begrenzt. Während Unternehmen mit hoher Wertschöpfung von der
Abgabenbelastung kaum befreit werden, können Unternehmen mit geringer
Wertschöpfung unabhängig vom Energieverbrauch die Energieabgaben weitgehend zurückfordern.
Da das Energieabgabenvergütungsgesetz die Vergütung lediglich an eine Zuordnung
des Unternehmens zum produzierenden Sektor knüpft und darüber hinaus weder
sozio-ökonomische noch ökologische Bedingungen vorsieht, entfällt gerade bei
energieintensiven Unternehmen mit geringer Wertschöpfung die Steuerungswirkung
der Energieabgabe. Um diesen Effekt auszugleichen , sollte für begünstigte
Unternehmen die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems und das Vorliegen
einer Zertifizierung nach EMAS Verordnung EWG oder einer vergleichbaren
Bescheinigung obligatorisch sein. Eine Zertifizierung nach EMAS Verordnung oder
vergleichbare Öko-Audits können unabhängig von der aktuellen Umweltverträglichkeit
des Unternehmens vorgenommen werden. Das Zertifikat belegt jedoch, daß vom
Unternehmen ökologische Verantwortung übernommen wird und der Standort des
Unternehmens kontinuierlich an Umweltverträglichkeit gewinnt. Erst der Nachweis
dieser Zertifizierung soll dem Unternehmen einen Sonderstatus einräumen und damit
die teilweise Befreiung von der Energieabgabe ermöglichen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß beantragt.