476/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Thomas Barmüller, Hans Peter Haselsteiner,

Volker Kier, Helmut Peter

und weitere Abgeordnete

 

betreffend ein Bundesgesetz

zur Refinanzierung einer kontinuierlichen Absenkung der

Lohnnebenkosten, mit dem das Elektrizitätsabgabnegesetz

das Erdgasabgabengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz

( Art. 60,61 und 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) geändert

werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabnegestz, Art. 60 des

Strukturanpassungsgesetzes 1996, das Erdgasabgabegestz, Art. 61 des

Strukturanpassungsgesetzes 1996 und das Energieabgabenvergütungsgesetz

des Strukturanpassungsgestzes 1996 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Elektrizitätsabganengesetz Art. 60 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, das

Erdgasabgabegestez, Art. 61 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 und das

Energieabgabenvergütungsgesetz, Art. 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996,

BGBI. Nr. 201/1996 werden wie folgt geändert:

 

1.     Art. 60 § 2 lautet:

 

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

 

1.     Elektrizitätserzeuger, die elektrische Energie aus Wasserkraft in Anlagen bis

500 kW Leistung, aus Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus

Produkten oder biologischen Rest- oder Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft

oder der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz für den Eigenbedarf gewinnen.

 

2.     Lieferer elektrischer Energie, soweit sie diese mittels Wasserkraft, in Anlagen bis

500 kW Leistung, mittels Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus

Produkten oder biologischen Rest- oder Abfallstoffen der Land- und Forstwirtschaft

      der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz selbst erzeugen oder durch Dritte

       erzeugen lassen.

 

3.     Elektrizitätserzeuger, die die elektrische Energie ausschließlich für den Eigenbedarf

     erzeugen, wenn die Erzeugung und der Verbrauch pro Jahr nicht größer als

      18 Gigajoule ist,

4.     die für die Erzeugung und Fortleitung der elektrischen Energie verwendete Energie

 

2.     Art. 60 § 4 lautet:

„§4. (1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe wird in Joule angegeben und

ist

1.     im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie, soweit diese nicht

      gemäß § 2 Z 2 von der Abgabe befreit ist.

2.     im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie, soweit diese nicht

      gem. § 2 Z 1 von der Abgabe befreit ist.

 

(2)  Die Abgabe beträgt im Kalenderjahr 1998 40 S je Gigajoule. Ab dem Jahr

1999 bis zum Jahr 2012 wird die Abgabe für jedes Kalenderjahr auf folgende Höhe der 

Abgabe festgelegt

 

Kalenderjahr                        Schilling je Gigajoule

 

      1999                                                          51,5

      2000                                                          63,7

      2001                                                          76,5

      2002                                                          90,0

      2003                                                          104,3

      2004                                                          119,4

      2005                                                          135,3

      2006                                                          152,0

      2007                                                          196,6

      2008                                                          188,2

      2009                                                          207,6

      2010                                                          228,1

      2011                                                          249,7

ab  2012                                                          272,3

 

3.     Art. 61 § 3 Abs 2 Z 2 lautet:

 

„ 2. Erdgas soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Die

Erdgasabgabe ist im energetischen Ausmaß der vom Antragsteller nachgewiesenen

Erzeugung von elektrischer Energie zu vergüten.

 

4.     Art. 61 § 5 lautet:

 

„§5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe wird in Joule angegeben und ist

1.     im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte Energie,

2.     im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Energie.

 

(2)  Die Abgabe beträgt im Kalenderjahr 1998 20 Schilling je Gigajoule. Ab dem Jahr

1999 bis zum Jahr 2012 wird die Abgabe für jedes Kalenderjahr wie folgt festgelegt:

 

Kalenderjahr                                                  Schilling je Gigajoule

 

      1999                                                          25,8

      2000                                                          31,8

      2001                                                          38,3

      2002                                                          45,0

      2003                                                          52,2

      2004                                                          59,7

      2005                                                          67,6

      2006                                                          76,0

      2007                                                          84,8

      2008                                                          94,1

      2009                                                          103,8

      2010                                                          114,1

      2011                                                          124,8

ab  2012                                                          136,1

 

5.     In Art. 62 § 1 wird an Stelle des Wertes „ 0,35%“ folgender Textteil eingefügt:

ab dem Jänner 1998 0,5 %, ab dem 1.Jänner 2002 1%, ab dem 1.Jänner 2006

1,5% und ab dem 1. Jänner 2010 2%“

 

6.     Nach Art. 62 § 1 wird § 1a eingefügt:

 

§ 1a. Die Elektrizitätsabgabe ist für ein Kalenderjahr ( Wirtschaftsjahr) auf Antrag

insoweit zu vergüten, als die eingesetzte elektrische Energie nachweislich zum Betrieb

von Wärmepumpen verwendet wird.

 

7.     Art. 62 § 2 Abs 1 lautet:

 

„(1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt

nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht. Ab dem

1.     Jänner 1999 haben die Unternehmen für sämtliche Standorte des Unternehmens.

Soweit die Verordnung ( EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die

freiwillige Beteiligung  gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssysthem für

das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABI. Nr. L 168/1 vom 10. Juli

1993 ( im folgenden : EMAS-V) anwendbar ist, Eintragungen nach Art. 8  und 9 der

EMAS-V im gemäß § 15 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorte-

verzeichnisgesetz, BGBI. Nr. 622/ 1995, geführten Verzeichnis oder vergleichbare

Bescheinigung nachzuweisen. Für die entsprechenden Standorte müssen im

gegenständlichen Kalenderjahr ( Wirtschaftsjahr) zumindest zeitweilig Eintragungen

oder Bescheinigungen bestanden haben.

 

8.     Art. 62 § 2 Abs (1) erster Satz lautet:

 

„§ 2. (1) Einen Anspruch auf Vergütung haben nur Unternehmen, deren Schwerpunkt

nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht und

Personen oder Unternehmen, die Wärmepumpen betreiben.

 

Begründung:

 

Der vorliegende Antrag soll finanzielle Mittel zur Kompensation einer

schrittweisen und nachhaltigen Senkung der Lohnnebenkosten sicherstellen

und dem Elektrizitätsabgabengesetz, dem Erdgasabgabengesetz und dem

Energieabgabevergütungsgesetz eine ökologische Orientierung geben.

 

Ergänzend wurde daher in einem an die Bundesregierung gerichteten

Entschließungsantrag folgendes verlangt:

 

Die Bundesregierung wird ersucht, eine Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz zur

Ökologisieung des Steuersystems vorzulegen. Wesentliches Ziel dieser gesetzlichen

Regelung soll die langfristige, sukzessive Senkung der finanziellen Belastungen durch

Lohnnebenkosten sein. Die aufkommensneutrale Refinanzierung der dabei

entfallenden Beiträge, Abgaben und Steuern ist durch die Einhebung von Abgaben auf

Erdölprodukte, Erdgas und Kohlen sowie auf el. Energie, mit Ausnahme der

Verstromung erneuerbarer Energieträger, vorzunehmen.“

 

Mit dem Ökologisch orientierten Umbau des Steursystems soll mit marktkonformen

Instrumenten der Rahmen für einen grundsätzlichen Kurswechsel in Richtung

geringere Lohnnebenkosten und höhere Energie- und Materialeffizienz geschaffen

werden. Kernstück der ökologischen Steuerreform muß die Einführung einer

dynamisierten Energiesteuer auf fossile Brennstoffe und elektr. Energie, bei

gleichzeitiger steuerlicher Entlastung des Faktors Arbeit sein. Damit können einerseits

die Nettoeinkommen erhöht und anderseits die international überdurchschnittlich

hohen Arbeitskosten gesenkt werden. Bei verringerten Lohnnebenkosten ist in der

Folge mit einer Verbesserung der Beschäftigungsfunktion zu rechnen.

 

Aufgrund der International stark unterschiedlichen Energiepreise besteht ein

erheblicher Spielraum für die autonome Gestaltung einer österreichischen

Energiesteuer. Im Gegensatz zu international festgesetzten Steuersätzen kann eine

österreichische Energiesteuer bei der Ausgestaltung und bei den begleitenden

Maßnahmen speziell den nationalen sektoralen und regionalen Bedürfnissen angepaßt

werden. Eine frühe ökologische Reform des Steuersystems ermöglicht darüber hinaus

eine sanftere Umstellung des Systems mit längeren Übergangszeiträumen und

entsprechnend geringen Anpassungskosten. Ein schneller Abbau von

Umweltschäden ist zudem eine wünschenswerte Folge.

 

Deshalb werden mit dem vorliegenden Antrag die folgenden Änderungen des

Elektrizitätsabgabengesetz, des Erdgasabgabegesetz und des

Energieabgabenvergütungsgesetz vorgeschlagen.

 

Innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren soll durch eine sukzessive, von

Beginn in Ihrem Ausmaß berechenbare Anhebung der Energieabgaben die finanzielle

Basis für eine schrittweise und nachhaltige Senkung der Lohnnebenkosten geschaffen

 

Eine Abgabenbefreiung für elektrische Energie aus Windkraft-, Sonnenenergie-,

Biomasseanlagen und Kleinwasserkraftwerken soll ein Anreiz für die verstärkte

Nutzung erneuerbarer Energieträger liefern.

 

Die Abgabenbefreiung der zum Betrieb von Wärmepumpen nötigen elektrischen

Energie soll den ökologisch wünschenswerten Einsatz dieser Technologie fördern. Die

Abschaltung bestehender Anlagen sowie die ökologisch unerwünschte Rückkehr zu

den Energieträgern Erdöl und Erdgas sollen damit verhindert werden.

 

Bei der Verstromung von Eedgas soll die Erdgasabgabe zukünftig nicht zur Gänze

sondern nur im Ausmaß der erzeugten elektrischen Energie vergütet werden. Damit

wird ein Anreiz geschaffen den Wirkungsgrad kalorischer Kraftwerke zu erhöhen und

die Abwärme zu nutzen.

 

Das Energieabgabenvergütungsgesetz schafft eine wertschöpfungsabhängige

Plafondierung der von einem Unternehmen zu entrichtenden Energieabgaben. Diese

Plafondierung soll schrittweise angehoben werden. Darüber hinaus soll diese partielle

Befreiung von den Energieabgaben ab dem Jahr 1999 Unternehmen mit einem

geprüften Umweltmanagementsystem vorbehalten sein.

 

 

Zu Punkt 1:

Mit der 1996 eingeführten Elektrizitätsabgabe wird elektrische Energie aus

erneuerbaren Energieträgern steuerlich genauso belastet wie elektrische Energie aus

fossilen Energieträgern. Damit wird die umweltpolitisch interessante Chance vertan für

Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Anreiz zu schaffen, elektrischen Strom aus

regenerierbaren Quellen bevorzugt übernehmen zu können.

 

Der vorliegende Antrag bezweckt, den Verbrauch von elektrischer Energie aus

Windkraft-, Biomasse-, Biogas- oder Photovoltaikanlagen sowie

Kleinwasserkraftwerken von der Elektrizitätsbesteuerung auszunehmen. Damit soll der

Elektrizitätsbesteuerung eine ökologische Orientierung gegeben und dem Nationalen

Umweltplan Rechnung getragen werden, demzufolge erneuerbaren Energieträger

gegenüber erschöpfbaren der Vorgang einzuräumen ist und das Preissystem diese

Zielsetzung reflektieren muß

 

In der Fasung des Antrages schafft § 2 Z 1 die steuerliche Befreiung für

Selbstversorger, die elektr. Strom mittels Kleinwasserkraftwerk bis 500 kW

Leistung, Windenergie- Biomasse-, Biogas- oder Photovoltaikanlage erzeugen.

 

§ 2 Z 2 befreit Versorgungsunternehmen von der Abgabe in dem Ausmaß, in dem sie

el. Energie aus Kleinwasserkraft bis 500 kW Leistung, Windkraft-,

Biomasse-, Biogas- oder Photovoltaikanlage übernehmen.

 

Das prognostizierte Steueraufkommen der Energieabgaben ( Elektrizitäts- und

Erdgasabgabe) wird mit diesen zwei Bestimmungen voraussichtlich um maximal 0,5 %

reduziert.

 

§ 2 Z 3 und Z 4 entsprechen § 2 Z 1 und Z 2 des Elektrizitätsabgabengesetzes in der

geltenden Fassung. Diese Bestimmungen schaffen für Kleinanlagen eine

 

Bagatellgrenze bis zu einer Jahresleistung von 18 Gigajoule ( =5000kWh) und eine

Ausnahmeregelung für elektrischen Strom, der bei der Elektrizitätserzeugung, z. B. als

Pumpstrom in Speicherkraftwerken verbraucht wird oder als Übertragungs- oder

Transformatinsverlust verloren geht.

 

ZU Punkt 2:

 

In der Definition der Bemessungsgrundlage in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 wird durch die

Einfügungen soweit diese nicht gemäß § 2 Z 2 von der Abgabe befreit ist und soweit

diese nicht gem. § 2 Z 1 von der Abgabe befreit ist die steuerliche Befreiung von

elektr. Srom aus erneuerbaren Energieträgern berücksichtigt.

 

Als Maßeinheit wird ISO-konform, die Energie in Joule definiert. 3,6 Megajoule

entsprechen einer kWh.

 

§ 4 Abs 2 setzt die Höhe der Elektrizitätsabgabe fest. Dabei soll die

Elektrizitätsabgabe, die derz. ÖS 28,-- pro Gigajoule ( GL) ( öS 0,10/kWh) beträgt, im

Jahr 1998 öS 40,--/ GJ ( öS 0,144/kWh) betragen und innerhalb von 15 Jahre ( bis zum

Jahr 2012) jährlich um real öS 10,--/ GJ (öS 0,036/kWh) steigend auf folgende Höhe der

Abgabe festgelegt werden.

 

Tab. 1: Abgabensätze der Elektrizitätsabgabe ab dem Jahr 1998

 

Kalenderjahr                                        Schilling je                 

                                                               Gigsjoule                      

 

      1999                                                          51,5

      2000                                                          63,7

      2001                                                          76,5

      2002                                                          90,0

      2003                                                          104,3

      2004                                                          119,4

      2005                                                          135,3

      2006                                                          152,0

      2007                                                          196,6

      2008                                                          188,2

      2009                                                          207,6

      2010                                                          228,1

      2011                                                          249,7

ab  2012                                                          272,3

 

3.     Art. 61 § 3 Abs 2 Z 2 lautet:

 

„ 2. Erdgas soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird. Die

Erdgasabgabe ist im energetischen Ausmaß der vom Antragsteller nachgewiesenen

Erzeugung von elektrischer Energie zu vergüten.

 

4.     Art. 61 § 5 lautet:

 

„§5. (1) Bemessungsgrundlage der Erdgasabgabe wird in Joule angegeben und ist

1.     im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die geliferte Energie,

2.     im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte Energie.

 

(2)  Die Abgabe beträgt im Kalenderjahr 1998 20 Schilling je Gigajoule. Ab dem Jahr

1999 bis zum Jahr 2012 wird die Abgabe für jedes Kalenderjahr wie folgt festgelegt

 

 

 

 

Kalenderjahr        Schilling je                      entspr. gerundet

                                Gigajoule                        Schilling je kWh

 

      1998                  40,0                                                      0,14

      1999                  51,5                                                       0,19

      2000                 63,7                                                       0,23

      2001                 76,5                                                       0,28

      2002                 90,0                                                       0,32

      2003                 104,3                                                     0,38

      2004                 119,4                                                     0,43

      2005                 135,3                                                     0,49

      2006                 152,0                                                     0,55

      2007                 196,6                                                     0,61

      2008                 188,2                                                     0,68

      2009                 207,6                                                     0,75

      2010                 228,1                                                      0,82

      2011                 249,7                                                     0,90

ab  2012                 272,3                                                     0,98

 

 

ZU Punkt 3:

 

Das für die Erzeugung von elektrischem Strom verwendete Erdgas wird im Wege der

Vergütung von der Erdgasabgabe befreit. Bei der Verstromung von Erdgas in

kalorischen Kraftwerken, die Wirkungsgrade von 44 % erzielen, wird die Erdgasabgabe

derzeit vollständig vergütet. Damit sind auch die 56% Restenergie, die als Abwärme anfallen, steuerbefreit. Diese steuerliche Begünstigung wird auch dann gewährt, wenn

die Energie ungenutzt an die Umwelt abgegeben wird. Während eine Abgabenbefreiung für Abwärme allen

umweltpolitischen Zielsetzungen.

 

Darüber hinaus besteht im Zusammenhang mit Art. 62 §§ 1 und 2

Strukturanpassungsgesetz 1996 ( Energieabgabenvergütungsgesetz) die Problematik,

daß durch die Abgabenbefreiung der Abwärme, die Erdgasabgabe doppelt

rückvergütet werden kann. Nachdem die Abwärme bereits von der Erdgasabgabe

befreit ist, kann ein Käufer diese Abwärme, wenn er diese in einem Produktionsprozeß

als Wärme, Dampf oder Warmwasser einsetzt (Art. 62 § 2 Abs 3) und wenn er

Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben hat ( Art 62 § 1 un § 2 Abs. 1 und 2),

bei der Energieabgabenvergütung erneut geltend machen.

 

Der angefügte zweite Satz in § 3 Abs 2 Z 2 dient deshalb der Präzisierung der Höhe

der Befreiung von der Erdgasabgabe bei der Erzeugung von elektrischer Energie. Um

eine Gleichbehandlung von kalorischen Kraftwerken, Kraft-Wärme-Kopplungen und

Heizanlagen zu erzielen, soll die Erdgasabgabe nur im erergetischen Ausmaß der

erzeugten elektrischen Energie vergütet werden.

 

Zu Punkt 4:

Als Maßeinheit für die Erdgasabgabe wird die Energie, ISO-konform, in Joule deffiniert.

Ein Kubikmeter Erdgas weist unter Normbedingungen einen Energieinhalt von 35,9 MJ

oder 9,97 kWh auf.

 

§ 5 Abs 2 setzt die Höhe der Erdgasabgabe fest. Dabei soll die Ergasabgabe, die

derzeit öS 17,-- pro GJ ( öS 0,06/kWh, öS 0,60/m3) beträgt, im Jahre 1998

öS 20,--/ GJ ( öS 0,072/kWh, öS 0,718/m3) betragen und innerhalb von 15 Jahre ( bis

zum Jahr 2012) jährlich um real öS 5,--/ GJ ( öS 0,018/kWh, 0,179m3) steigend auf

folgende Höhe der Abgabe festgelegt werden.

 

Tab. 2: Abgabensätze der Erdgasabgabe ab dem Jahr 1998

 

 

Kalenderjahr        Schilling je                      entspr. Gerundet       entsp gerundet

                                Gigajoule                      Schilling je kWh           Schilling je m3

 

      1998                  20,00                                                     0,07                        0,72

      1999                  25,80                                                     0,09                        0,92

      2000                 31,80                                                     0,11                        1,14

      2001                 38,30                                                     0,14                        1,37

      2002                 45,00                                                     0,16                        1,62

      2003                 52,20                                                     0,19                        1,87

      2004                 59,70                                                     0,21                        2,14

      2005                 67,60                                                     0,24                        2,43

      2006                 76,00                                                     0,27                        2,73

      2007                 84,80                                                     0,31                        3,04

      2008                 94,10                                                     0,34                        3,38

      2009                 103,80                                                   0,37                        3,73

      2010                 114,10                                                   0,41                        4,09

      2011                 124,80                                                   0,45                        4,48

ab  2012                 136,10                                                   0,49                        4,89

 

Auf der Basis der zuvor genannten Abgabensätze können die folgenden

Jahresaufkommen der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe abgeschätzt werden.

 

Tab. 3: Prognostizierte Jahresaufkommen der Elektrizitäts- und der Erdgasabgabe

 

Jahr                  Jahresverbrauch                     Steuersatz                                               Steueraufkommen

1998                 PJ       Mrd.kWh Mrd.m3       ATS/MJ  ATS/kWh ATS/m3              Mrd. ATS

 

Erdgas             138,6   38,5           13,9    0,020 0,072          0,72                     2,8

El. Energie       178,2   49,5                               0,040          0,144                                      7,1

Gesamt            316,9   88,0                                                                                                 9,9

 

Jahr

2012

Erdagas           110,9   30,8               11,1         0,090          0,324                   3,23            10,0

El. Energie       142,6   39,6               142,6       0,180          0,648                                      25,7

Gesamt            253,5   70,4                                                                                                 35,6

 

 

Zu Punkt 5:

 

Entsprechend der Dynamisierung der Energieabgaben wird auch die im

Energieabgabevergütungsgesetz vorgesehen Plafondierung der Energieabgaben

stufenweise angehoben.

 

Zu den Punkten 6 und 8:

 

Seit den Ölkrisen der siebziger und achziger Jahre sind viele umweltbewußte

Unternehmungen und Haushalte neue Wege in der Energieversorgung gegangen und

haben Wärmepumpen installiert. Durch die Nutzung erneuerbarer Umweltenergie in Boden, Wasser oder Luft sowie aus Abwärme konnten über den Einsatz von

Wärmepumpen sowie Regel und Speichertechnik, Leistungszifern bis 1:4 erzielt

werden. Durch die Verbilligung des Konkurrenzenergieträgers Erdöl und Erdgas, sowie

die laufende Verteuerung der Stromkosten wurde es im Laufe des letzten Jahrzents

immer schwieriger die rentabilität der eingesetzten Investitionen darzustellen. Dies

führte zur starken Rücknahme der Neuinvestitionen in die Wärmepumpentechnologie.

Die seit Juli 1996 zusätzlich eingeführte Steuer auf Strom, führt nun sogar zur

Abschaltung bestehender Anlagen und der ökologisch unerwünschten Rückkehr zum

Energieträger Erdöl oder Erdgas. Die Befreiung der zum Betrieb von Wärmepumpen

verwendeten elektrischen Energie von der Elektrizitätsabgabe würde diesen Prozeß

stoppen.

 

ZU Punkt 7:

 

Mit dem Energieabgabevergütungsgesetz wurde für energieintensive Unternehmen die

Möglichkeit geschaffen, zur Kompensation der Elektrizitäts und der Erdgasabgabe dei

Vergütung dieser Abgaben in Anspruch nehmen zu können.

 

Entsprechend dem Energieabgabevergütungsgesetz werden die Energieabgaben

vergütet, soweit diese Abgaben 0,35% des Nettoproduktionswertes des Unternehmens

übersteigen. Damit wird die Energieabgabe in Abhängigkeit von der Wertschöpfung

nach oben begrenzt. Während Unternehmen mit hoher Wertschöpfung von der

Abgabenbelastung kaum befreit werden, können Unternehmen mit geringer

Wertschöpfung unabhängig vom Energieverbrauch die Energieabgaben weitgehend zurückfordern.

 

Da das Energieabgabenvergütungsgesetz die Vergütung lediglich an eine Zuordnung

des Unternehmens zum produzierenden Sektor knüpft und darüber hinaus weder

sozio-ökonomische noch ökologische Bedingungen vorsieht, entfällt gerade bei

energieintensiven Unternehmen mit geringer Wertschöpfung die Steuerungswirkung

der Energieabgabe. Um diesen Effekt auszugleichen , sollte für begünstigte

Unternehmen die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems und das Vorliegen

einer Zertifizierung nach EMAS Verordnung EWG oder einer vergleichbaren

Bescheinigung obligatorisch sein. Eine Zertifizierung nach EMAS Verordnung oder

vergleichbare Öko-Audits können unabhängig von der aktuellen Umweltverträglichkeit

des Unternehmens vorgenommen werden. Das Zertifikat belegt jedoch, daß vom

Unternehmen ökologische Verantwortung übernommen wird und der Standort des

Unternehmens kontinuierlich an Umweltverträglichkeit gewinnt. Erst der Nachweis

dieser Zertifizierung soll dem Unternehmen einen Sonderstatus einräumen und damit

die teilweise Befreiung von der Energieabgabe ermöglichen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß beantragt.