478/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karl Öllinger, Pollet-Kammerlander, Anschober, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) und das
Karenzgeldgesetz (KGG) geändert wird
Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe für Alleinstehende bis 2. Geburtstag des Kindes,
Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung maximal bis 4. Geburtstag des Kindes
Der Nationalrat wolle beschließen.
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) und das
Karenzgeldgesetz (KGG) geändert werden,
Der Nationalrat hat beschlossen:
1) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG):
Dem § 31 wird folgender Abs. 3 neu hinzugefügt:
"(3) Das Karenzurlaubsgeld wird Alleinstehenden (§2 Abs. 1 KUZuG) bis zur Vollendung
des zweiten Lebensjahres gewährt. "
2) Unter § 31 a wird folgender Abs. 5a neu hinzugefügt:
"(5a) Bei Alleinstehenden verlängert sich die Anspruchsdauer im Sinne des Abs. 3 bis zur
Vollendung des 3. bzw 4. Lebensjahres des Kindes.
3) Karenzgeldgesetz (.KGG)
Dem § 11 wird folgender Abs. 3 neu hinzugefügt:
"(3) Das Karenzgeld wird Alleinstehenden (§ 16) bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres gewährt."
4) Dem § 13 wird Abs. 3a neu hinzugefügt:
"(3a) Bei Alleinstehenden (§ 16) verlängert sich die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 längstens
bis zur Vollendung des vierten und gemäß Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes. "
5) § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
"Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 Abs. 1 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß
an die Stelle des Karenzgeldes die
Teilzeitbeihilfe tritt."
Begründung:
Beide Elternteile haben gemeinsam Anspruch auf zwei Jahre Karenzzeit pro Kind. Ein
Elternteil alleine hat als Folge des jüngsten Sparpaketes nur einen Anspruch auf eineinhalb
Jahre. Dies stellt eine besondere Diskriminierung Alleinerziehender dar.
Im Unterschied zu in Lebensgemeinschaft Lebenden bzw Verheirateter können
alleinstehende Elternteile Karenzurlaubsgeld nach der derzeit geltenden Gesetzeslage nicht
bis zum 2. Geburtstag ausschöpfen.
Ebenso sind Alleinstehende bei der Inanspruchnahme von Karenzgeld bei
Teilzeitbeschäftigung benachteiligt.
Es soll daher als erster Schritt zu einer gerechteren Karenzregelung umgehend eine
Gleichbehandlung von Alleinstehenden, sowohl hinsichtlich der Bezugsdauer von
Karenzgeld als auch für Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung, realisiert werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten
verlangt.