478/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Karl Öllinger, Pollet-Kammerlander, Anschober, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) und das

Karenzgeldgesetz (KGG) geändert wird

Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe für Alleinstehende bis 2. Geburtstag des Kindes,

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung maximal bis 4. Geburtstag des Kindes

Der Nationalrat wolle beschließen.

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) und das

Karenzgeldgesetz (KGG) geändert werden,

Der Nationalrat hat beschlossen:

1) Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG):

Dem § 31 wird folgender Abs. 3 neu hinzugefügt:

"(3) Das Karenzurlaubsgeld wird Alleinstehenden (§2 Abs. 1 KUZuG) bis zur Vollendung

des zweiten Lebensjahres gewährt. "

2) Unter § 31 a wird folgender Abs. 5a neu hinzugefügt:

"(5a) Bei Alleinstehenden verlängert sich die Anspruchsdauer im Sinne des Abs. 3 bis zur

Vollendung des 3. bzw 4. Lebensjahres des Kindes.

3) Karenzgeldgesetz (.KGG)

Dem § 11 wird folgender Abs. 3 neu hinzugefügt:

"(3) Das Karenzgeld wird Alleinstehenden (§ 16) bis zur Vollendung des zweiten

Lebensjahres gewährt."

4) Dem § 13 wird Abs. 3a neu hinzugefügt:

"(3a) Bei Alleinstehenden (§ 16) verlängert sich die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 längstens

bis zur Vollendung des vierten und gemäß Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des dritten

Lebensjahres des Kindes. "

5) § 14 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

"Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 Abs. 1 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß

an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt."

Begründung:

Beide Elternteile haben gemeinsam Anspruch auf zwei Jahre Karenzzeit pro Kind. Ein

Elternteil alleine hat als Folge des jüngsten Sparpaketes nur einen Anspruch auf eineinhalb

Jahre. Dies stellt eine besondere Diskriminierung Alleinerziehender dar.

Im Unterschied zu in Lebensgemeinschaft Lebenden bzw Verheirateter können

alleinstehende Elternteile Karenzurlaubsgeld nach der derzeit geltenden Gesetzeslage nicht

bis zum 2. Geburtstag ausschöpfen.

Ebenso sind Alleinstehende bei der Inanspruchnahme von Karenzgeld bei

Teilzeitbeschäftigung benachteiligt.

Es soll daher als erster Schritt zu einer gerechteren Karenzregelung umgehend eine

Gleichbehandlung von Alleinstehenden, sowohl hinsichtlich der Bezugsdauer von

Karenzgeld als auch für Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung, realisiert werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt.