480/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Doris Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

betreffend einer Berichtslegungspflicht aller Betriebe zur Gleichbehandlung von Frauen und

Männern sowie zur Förderung von Frauen und die Sanktionierung einer Verletzung dieser

Pflicht durch Nichtberücksichtigung bei der öffentlichen Auftragsvergabe sowie bei der

Vergabe von öffentlichen Förderungen

Eine Forderung des Frauen-Volksbegehrens lautete: " Unternehmen erhalten Förderungen

und öffentliche Aufträge nur, wenn sie dafür sorgen, daß Frauen auf allen hierarchischen

Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind".

Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung übt der Staat großen indirekten Einfluß auf die

Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung durch die Vergabe von Subventionen aus. Er

verfolgt damit die Förderung öffentlicher Zwecke. Der Staat subventioniert heute auf vielen

Gebieten, so zB in den Bereichen Forschung, Bildung, Sport, Landwirtschaft etc. Auch

dem Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe kommt große wirtschaftspolitische Bedeutung

zu. Mit der Vergabe öffentlicher Aufträge verfolgt der Staat in vielen Fällen bestimmte

Zwecke; diese können zB beschäftigungs- oder regionalpolitischer Natur sein.

Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie eine gerechte Vertretung von Frauen

in allen Bereichen und Ebenen des Erwerbslebens ist eine Zielsetzung, die im öffentlichen

Interesse liegt. Die eklatante Unterrepräsentation von Frauen vor allem in leitenden und

Spitzenpositionen liegt primär nicht in unterschiedlichen Präferenzentscheidungen der

Frauen begründet, sondern in innerbetrieblichen Strukturen, die eine Tätigkeit von Frauen

in höheren Positionen erschweren.

§ 2 b des Gleichbehandlungsgesetzes normiert: "Die Richtlinien über die Vergabe von

Förderungen des Bundes für Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen

vorzusehen, die das Gleichbehandlungsgesetz beachten" . Diese Bestimmung, die die

Anweisung enthält, einem diskriminierenden Betrieb öffentliche Förderungsmittel zu

versagen sind, ist jedoch totes Recht, weil

- keine Förderungsstelle selbständig den Gleichbehandlungsstandard eines Betriebes prüft

oder bei der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsanwältin oder einem

Gericht nachfragt, ob eine Diskriminierung im Einzelfall festgestellt wurde und

- die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwältin nur auf Verdacht

Auskünfte einholen dürften, also keine automatische Berichtspflicht für Betriebe besteht.

Zur Erlangung eines ausgewogenen Anteils von Frauen und Männern auf allen

hierarchischen Ebenen sowie zur effizienten Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes ist

es erforderlich, daß die mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Organe

über innerbetriebliche Beschäftigungsstrukturen automatisch Kenntnis erhalten, sowie daß

jeder Betrieb zur Setzung eines konkreten Frauenförderprogrammes veranlaßt wird. Dieser

Antrag fordert, daß jeder Betrieb einen Gleichbehandlungsbericht zu erstellen hat sowie ein

spezielles Frauenförderungsprogramm vorlegen muß. Andernfalls würde der Betrieb weder

bei öffentlichen Aufträgen bedacht werden noch Förderungsmittel erhalten. Aufgrund des

gewaltigen Umfanges des öffentlichen Förderungswesens sowie der öffentlichen

Auftragsvergabe, wäre dies ein äußerst effzientes Mittel, die Diskriminierung von Frauen

am Arbeitsmarkt abzubauen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wolle entsprechende Maßnahmen setzen, um für alle Betriebe eine

automatische Berichtspflicht zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu normieren,

sowie jeden Betrieb zu konkreten Frauenförderprogrammen zu veranlassen. Die

Nichteinhaltung dieser Pflichten soll durch die Nichtberücksichtigung des Betriebes bei der

öffentlichen Auftragsvergabe sowie bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen

sanktioniert werden.

Insbesondere sollen Bestimmungen erlassen werden, die

- jeden Betrieb zur Erstellung eines periodischen Gleichbehandlungsberichts verpflichten.

Dieser Gleichbehandlungsbericht hat den innerbetrieblichen Frauenanteil gesondert auf

allen Ebenen auszuweisen, einen Vergleich der Frauen- und Männergehälter zu

beinhalten sowie durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der

Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, der

Aufstiegsmöglichkeiten, sowie der Beschäftigungsdauer und der Art der Beendigung der

Arbeitsverhältnisse von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Desweiteren

ist über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den

Aufstiegsmöglichkeiten Aufschluß zu geben:

* daneben jeden Betrieb zur Vorlage eines speziellen Frauenförderprogrammes

verpflichten. Dieses Programm hat gezielte Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils

in jenen betrieblichen Bereichen und hierarchischen Ebenen, in denen Frauen

unterrepräsentiert sind, zu beinhalten. Es ist festzulegen, in welcher Zeit eine

bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen im

Betrieb beseitigt werden können. Die dazu erforderlichen personellen, organisatorischen

sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen sind anzuführen. Eine Evaluierung des

Frauenförderprogrammes hat in den folgenden Gleichbehandlungsberichten zu erfolgen;

* die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wirksam sanktionieren. Betriebe, die einen

Gleichbehandlungsbericht sowie ein gezieltes Frauenförderprogramm nicht vorlegen,

werden weder bei öffentlichen Aufträgen noch bei der Vergabe von öffentlichen

Förderungsmittel bedacht. Die diesbezüglichen Förderungsrichtlinien sowie

Vergabegesetze sind dahingehend abzuändern.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuß

vorgeschlagen.