484/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Helmut Haigermoser , Böhacker

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tauernautobahnfinanzierungsgesetz vom 6.

März 1969, in der geltenden Fassung, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Ein Bundesgesetz, mit dem das Tauernautobahnfinanzierungsgesetz vom 6. März 1969,

BGBI,Nr. 115/69, zuletzt geändert durch BGBI,Nr, 826/92, geändert wird,

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tauernautobahnfinanzierungsgesetz 1969 wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Flauchau" durch "Flachauwinkl" ersetzt.

Begründung:

Bei Errichtung der Scheitelstrecke A 10 Tauernautobahn wurde eine Mautpflicht eingeführt.

Da der Gesetzgeber die Absicht hatte, die aufwendige Strecke zwischen den beiden Tunnels

mautpflichtig zu machen, wurde die Maut zwischen den beiden angrenzenden Zu- und

Abfahrten - Rennweg und Flachau - eingeführt. Im Jahr 1981 wurde auf Betreiben der

Zauchenseer Liftgesellschaft in Flauchauwinkl eine Autobahnabfahrt errichtet. Da sich

Flauchauwinkl in der mautpflichtigen Zone befindet, wurde vertraglich vereinbart, die

Herstellungskosten für die Anschlußstelle über einen pauschalierten Mautbetrag abzuzahlen,

Derzeit sieht die Regelung für Fahrzeuge, die die Abfahrt Flachauwinkl verwenden, vor, daß

für die ersten 30.000 Fahrzeuge S 20,-, für alle weiteren bis maximal 50.000 Fahrzeuge S 15,-

und darüber hinausgehend S 10,- verrechnet werden. Die Liftgesellschaft garantiert weiters

Mindesteinnahmen von S 500.000,-. Übersteigt die tatsächliche Maut die Garantiesumme, so

ist die tatsächliche Maut zu entrichten.

In den letzten 16 Jahren wurden über diese Konstruktion sowohl die Herstellungs- als auch die

Finanzierungskosten für die Autobahnabfahrt Flachauwinkl längst bezahlt. Da erstens die

Kosten für die Anschlußstelle bezahlt sind und zweitens es den Absichten des Gesetzgebers

entspricht, nur die Strecke zwischen jenen Orten zu bemauten, die direkt vor und nach den

Tunnels liegen, sollte im Tauernautobahnfinanzierungsgesetz festgehalten werden, daß die

Mautpflicht für die Strecke Rennweg - Flachauwinkl festgesetzt wird,

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten unter Verzicht

auf die erste Lesung die Zuweisung an den Bautenausschuß.