491/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Volker Kier, Peter und PartnerInnen

betreffend Schaffung der Möglichkeit eines Zwischenverdienstes im Arbeitslosenversicherungsgesetz

(Teilarbeitslosigkeit)

Sowohl auf europäischer, wie auch auf Innerstaatlicher Ebene besteht Einigkeit darüber, daß

Teilzeitsbeschäftigungsverhältnisse zunehmen werden und auch zunehmen sollen.

Dennoch sind bis heute in Österreich „Förderungsinstrumente“ nur in sehr bescheidenen Ausmaß vor

gesehen. Die Möglichkeit der Teilzeitkarenz und der Gleitpension sind erste, aber ungenügende

Schritte in die als notwendig erkannte Richtung. „Sonderteilzeitmodelle“ dieser Art

werden allerdings auf Dauer nicht ausreichen. Viele Menschen scheuen in Österreich unter

anderem auch deshalb vor der Annahme eines Teilzeitjobs zurück, weil mit dieser Entscheidung

eine Reihe von negativen Folgewirkungen verbunden ist.

 

Anerkannte Sozialwissenschafter befürchten in diesem Zusammenhang auf Grund der erwarteten

Zunahme von Teilzeitbeschäftigungsformen eine Verschärfung des wie folgt unbeschriebenen

Problems: „Wer etwa zwei Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat und eine dieser Beschäftigungen

verliert, kann kein Arbeitslosengeld beanspruchen, wenn das Einkommen bei der verbleibenden

Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt. Ein allfälliger späterer Verlust auch

dieses Arbeitsplatzes führt dann zu einem besonders niedrigen Arbeitslosengeld. Umgekehrt ist es

im Falle einer bestehenden Arbeitslosigkeit äußerst unattraktiv einen Teilzeitarbeitsplatz anzunehmen,

da ein Entlohnung aus einer Teilzeitbeschäftigung meist geringer ist als das zustehende Arbeitslosengeld.

 

In diesem Zusammenhang bezeichnete der Chef des AMS, Herbert Buchinger, in einem

Zeitungsinterview den vollständigen Verlust des Arbeitslosenentgeldes bei einem Zuverdienst

über der Geringfügigkeitsgrenze als „die unsinnigste Regelung, die mir vorgekommen ist.“

(Standard 23.4.1997, S. 18) Buchinger weiter:“ Es gibt nur einen Ausweg ... Man müßte nur für

die Zeit in der dazu verdient wird, etwas vom Arbeitslosengeld abziehen“. Die Regelung von Teilarbeitslosigkeit durch Einführung eines Zwischenverdienst-Modells erscheint daher

dringend geboten.

 

Nach dem Schweizer Arbeitslosenrecht gibt es die Möglichkeit der Teilarbeitslosigkeit,

wenn man eine Teilzeitbeschäftigung hat, aber eine Vollzeit- oder eine weitere Teilbeschäftigung

sucht. Wer eine in der Terminologie des Arbeitslosenversicherungsrechtes „nicht zumutbare“

Beschäftigung  annimmt, kann einen Zwischenverdienst beziehen, ohne den Anspruch

auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Gleichzeitig muß der Arbeitslose weiterhin seine

Bemühungen eine zumutbare Beschäftigung zu finden nachweisen, da ansonsten das Arbeitslosengeld gestrichen werden kann.

 


Da sich das Arbeitslosengeld auf einen bestimmten je nach Versicherungsgruppe und der-

unterschiedlichen Prozentsatz des in der Lohnklasse zugrunde gelegten Entgeltes beläuft

und zu den bezüglich der Höhe der zu erwarteten Zahlungen im Falle einer Zwischenverdiensttätigkeit

nicht auf die Höhe des Arbeitslosengeldes abgestellt wird, sondern die Differenz zum

(höheren) Versicherten Verdienst auszugleichen ist, kommen Versicherte die eine Zwischenverdiensttätigkeit

ausüben, per Saldo zu einem - sich aus Arbeitentgelt und Versicherungsleistung zusammensetzenden

höheren Einkommen, als wenn sie nur Arbeitslosengeld beziehen würden.

Dieses faktisch höhere Einkommen bei Ausübung einer Zwischentätigkeit würde neben den Erwerb neuer

Beitragszeiten (zugunsten einer allfälligen späteren Periode erneuter Arbeitslosigkeit) Versicherte

zur Aufnahme solcher Tätigkeiten motivieren, wodurch vor allem auch das Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit reduziert werden könnte.

Die Vorteile der Annahme des Zwischenverdienstes nach Schweizer Recht bestehen somit

sowohl für die Betroffenen als auch für die Versicherung in mehreren Punkten; beispielhaft seien nur zwei Eckpunkte angeführt:

·       Die Arbeitslosenversicherung wird tendentiell entlastet

·       Arbeitslose können über die Zwischenverdienstmöglichkeit ohne finanzielle Risiken einfacher als bisher Kontakte mit potentiellen Arbeitgebern knüpfen.

 

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und überzeugt davon, daß eine solche Maßnahme

 

nachhaltig sowohl positive Beschäftigungseffekte als auch eine Entlastung der Arbeitslosen-

versicherung bewirken würde, stellen die unterfertigten Abgeordneten nachfolgenden

 


 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die eine

Reform des Arbeitslosenversicherungsgesetzes dahin gehend vornimmt, daß unter bestimmten Bedingungen der Bezug eines Teilarbeitslosengeldes (Zwischenverdienstes) möglich ist. Die

Erarbeitung dieser Vorlage soll auf Grund folgender Vorgaben erfolgen:

·       als zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbsständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode (Beitragsmonat) erzielt.

·       Nimmt der Bezieher eines Arbeitslosengeldes einen Zwischenverdienst an, so wird von der Differenz zwischen seiner ursprünglichen Bemessungsgrundlage (= ursprünglicher Verdienst und dem Zwischenverdienst die Höhe des Bezugs des weiter zustehenden Arbeitslosengelds berechnet - die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld wird also um den Zwischenverdienst gemindert. Dadurch wird auch die Annahme eines finanziell eher unattraktiven (Teilzeit) Jobs als Zwischenlösung akzeptabel.

·       Die Annahme eines Zwischenverdienstes verlängert die Dauer der Bezugsmöglichkeit insgesamt; wer einen zwischenverdienst annimmt, verbraucht weniger Taggelder und ist länger Bezugsberechtigt. Die Zwischenverdienstmöglichkeit ist allerdings auf ein Jahr, bzw. Zwei Jahre bei Arbeitslosen mit Unterhaltspflichten beschränkt.

·       Durch die Annahme eine Zwischenverdienstes wird eine neuerliche Anspruchsvorraussetzung zum neuerlichen Bezug von Arbeitslosengeld erworben.

·       Es gibt keinen Zwang zur Annahme einer Zwischenverdienstmöglichkeit daher auch keine Sanktionen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit uns Soziales beantragt.