492/A XX.GP

 

A N T R A G

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Kostelka, Buder, Pittermann, Edler,

Reitsamer, Guggenberger, Seidinger, Antoni, Sigl, Wallner,

Lackner, Schwemlein, Krammer, Dietachmayr, Binder

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz

1967 und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz 1994 geändert werden.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159. zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1998.

wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein

Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von

0,5 g/1 (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0.25 mg/l

oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt."

 

2.  § 99 Abs. 1 lit a lautet:

"a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl er sich in einem durch Suchtgift

beeinträchtigten Zustand befindet oder der Alkoholgehalt seines Blutes 0,8 g/1 (0,8 Promi)-

le) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,4 mg/l oder mehr beträgt,..

3. In § 99 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 30.000

S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von drei Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen.

wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ausgenommen in dem in Abs. 1 lit. a

bezeichneten Fall, ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt."

Artikel II

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1995, wird wie

folgt geändert:

1. § 66 Abs. 3 lautet..

"(3) Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind bei strafbaren Handlungen ihre

Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse. unter denen sie begangen wurden, die

seither verstrichene Zeit und das Verbalten während dieser Zeit maßgebend, strafbare Hand-

lungen gelten jedoch nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 .

a) wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt

der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und

nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges

maßgebenden Vorschritten über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde, bei Geldstra-

fen, deren Entrichtung in Teilbeträgen gestaltet wurde, gilt als Vollstreckung die Ent-

richtung des ersten Teilbetrages:

b) bei den im Abs. 2 lit. a. c oder h angeführten strafbaren Handlungen, für die eine

mehrfache Begehung als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten hat, wenn

die Strafe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist:

c) wenn bei der erstmaligen Übertretung im Sinne des Abs. 2 lit e der Alkoholgehalt des

Blutes O,5 g/1 oder mehr, aber weniger als 0,8 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft

0,25' mg/1 oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l betragen hat und kein Verkehrsunfall

verschuldet worden ist."

2. §73 Abs. 3 lautet:

"(3) Im Falle der Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2

1. lit. e. sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall

verschuldet hat, ist die im Abs 2 angeführte Zeit, wenn bei

a. erstmaliger Begehung der Alkoholgehalt des Blutes 0,8 g/l oder mehr oder der

Alkoholgehalt der Atemluft 0.4 mg/1 oder mehr oder

b. wiederholter Begehung der Alkoholgehalt des Blutes o,5 g/1 oder mehr, aber

weniger als 0,8 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr, aber

weniger als 0,4 mg/l betragen hat,

mit vier Wochen festzusetzen; dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung

einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e. jedoch nur, wenn die Strafe einer

früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster

Instanz getilgt ist;

2. lit. i, sofern die Übertretung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit

besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen

worden ist, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit

a. bei der erstmaligen Begehung mit zwei Wochen,

b. bei der zweiten Begehung mit sechs Wochen festzusetzen.

Eine Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund des § 66 Abs. 2 lit. i darf erst

ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüber-

tretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist...

Artikel III

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr 651. zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1995, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 4 lautet:

§ (4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in

der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entschei-

dung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtig-

ten Zustand gelenkt wurde, wobei dies jedenfalls gegeben ist wenn der Alkoholgehalt des

Blutes bei 0.8 g/l oder darüber oder der Alkoholgehalt der Atemluft bei 0.4 mg/l oder darüber

gelegen ist."

Begründung: -

Zu Art. 1 Z 1 (§ 5 Abs. 1 StVO 1960). Die Senkung der Höchstgrenzen für den Blutalkohol-

gehalt auf O.5 g/1 bzw. für den Atemalkoholgehalt auf 0,25 mg/l beruht auf der Erkenntnis, daß

ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille die Unfallgefahr sprunghaft ansteigt. Wie durch

zahlreiche Untersuchungen belegt wurde, ist die Unfallgefahr bei einem Blutalkoholgehalt von

0.5 Promille gegenüber 0.0 Promille um das Doppelte erhöht, bei 0,8 Promille hingegen bereits

um das Vierfache. Auch ist von Mensch zu Mensch das Ausmaß der alkoholbedingten Beein-

trächtigung bei gleicher Trinkmenge aufgrund unterschiedlicher körperlicher Voraussetzungen

verschieden, ein Effekt, der umso geringer ausgeprägt ist, je niedriger die genossene Alkohol-

menge ist. Bei einem Bereich bis zu 0,5 Promille wird der "gefährliche" Bereich der Beein-

trächtigung kaum jemals erreicht, während bei 0,8 Promille diese Grenze sehr oft bereits

überschritten ist.

Zu Art. 1 Z 2 und 3 (§99 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 1a StVO 1960:. Es handelt sich bei § 99

Abs. 1 lit. a um eine redaktionelle Anpassung an den im Zusammenhang mit der Änderung

des § 5 Abs. 1 neugeschaffenen § 99 Abs. 1a. Bei letztgenannter Bestimmung handelt es sich

in Verbindung mit dem geänderten § 99 Abs. 1 lit. a um die Schaffung einer abgestuften

Strafregelung für das Fahren unter Alkoholeinfluß. Es wird dadurch dem Gedanken Rechnung

getragen, daß der Unrechtsgehalt des Fahrens unter Alkoholeinfluß mit dem Grad der Alkoholi-

sierung steigt.

Zu  Art. 1) Z 1 und 2 (§ 66 Abs. 3 und § 73 Abs. 3 KFG 1967): Durch Art. 1 Z 1 wird die Alkohol-

grenze von derzeit 0.8 auf 0.5 Promille herabgesenkt. Bei einem Alkoholisierungsgrad von 0.5

g/l Alkoholgehalt des Blutes (0,5 Promille) wird in Hinkunft eine Übertretung des § 99 Abs. 1

StVO 1 960 vorliegen. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung soll aber bei der erstmaligen

Begehung einer solchen Übertretung (mehr als 0.5, aber nicht mehr als 0.8 Promille), wenn

kein Verkehrsunfall verschuldet worden ist, noch nicht verfügt werden. Daher wird im § 66 Abs.

3 eine neue lit. c angefügt, wonach die erstmalige Übertretung des § 99 StVO in diesem

bestimmten Promillebereich nicht als bestimmte Tatsache, die zur Entziehung der Lenkerbe-

rechtigung führen muß, zu gelten hat.

Bei wiederholter Begehung einer solchen Übertretung wird aber eine Entziehung der Lenkerbe-

rechtigung für die Dauer von 4 Wochen auszusprechen sein. Dies gilt auch, wenn bereits

einmal eine Übertretung des § 99 StVO begangen worden ist, die auch bereits einmal zur

Entziehung der Lenkerberechtigung geführt hat (§ 73 Abs. 3).

Zu Art. III (5 Abs. 4 KHVG); Die Absenkung des Alkoholisierungsgrenzwertes in der StVO auf

0,5 Promille soll insofern auch im KHVG seinen Niederschlag finden, als so wie bisher eine

Obliegenheitsverletzung erst bei Erreichung der 0.8 Promille-Grenze jedenfalls gegeben ist.

Eine Beeinträchtigung bei einem Alkoholisierungsgrad von weniger als 0,8 Promille muß im

Hinblick auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung im Einzelfall beurteilt werden.

Kosten:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.