493/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr.Kostelka, Dr. Heindl

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 und das

Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das

Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBI. Nr.51, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBI. Nr.471/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 13 lautet:

"§13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in

den Verwaltungsvorschriflen nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der

Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche

Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch,

fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch

möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer

Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Be-

hörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, daß das

Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurück-

gewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig

eingebracht.

(4) Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so

kann die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person

stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Un-

terschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer

gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkung

kann auch die schriftliche Bestätigung eines mündlichen oder telephonischen Anbringens aufgetragen

werden.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telephonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei

Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme

schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den

Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit be-

ziehen, in Verhandlung zu nehmen.

(7) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 56a kann die Behörde dem Antragsteller unter Set-

zung einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist Gelegenheit geben, den Antrag abzuän-

dern oder zu ergänzen, Macht der Antragsteller von dieser Möglichkeit fristgerecht Gebrauch, so gilt

der Antrag in seiner geänderten Form als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht."

2 § 14 lautet:

"§14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt

nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften)

sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der

Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Die Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

1. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Ver-

handlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2. die Benennung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mit-

wirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa

vemommenen Zeugen und Sachverständigen;

3. die eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung;

4. die eigenhändige Unterschrift der vernommenen oder sonst beigezogenen Personen.

(3) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verän-

dert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Fehlt die Unterschrift einer Person,

so hat der Leiter der Amtshandlung den Grund, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, in die Nieder-

schrift aufzunehmen. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit

oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterferti-

gen. Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

(4) Die Behörde kann für die Abfassung der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwenden

oder die Niederschrift in Kurzschrift aufnehmen. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für

die übrigen Teile der Niederschrift ein Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung

eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und das Stenogramm

sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der

Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Übertragung der Aufzeichnung oder des Steno

gramms verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder

Unrichtigkeit der Übertragung Einwendungen erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf

die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsftist, ansonsten frühestens

einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(5) Niederschriften sind vor der Unterfertigung wiederzugeben, wenn die beteiligten Personen

nicht darauf verzichten. Der Verzicht ist in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Nehmen an der Amtshandlung mehr als 20 Personen teil, so können die in Abs. 2 Z 4 genann-

ten Unterschriften entfallen."

3. § 39 Abs. 2 lautet:

"(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde

von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den

Gang des Ermittlungsverfahren zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag

eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhand-

lung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfü-

gungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

leiten zu lassen."

4. § 41 Abs.] lautet:

"(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der

bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies durch Anschlag in der Gemeinde und

durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntge-

geben."

schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den

Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit be-

ziehen, in Verhandlung zu nehmen.

(7) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 56a kann die Behörde dem Antragsteller unter Set-

zung einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist Gelegenheit geben, den Antrag abzuän-

dern oder zu ergänzen. Macht der Antragsteller von dieser Möglichkeit fristgerecht Gebrauch, so gilt

der Antrag in seiner geänderten Form als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht."

2 § 14 lautet:

"§14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt

nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften)

sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der

Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Die Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

1. Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Ver-

handlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2. die Benennung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mit-

wirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa

vernommenen Zeugen und Sachverständigen;

3. die eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung;

4. die eigenhändige Unterschrift der vernommenen oder sonst beigezogenen Personen.

(3) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verän-

dert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Fehlt die Unterschrift einer Person,

so hat der Leiter der Amtshandlung den Grund, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, in die Nieder-

schrift aufzunehmen. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit

oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterferti-

gen. Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

(4) Die Behörde kann für die Abfassung der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwenden

oder die Niederschrift in Kurzschrift aufnehmen. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für

die übrigen Teile der Niederschrift ein Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung

eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und das Stenogramm

sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der

Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Übertragung der Aufzeichnung oder des Steno-

gramms verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder

Unrichtigkeit der Übertragung Einwendungen erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf

die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsftist, ansonsten frühestens

einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(5) Niederschriften sind vor der Unterfertigung wiederzugeben, wenn die beteiligten Personen

nicht darauf verzichten. Der Verzicht ist in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Nehmen an der Amtshandlung mehr als 20 Personen teil, so können die in Abs. 2 Z 4 genann-

ten Unterschriften entfallen."

3. § 39 Abs. 2 lautet:

"(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde

von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den

Gang des Ermittlungsverfahren zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag

eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhand-

lung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfü-

gungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

leiten zu lassen."

4. § 41 Abs.1 lautet:

"(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der

bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies durch Anschlag in der Gemeinde und

durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntge-

geben."

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand der Verhandlung mit einer Beschreibung des Vorhabens;

2. Ort und Zeit der Verhandlung;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b.

(3) Das Edikt ist in der für die amtlichen Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung, in

zwei im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlaut-

baren. Darüber hinaus kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen.

(4) Von der Verhandlung sind persönlich zu verständigen:

1. der Antragsteller,

2. die an der Liegenschaft, auf die sich die Sache bezieht, und die an den unmittelbar angrenzen-

den Grundstücken dinglich Berechtigten.

§ 44b. (1) Einwendungen sind innerhalb von acht Wochen nach Verlautbarung des Edikts bei der

Behörde zu erheben. Späteres Vorbringen ist als unzulässig zuruckzuvei sen.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind,

soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, bei der Behörde und bei der Gemeinde des

Standorts zur öffentlichen Einsicht während der Einwendungsfrist aufzulegen. Die Beteiligten können

hievon Abschriften verlangen.

(3) Gegen die Versäumung der Einwendungsfrist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand statt.

§ 44c. (1) Die Behörde kann unter den in § 44a Abs. 1 genannten Voraussetzungen eine öffentli-

che Erörterung des Vorhabens durchführen. Ort, Zeit und Gegenstand der Erörterung sind gemäß § 44a

Abs. 3 zu verlautbaren.

(2) Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann ge-

stattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.

(3) Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.

§ 44d. (1) Die durch Edikt anberaumte mündliche Verhandlung ist öffentlich.

(2) § 67e gilt.

(3) Die Verhandlungsschrift ist spätestens eine Woche nach Schluß der Verhandlung bei der Be-

hörde und in der Gemeinde für mindestens drei Wochen während der Amtsstunden zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können von ihr Abschriften verlangen. Wurde eine Aufzeichnung

oder ein Stenogramm in Vollschrift übertragen, so können sie während der Einsichtsfrist wegen be-

haupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung bei der Behörde Einwendungen erhe-

ben.

§ 44e. (1) Ist ein Schriftstück mehr als 100 Personen zuzustellen, so kann die Zustellung durch

Auflage zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde vorgenommen werden.

(2) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks gemäß § 44a Abs. 3 mit dem Hin-

weis zu verlautbaren, daß das Schriftstück bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt und daß

die Beteiligten von ihm Abschriften verlangen können. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser

Kundrnachung gilt das Schriftstück als zugestellt.

(3) Die Behörde hat das Schriftstück während der Amtsstunden mindestens sechs Wochen lang zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie muß den Beteiligten auf Verlangen Abschriften ausfolgen."

9. Nach § 56 wird folgender § 56a ein gefügt:

,,§ 56a. Ergibt sich aus dem Antrag und seinen Unterlagen, daß das Vorhaben gegen die Verwal-

tungsvorschriften verstößt, so kann die Behörde den Antrag ohne Befassung der sonstigen Beteiligten

abweisen."

10. § 61 Abs. 5 wird aufgehoben.

11. lit § 63 Abs. 5 erster Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt

12. § 71 Abs. 3 lautet:

"(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung spätestens gleich-

zeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. War die Partei durch die Versäumung einer

mündlichen Verhandlung daran gehindert, in der mündlichen Verhandlung Einwendungen vorzubrin-

gen, so hat sie diese spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu erheben."

13. § 72 Abs. 2 und 3 lautet:

"(2) Im Fall des § 71 Abs. 3 zweiter Satz hat die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung einer mündlichen Verhandlung zur Folge, daß die Einwendung als in der mündlichen

Verhandlung erhoben gilt und von jener Behörde zu berücksichtigen ist, bei der das Verfahren im Zeit-

punkt der Bewilligung der Wiedereinsetzung anhängig ist. Wurde die Sache bereits rechtskräftig ent-

schieden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist

auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen

worden ist."

14. Dem § 79b wird folgender Abs. 6 angefüt:

"(6) Die §§ 13, 14, 39 Abs. 2, 41 Abs. 1, 42 bis 44, 44a bis 44e, 56a, 63 Abs. 5, 71 Abs. 3 und 72

Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. 1 Nr. XXX/1997 treten mit 1. Janner 1998 in Kraft. § 61 Abs. 5 in

der Fassung BGBI. Nr.51/1991 tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft."

Artikel II

Änderung des Verwaltungs Strafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 -VStG, BGBl. Nr.52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBI. Nr.620/1995, wird wie folgt geändert:

1.§ 24 lautet:

,,§ 24. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwal-

tungsstrafverfahren. Die §§ 2,3,4, 11, 12,41,42, 44a bis 44e, 51, 56a, 57,63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 66

Abs. 2, 67a bis 67d, 67f Abs. 3, 68 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 3 zweiter Satz, 72 Abs. 2, 73 Abs. 1 bis 3, 75,

78, 78a, 79, 79a und 80 AVG gelten im Verwaltungsstrafverfahren nicht."

2. Dem § 66b wird folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) § 24 in der Fassung BGBl. I Nr. XXY/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft."

In formeller Hinsicht wird angeregt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung

dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.

VORBLATT

Problem:

Das AVG ist refonnbedürftig. Verwaltungsverfahren, insbesondere Massenverfahren, können nur

mit hohem Verwaltungsaufwand durchgeführt werden. Genehmigungsverfahren für Anlagen dauern

trotz einschlägigen Sonderverfahrensrechts viel zu lange. Verfahrensfehler, insbesondere das Überge-

hen von Parteien, haben gravierende Auswirkungen.

Lösung:

Der Einsatz teelnnischer Hilfsmittel soll erleichtert, die Abwicklung der mündlichen Verhandlung

vereinfacht werden. Parteien sollen bei voller Wahrung ihrer Rechte durch erweiterte Präklusionsfolgen

veranlaßt werden, Einwendungen frühzeitig zu erheben. Durch Sonderbestimmungen soll sichergestellt

werden, daß Massenverfahren von der Behörde mit vertretbarern Aufwand durchgeführt werden kön-

nen.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage; Schaffung eines eigenen Anlagenverfahrensgesetzes.

Kosten:

Keine. Vereinzelte Erhöhungen (Kosten für Verlautbarungen in Tageszeitungen) werden durch

Einsparungs effekte durch die übrigen Bestimmungen mehr als ausgeglichen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Arbeitsübereinkommen der Regierung 1996 wird festgehalten, "daß die Verwaltungsverfahren

zu lange dauern. Das ist für den Bürger unzumutbar, verursacht hohe Verwaltungskosten und volks-

wirtschaftliche Nachteile, auch durch die Beeinträchtigung der internationalen Konkurrenzfähigkeit des

Wirtschaftsstandorts Österreich. Durch Verfahrensvereinfachung, Deregulierung, Liberalisierung und

Reform des Verwaltungsverfahrens ist dafür zu sorgen, daß Verwaltungsabläufe deutlich beschleunigt,

Kosten vermindert und Entscheidungen möglichst rasch abgewickelt und für alle Betroffenen besser

nachvollziehbar werden sowie in einem klaren, kalkulierbaren zeitlichen Ihahmen stattfinden können."

Der Entwurf will durch Reform der Verwaltungsverfahrensgesetze einen Beitrag zur Umsetzung

dieser Ziele leisten. Er ist sich darüber im Klaren, daß dieser Beitrag ein beschränkter bleiben muß,

weil die kritisierten Mißstände vielfältige Ursachen haben:

- Ein Grund für die Länge der Verfahren liegt in der Komplexität ihrer Gegenstände. Sie hat zur

Folge, daß die im Verfahren unabdingbaren Gutachten sehr zeitaufwendig sind und daß die recht-

liche Beurteilung des Verfahrensgegenstandes Probleme bereitet. An diesen Sachgesetzlichkeiten

und organisatorischen Schwierigkeiten kann der Verfahrensgesetzgeber nichts ändern.

- Ein zweiter Grund liegt in der Zahl der Verfahrensbeteiligten. Mit dem Kreis der Beteiligten

wachsen die Schwierigkeiten, die einzelnen Beteiligten und Parteien zu eruieren, eine mündliche

Verhandlung abzuführen und die nötigen Zustellungen durchzuführen. In gleichem Maße steigt

die Gefahr, einzelne Parteien zu übersehen oder andere Verfährensfehler zu begehen. Eine Reform

des AVG vermag diesen Schwierigkeiten nur beschränkt gegenzusteuern, weil die Festlegung von

subjektiv-öffentlichen Rechten sowie die präzise Abgrenzung ihres Umfangs - und damit die Ent-

scheidung darüber, welche Personen dem Verfahren als Parteien zuzuzi ehen sind - dem Materien-

gesetzgeber obliegt. Der Verfahrensgesetzgeber kann jedoch den Verkehr zwischen der Behörde

und den Beteiligten vereinfachen. Vor allem in Verfahren über Großprojekte, in denen die Behör-

den bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit belastet sind, besteht hiezu dringender Bedarf.

- Ein weiterer Grund liegt im Umstand, daß in den vergangenen beiden Jahrzehnten sowohl vom

Bundes- als auch von den Landesgesetzgebern im Anlagenrecht zahlreiche Verfahrensvorschriften

erlassen worden sind, die von den in den Verwaltungsverfahrensgesetzen normierten einheitlichen

Standards abweichen. Sie folgen keiner einheitlichen Linie, sondern sind unterschiedlichen Model-

len verpflichtet und tragen deshalb zu jener Komplizierung bei, die Ursache für die beklagten De-

fizite ist.

Um die eine wesentliche Errungenschaft des österreichischen Verwaltungsrechts bildende Einheit-

lichkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze zu sichern, hat sich der Entwurf zum Ziel gesetzt, die Be-

stimmungen des AVG zu durchforsten, zu überarbeiten und sie um Sonderbestimmungen für Anlagen-

verfahren zu ergänzen. Er ging dabei von folgenden Überlegungen aus:

- Nicht nur das Anlagenrecht ist Ziel berechtigter Kritik. Schwächen des AVG, die sich in ‹Massen-

verfahrenƒ über Großprojeke zwar besonders bemerkbar machen, die aber auch in anderen Berei-

chen stören, sollen auf allgemeiner Ebene behoben werden. Der Entwurf erleichtert die Aufnahme

von Niederschriften und die Durchführung mündlicher Verhandlungen, ermöglicht in klaren Fäl-

len die Abweisung eines Antrags ohne Befassung Beteiligter, sieht einen inhaltlichen Verbesse-

rungsauftrag vor und unterzieht Umfang und Wirkungen der Präklusion einer Neuregelung.

- Die für die Bewältigung der spezifischen Probleme des Anlagenverfährens angebotenen Lösungen

sollen das Verfahren beschleunigen und vereinfachen. Die Entscheidung, ob sie zum Einsatz

kommen, wird daher grundsätzlich den Behörden überlassen, weil diese die Vor- und Nachteile für

die von ihnen zu bewältigende konkrete Verfahrenssituation am besten gegeneinander abzuwägen

vermögen. Das bedeutet nicht, daß den Behörden schrankenloses Ermessen eingeräumt wäre. Ne-

ben den allgemeinen Determinanten des § 39 Abs. 2 dritter Satz AVG waren für den Einsatz der

auf Massenverfahren zugeschnittenen Instrumente objektive Kriterien unabdingbar. Diese sollen

für die Behörden leicht handzuhaben sein.

… Der Entwurf legt selbst jene Kriterien fest, welche über die Anwendbarkeit der neuen Instrumente

entscheiden. Im AVG lediglich ein "Modul" für Anlagenverfahren anzubieten und es dem Maten-

engesetzgeber zu überlassen, die im AVG enthaltenen Sonderbestimmungen für anwendbar zu er-

klären, würde die Schwierigkeiten bloß verlagern: Es bliebe in den Verwaltungsvorschriften wohl

nichts anderes übrig, als entweder auf eine bestimmte Verfahrensart abzustellen (z.B. Baubewilli-

gungsverfahren) oder an eine bestimmte Anzahl von Parteien oder Beteiligten anzulcnüpfen mit

der Folge, daß ein und dieselbe Behörde von den neuen Instrumenten je nach Materie bald Ge-

brauch, bald keinen Gebrauch machen dürfte. Verfahrenskonzentrationen kraft Zuständigkeitsi-

dentität würden unsinnigerweise erschwert, die Synergieeffekte eines einheitlichen Verfahrens-

rechts ohne Not beschnitten.

Allen Erfahrüngen zufolge ist es in erster Linie die Anzahl der Verfahrensteilnehmer, die im

Verfahren zu Fehlern und zu Verzögerungen fühn. Diese durch die hohe Beteiligtenzahl entste-

henden Probleme haben mit den einzelnen Verwaltungsmaterien wenig zu tun. Der Entwurf hat

sich daher dafür entschieden, bei der Fixierung von Schwellenwerten auf eine bestimmte Anzahl

von Personen abzustellen.

- Die Sonderbestimmungen für Großverfahren sollen, dem Grundsatz der Subsidiarität der Bestim-

mungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) entsprechend, nur dort

zum Einsatz kommen, wo der Materiengesetzgeber keine abweichenden Regelungen getroffen hat.

Der Entwurf läßt das bestehende Sonderverfahrensrecht in Geltung und überläßt seine Anpassung

an das geänderte allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht dem jeweiligen Materiengesetzgeber.

- Die subjektiv-öffentlichen Rechte jener Bürgerinnen und Bürger, die vom Vorhaben betroffen sind,

sollen ungeschmälert erhalten bleiben.

Der Entwurf kommt zwar nicht umhin, behördliche Dienstleistungen einzuschränken und die an

der Sache Beteiligten zu frühzeitigen aktiven Beiträgen im Verfahren zu bewegen. Er ist jedoch be-

strebt, diese Verschlechterungen durch die Sicherung erhöhter Publizität und durch die Einräumung

längerer Reaktionszeiten zu kompensieren.

- Im Unterschied zu den meisten bisher in der Diskussion geäußerten Vorschlägen vermeidet es der

Entwurf, in "Anlagenverfahren" oder "Massenverfahren" nach dem Muster des § 356 Abs. 3 erster

Satz GewO 1994 die Parteistellung an das rechtzeitige Erheben von Einwendungen zu binden.

Denn diese Lösung steht mit der Systematik des AVG, das alle wichtigen Rechte im Verfahren an

die Paneistellung koppelt, in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis. Um Akteneinsicht ge-

währt zu erhalten, um von den in § 43 Abs. 3 AVG garantierten Mitwirkungsrechten Gebrauch

machen zu können, um in weiterer Folge einen Antrag auf Wiedereinsetzung oder auf Wiederauf-

nähme des Verfahrens stellen zu können, muß man Partei sein. Nachbarn sind deshalb unter dem

Regime des § 356 Abs. 3 GewO 1994 sinnwidrigerweise gezwungen, zunächst Einwendungen zu

erheben, um verläßlich abschätzen zu können, ob sie vom Vorhaben positiv oder negativ betroffen

sind. Stellt man weiters in Rechnung, daß auch Parteien, die lediglich vom Fortgang des Verfah-

rens Kenntnis erhalten oder ihre Rechte in Folgeverfahren wahren wollen, Einwendungen gegen

das Vorhaben erheben müssen, weil sie anders diese legitimen Ziele nicht erreichen können, so

fragt sich, ob in Summe nicht gar kontraproduktive Effekte erzielt werden.

Der Entwurf schlägt vor, einen anderen Weg zu gehen und den Kreis der aktiven Verfahrens-

teilnehmer schrittweise zu verengen. Wer immer nach den Verwaltungsvorschriflen Parteistellung

hat, soll diesen Status bis zum Ende des Verfahrens und … im Unterschied zu § 356 Abs. 4 GewO

1994 - darüber hinaus in allfälligen Folgeverfahren behalten. Ihm soll jedoch die Möglichkeit ab-

geschnitten werden, in einem späten Stadium des Verfahrens Dinge zur Sprache zu bringen, die er

fristgerecht vorzubringen versäumt hat. In Umsetzung dieser Absicht besinnt sich der Entwurf des

Instruments der Präklusion und gibt ihm jene Bedeutung zurück, die es in der Rechtsprechung

verloren hat: Wer mit seinem Vorbringen präkludiert ist, soll kein Gehör finden. Dennoch erhobe-

ne Einwendungen und Berufungen sind von den Behörden zurückzuweisen.

Unter einem baut der Entwurf den Anwendungsbereich der Präkusionsbestimmungen aus. Im

normalen Verfahren soll die Prälclusionswirkung einer durch Anschlag in der Gemeinde und Ver-

lautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde vorgesehenen Zeitung anberaumten

mundlichen Verhandlung auch Personen treffen, die die Behörde nicht geladen hat, obwohl sie ihr

bei Aufbietung entsprechender Sorgfalt hätten bekannt sein müssen. Dieser Personenkreis wird auf

das Instrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen.

… Im ‹Massenverfahrenƒ soll der Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die Ein-

wendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln,

damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und alifillige ergänzende Sachverständigengutach-

ten frühzeitig einholen kann. Wenn sie die mündliche Verhandlung mit einem ‹großem Ediktƒ

anberaumt, sind Einwendungen bei sonstiger Präklusion innerhalb von acht Wochen bei ihr

schriftlich zu erheben. Gegen die Versäumung dieser Frist findet eine Wiedereinsetzung nicht

statt. Um diese rigide, aber im Interesse der Verfahrensbeschleunigung notwendige Konsequenz

für die Beteiligten tragbar zu machen, sieht der Entwurf Publikationspflichten vor, wie sie sonst

nur bei generell-abstrakten Normen begegnen: Neben der Verlautbarung im Kundrnachungsblatt

der Behörde und in zwei weitverbreiteten regionalen Tageszeitungen muß das Edikt im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. Diese Festlegung eines zentralen Publikationsmediums,

in dem alle Edikte verlautbart werden und das auch bei der Zustellung im Wege der Auflage zur

öffentlichen Einsicht zum Einsatz kommt, soll außerhalb des betroffenen Bundeslands lebenden

Personen die Chance bieten, durch Lektüre einer einzigen Tageszeitung von allen in Österreich

abgeführten Großverfahren Kenntnis zu erlangen.

… ‹Massenverfahrenƒ betreffen in aller Regel Großprojekte, von denen sich faktisch auch Personen

betroffen fühlen, denen nach den einschlägigen Verwaltungsvorschrifien weder die Stellung von

Parteien noch der Status von Beteiligten zukommt. Der Entuutrf hält am Grundsatz fest, daß diese

Personen im Verfahren keine aktive Rolle spielen dürfen. Um das vorhandene Mißtrauen in die

Tätigkeit der Behörden abzubauen, schlägt er jedoch vor, die nach den neuen Regelungen durchge-

führten Anlagenverfahren dem Volk vorbehaltslos zu öfifien und dadurch die Tätigkeit der Behör-

den einer demoktatischen Kontrolle auszusetzen. Im einzelnen stellt der Entwurf sicher, daß der

Antrag samt seinen Unterlagen während der Einwendungsfrist zur öffentlichen Einsicht aufgelegt

wird, daß gleichzeitig auch die einschlägigen Sachverständigengutachten bei der Behörde und bei

der Standortgemeinde eingesehen werden können und daß jedermann an der mündlichen Verhand-

lung teilnehmen darf. Begleitend soll ein fakultativer öffentlicher Erörterungstermin, dem neben

dem Antragsteller auch die Sachverständigen beigezogen werden, jedermann die Gelegenheit ge-

ben, sich über das Projekt eine fundierte Meinung zu bilden und die nach Studium der Akten noch

offenen Punkte im Gespräch mit dem Projektanten und den Sachverständigen zu klären.

Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Erlassung der im Entwurf vorgesehenen Bestimmun-

gen gründet sich auf Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG):

Zu Z 1 (§13):

Gemäß § 13 Abs. 3 ist ein Verbesserungsaufrag nur im Fall eines Formgebrechens zulässig. Diese

Beschränkung hat zur Folge, daß die Behörde Anträge, die an inhaltlichen Mängeln (Fehlen eines An-

trags oder einer Begründung, Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheids u.ä.) leiden, zurück-

weisen muß. Der Entwurf schlägt vor, diese wenig bürgerfteundliche Differenzierung preiszugeben und

jeden Mangel eines Antrags, der - sei er formeller oder inhaltlicher Natur - seine Zurückweisung zur

Folge hätte, einer Verbesserung zugänglich zu machen. Von einer Verallgemeinerung der in § 67c

Abs. 3 verwirklichten Fiktion der Zurückziehung des Antrags wurde aus Rechtsschutzgründen Abstand

genommen.

Die Änderungen in Abs. 4 und 5 dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen. Die Möglich-

keit telephonischer Anbringen wurde durch Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBI. Nr.19911982 geschaf-

fen (vgl. AB 1049 BIgNR XV. GP, 2), nachdem sie bereits im § 14 der Regierungsvorlage 1924 vorge-

sehen gewesen war (vgl. RV 116 BIgNR II. GP, 9). Diese Änderung erfordert eine entsprechende An-

passung des § 13 Abs. 4 und 5 (vgl. bereits § 14 Abs. 2 der Regierungsvorlage 1924). Das Wort

‹Eingabenƒ in Abs. 5 wird im Interesse der Einheitlichkeit durch das Wort ‹Anbringenƒ ersetzt.

Abs. 7 gibt der Behörde die von vielen Seiten vermißte Möglichkeit, dem Projektwerber den Auf-

trag zu erteilen, seinen Antrag zu modifizieren und offenleundige zur Abweisung führende ‹Mängelƒ

auszuräumen. Kommt der Antragsteller diesem Auftrag nach, so soll der Antrag in seiner modifzierten

Form als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht gelten.

Zu Z 2 (§14):

Die Bestimmungen des AVG über Niederschriften, insbesondere Verhandlungsschriften, stellen

die Behörden vor praktiscbe Probleme:

… Nach § 14 Abs. 5 AVG darf sich die Behörde für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträ-

gers nur unter der Voraussetzung bedienen, daß kein Einwand erhoben wird. Diese Begrenzung ist

ebensowenig zeitgemäß wie die Beschränkung auf Schallträger.

- Gemäß § 14 Abs. 3 AVG ist jedes Fehlen einer Unterschrift vernommener oder sonst beigezogener

Personen rechenschaftspflichtig. In Verfahren mit vielen Beteiligten, die sich nicht selten vor Ende

der Arntshandlung entfernen, ist diese Bestimmung nur schwer adininistrierbar, ohne für die Be-

troffenen einen effektiven Schutz zu bedeuten.

- Das Gebot der Protokollierung des Inhalts eines mündlich verkündeten Bescheids in Vollschrift

setzt dieser bürgemahen Form der Bescheiderlassung Grenzen.

Der Entwurf schlägt vor, die Verwendung technischer Hilfsmittel (wie auch die praktisch weniger

bedeutsame Aufnahme der Niederschrift in Kurzschrift) generell in das Ermessen der Behörde zu stel-

len; ihre Entscheidung für eine bestimmte Form der Abfassung der Niederschrift stellt eine nur das

Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar (vgl. § 214 Abs. 1 ZPO). Bei

Verhandlungen, an denen mehr als 20 Personen teilnehmen, sollen die Behörden der Verpflichtung

enthoben werden, die Niederschrift von jeder anwesenden Person eigenhändig fertigen zu lassen und

für das Fehlen einer Unterschrift in der Niederschrift einen Grund anzugeben. Weiters soll in der Nie-

derschrift künütig nur mehr die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheids in Vollschrift

vermerkt werden müssen.

Zum Ausgleich für diese Erleichterungen auf Behördenseite soll den vernommenen oder sonst bei-

gezogenen Personen generell das Recht eingeräumt werden, eine Abschrift der Niederschrift ausgefolgt

zu erhalten.

Im übrigen beschränkt sich der Entwurf darauf, die geltende Rechtslage übersichtlich zusammen-

zufassen und bestehende Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Umformulierung des geltenden Abs. 3

zweiter Satz bezweckt neben einer Straffung des Texts auch die Klarstellung, daß in jenen Konstella-

tionen, in denen künftig eine Unterschrift entfallen kann (vgl. Abs. 6 des Entwurfs), auch ihr Fehlen

nicht weiter erläutert werden muß.

Trotz der Erwähnung der telephonischen Anbringen in § 13 Abs. 4 und 5 war in § 14 Abs. 1 an

der Beschränkung auf mündliche Anbringen festzuhalten: Die telephonische Einbringung eines An-

bringens, das die Aufnahme einer Niederschrift erfordern würde, erscheint schon im Hinblick auf das

Erfordernis der persöniichen Fertigung der Niederschrift nicht "der Natur der Sache nach tunlich" (vgl.

schon § 15 Abs. 1 der Regierungsvorlage 1924, der ebenfalls nur die Protokollierung mündlicher An-

bringen vorsieht).

Zu Z 3 (§ 39 Abs. 2):

Im Unterschied zu anderen Verfahrensgesetzen enthält das AVG keine Bestimmung, die die Ver-

bindung mehrerer bei der Behörde anhängiger Verfahren erlaubt. Die vorgeschlagene Neufassung stellt

klar, daß die Behörde solche das Verfahren betreffenden Verfügungen treffen kann, wenn dies im Inter-

esse von Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten erscheint, und daß sie

unter denselben Voraussetzungen eine Verbindung mehrerer Verfahren wieder auflösen darf. Der irre-

führende zweite Satz, dem zufolge gegen die Antragsablehnung kein Rechtsmittel zulässig ist, wurde

im Hinblick auf § 63 Abs. 2 AVG als überflüssig gestrichen.

Der die gemeinsame Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Ver-

waltungssenat regelnde § 51 e Abs. 5 VStG bleibt unberührt.

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 1>:

Die vom Entwurf vorgeschlagene Verschärfung der Präklusionsbestimmungen verlangt nach einer

Ausdehnung der Veröffentlichungspflichten. Die Präklusionsfolgen des § 42 sollen künftig nur mehr

dann greifen, wenn die mündliche Verhandlung sowohl durch Anschlag in der Gemeinde und durch

Verlautbaning im amtlichen Kundrnachungsorgan der Behörde anberaumt worden ist.

ZuZ5(§42):

Die Neufassung des Abs. 1 stellt die Präklusionsfo]gen dahingehend klar, daß präkludiertes Vor-

bringen, in welche Form es auch irnmer gekleidet sein mag (Einwendung, Berufung), in jedem Stadium

des Verfahrens zurückzuweisen ist. Verschweigt sich eine Partei zur Gänze, so geht sie folglich ihrer

Berufungslegitimation verlustig; erhebt sie in der mündlichen Verhandlungen Einwendungen und

bringt sie in der Berufung zusätzlich eine weitere Einwendung vor, so ist die Berufung nur hinsichtlich

des nicht präkludierten Vorbringens meritorisch zu behandeln. Der Entwurf kehrt damit zu der in der

älteren Lehre und Rechtsprechung vorherrschenden Deutung der Präklusionsregelungen des AVG zu-

ruck.

Die Änderung im § 42 Abs. 2 soll bewirken, daß die Präklusionswirkung von Anschlag und Ver-

lautbarung auch jene Personen trifft, die als bekannte Beteiligten von der Behörde persönlich zu laden

gewesen wären. Zu diesen bekannten Beteiligten zahlen nicht nur Beteiligte, von denen die Behörde

wußte, sondern darüberhinaus auch jene Personen, deren Beteiligtenstellung von der Behörde bei Ein-

satz pflichtgemäßer Sorgfalt hätte eruiert werden können. Da einerseits die Ermittlung des Beteiligten-

lcreises den Behörden notorische Schwierigkeiten bereitet, andererseits aber "übergangene" Parteien alle

ihre Rechte behalten und das Verfahrensergehnis ohne jede zeitliche Beschränkung bekämpfen können

(vgl. VfSlg. 13543/1993, wo zwischen dem Abschluß des Verfahrens und der Einbringung der Be-

schwerde durch die übergangene Partei nahezu zwanzig Jahre lagen), liegt hier eine Hauptursache für

Verfahrensfehler mit gravierenden Folgen. Der Entwurf eliminiert weder die Pflicht der Behörden zur

persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten, noch schneidet er den übergangenen Parteien

alle Möglichkeiten ab. Er stellt lediglich sicher, daß auch dieser Personenkreis aktiv werden und seine

Rechte durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wahren muß. Im Rahmen der

Entscheidung über einen solchen Antrag wird selbstverständlich die Frage, ob die persönliche Ver-

ständigung zu Unrecht unterblieben ist, von Bedeutung sein.

Das vom Entwurf vorgeschlagene Verständhis des Texts geht bei unbefangener Lektüre schon aus

der derzeit geltenden Fassung des § 42 Abs. 2 AVG hervor. Die Neufassung belällt es daher bei margi-

nalen sprachlichen Korrekturen.

Zu Z 6 (§ 43):

Der Entwurf weicht in drei Punkten von der geltenden Rechtslage ab:

- Die Kontrolle der Nämlichkeit der Erschienenen und ihrer Stellung im Verfahren soll, einem

dringenden und berechtigten Wunsch der Praxis entsprechend, als Einlaßkontrolle bereits vor

Eröffnung der mündlichen Verhandlung möglich sein.

- Dem Verhandlungsleiter wird die Befugnis übertragen, die Verhandlung in Abschnitte zu gliedern

und einen Zeitplan festzulegen. Solche verfahrensleitenden Verfügungen haben den Zweck, die

Erörterung der Sache nach inhaltlichen Kriterien zu strukturieren. Auf diese Weise ist einerseits

gewährleistet, daß Zusammengehöriges unter einern diskutiert wird. Andererseits wird es den

Parteien erleichtert, ihr in aller Regel begrenztes Zeitbudget sinnvoll zu nutzen und sich auf jene

Verfahrensabschnitte zu konzentrieren, in denen sie etwas zu sagen haben.

Der Verfahrensplan bindet Behörde wie Parteien. Wenn die Parteien sich im thematisch einschlä-

gigen Verfahrensabschnitt verschweigen, finden sie mit ihrem Vorbringen später kein Gehör

mehr. Hält hingegen die Behörde den Verfahrensplan nicht ein, so kann sie sich Parteien gegen-

über, die im einschlägigen Abschnitt zeitgerecht ihre Einwendungen erheben wollten, nicht auf

Präklusion berufen.

- Die Parteien des Verfahrens erhalten das Recht, in der mündlichen Verhandlung an die Zeugen

und die Sachverständigen Fragen zu richten.

Zu Z7 (§44):

Auf Grund der Neufassung des § 14 sind die einen systernatischen Fremdkörper darstellenden

Bestimmungen des Abs. 1 über die Pflicht zur Aufnahme eines Rumpfprotokolls in Vollschrift bei Ver-

wendung eines Schallträgers und über die Protokollierung der Tatsache, ob die Aufnahme wiedergege-

ben wurde oder ob die Beteiligten auf die Wiedergabe verzichtet haben, entbehrlich geworden. Der

Entwurf kehrt daher zur Stammfassung das AVG zurück. Abs. 3 wurde der neuen Textierung des § 14

angeglichen.

Zu Z 8 (§§ 44a bis 44e):

In den §§ 44a bis 44e sind die Sonderbestimmungen für Massenverfahren zusammengefaßt. Vor

die Wahl gestellt, nur Anlagenverfahren zu erfassen oder auch andere Massenverfahren mit einzube-

ziehen, hat sich der Entwurf für eine entwicklungsoffene neutrale Fassung entschieden. Er vermeidet es

daher konsequent, auf einen "Standort" des Vorhabens abzustellen, über den nur Anlagen verfügen,

oder andere territoriale Sonderanknüpfungen zu treffen. Dem Beispiel des § 41 Abs. 1 folgend, beläßt

er es vielmehr bei den allgemeinen Regeln. Welches Bundesland oder welche Gemeinde betroffen ist,

ergibt sich folglich aus den in § 3 AVG aufgezahlten Kriterien.

Das in § 44a geregelte "große Edikt" bildet den Angelpunkt der vom Entwurf vorgeschlagenen

Sonderbestimmungen. Mit erhöhter Publizität ausgestattet, soll es die persönliche Verständigung der

Beteiligten von der mündlichen Verhandlung überflüssig machen und die Wirkung haben, daß Ein-

wendungen bei sonstiger Präklusion binnen einer Frist von acht Wochen schriftlich erhoben werden

müssen.

Voraussetzung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch Edikt ist eine bestimmte

Anzahl Beteiligter, die entweder von der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen sind

oder von denen die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie zur Teilnahme an der Verhandlung

berechtigt sind. Auf Grund deutscher Erfahrungen erscheint es ratsam, den Schwellenwert nicht allzu

hoch anzusetzen. Die Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz hatten ursprünglich auf 300 Betei-

ligte abgestellt. Durch die Beschleunigungsnovelle des Jahres 1996, (113GBI. 11354, hat der Gesetzgeber

diese Zahl auf 50 herabgesetzt. Der Entwurf geht davon aus, daß eine Zahl von 100 namentlich bekann-

ten bzw. 200 zu erwartenden Beteiligten die Untergrenze jenes Bereichs darstellt, in dem ein Edikt

sinnvoll erscheint. Er stellt seinen Einsatz im übrigen in das Ermessen der Behörden und vertraut dar-

auf, daß die Behörden schon zur Vermeidung eines Verfahrensfehlers mit gravierenden Konsequenzen

vom Edlkt nur dann Gebrauch machen werden, wenn seine Zulässigkeitsvoraussetzungen außer Streit

stehen.

Dem Gedanken der Allgemeinheit der Verwaltungsverfahrensgesetze verpflichtet, stellt der Ent-

wurf auf die mündliche Verhandlung ab, ohne danach zu differenzieren, was ihren Gegenstand bildet.

§ 44a Abs. 2 Z 1 in der vorgeschlagenen Fassung schließt es nicht aus, daß … wie dies bei Großprojek-

ten, deren Errichtung und Betrieb eine Vielzhhl von Bewilligungen voraussetzt, regelmäßig der Fall

sein wird - in der Verhandlung mehrere gemäß § 39 Abs. 2 der vorgeschlagenen Fassung miteinander

verbundene Verwaltungssachen zur Sprache kommen können. Die Sonderbestimmungen der §§ 44a bis

44d wollen sicherstellen, daß auch und gerade in derartigen Konstellationen die mündliche Verhand-

lung nach einheitlichen Regelungen abläufl. Darin liegt auch ein wichtiger Grund, weswegen das AVG

die Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen für Massenverfahren selbst herstellen muß: Ihre Anwend-

barerklärung den jeweiligen Materiengesetzgebem zu überlassen, hieße in Kauf nehmen, daß sich

dann, wenn für ein Projekt mehrere Bewilligungen notwendig sind, in ein und derselben mündlichen

Verhandlung in Abhängigkeit von der jeweils erörterten Sache die verfahrensrechtlichen Standards

ändern.

Es liegt in den Konsequenzen der vom Entwurf gewählten Konzeption, daß die Frage, an welcher

in der mündlichen Verhandlung zu erörtemden verbundenen Sachen eine Person beteiligt ist, für die

Zulässigkeit ihrer Anberaumung durch Edikt ohne Bedeutung ist. Werden mehrere Sachen gemeinsam

erörtert, so können die an ihnen beteiligten Personen zusammengerechnet werden, soweit sich die Be-

teiligtenkreise nicht überschneiden.

Seiner einschneidenden Wirkungen wegen muß das Edikt mit erhöhter Fublizität ausgestattet sein.

Der Entwurf schlägt vor, weit über die in § 42 Abs. 1 AVG festgelegten Standards hinauszugehen und

die Behörde zu verpflichten, das Edikt in ihrem Verlautbarungsorgan, in zwei der auflagenstärksten

Zeitungen des betreffenden Landes und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu schalten. Auf die letzter-

wähnte Kundmachungsverpflichtung legt der Entwurf besonderen Wert: Die Veröffentlichung in einem

zentralen Kundmachungsorgan stellt eine verordnungsgleiche Offentlichkeit her, die es im Verein mit

einer fairen Einwendungsfrist rechtfertigt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-

mung der Einwendungsfrist nicht zuzulassen.

Fakultativ sollen auch Einschaltungen im Teletext, Postwurfsendungen und beliebige andere For-

men der Veröffentlichung ((11omepage der Behörde im Internet) gewählt werden dürfen. Eine Pflicht

zur Wiederholung der Einschaltung in den Printmedien nach dem Muster der Landes-

Wasserrechtsgesetze des 19. Jahrhunderts wurde erwogen, aber wieder verworfen.

Abs. 4 stellt sicher, daß der Antragsteller und, sofern die Sache eine Liegenschaft betrifft, die an

ihr und die an den unmittelbar angrenzenden Grundstücken dinglich Berechtigten persönlich zu ver-

ständigen sind. Zu diesem engsten Kreis kommen weiters, dem Grundsatz der Subsidiarität der Be-

stimmungen über das Errnittlungsv erfahren entsprechend, jene Beteiligten, die nach den Verwaltungs-

vorschriften persönlich zu laden sind. Diese Verständigungen sollen jedoch die erga-omnes-Wirkung

der Ediktalladung nicht begrenzen: Unterbleibt auf Grund eines Fehlers der Behörde die persönliche

Verständigung eines Beteiligten, so muß dieser gleichwohl allfällige Einwendungen während der Ein-

wendungsfrist geltend machen und ist im Fall der Versäumung dieser Frist auf den Amtshaftungsweg

verwiesen.

Während der Einwendungsfrist soll jedermann in den Antrag, seine Unterlagen und die vorliegen-

den Sachverständigengutachten Einsicht nehmen können. Die Möglichkeit, Abschriften zu verlangen,

wurde aus Kapazitäts- und Kostengründen auf die Beteiligten beschränkt.

Fakultativ sieht der Entwurf eine öffentliche Erörterung des Vorhabens vor. Sie soll ein Forum bil-

den, auf dem sich jedermann über das Vorhaben informieren, Fragen an Antragsteller und Sachver-

ständige richten und seine Meinung zum Projekt äußern kann. Um diesen Zweck nicht zu gefährden,

geht der Entwurf in § 44c Abs. 3 von einer strikten Trennung zwischen öffentlicher Erörterung und

mündlicher Verhandlung aus: Weder soll es möglich sein, im Rahmen der öffentlichen Erörterung

Einwendungen gegen das Projekt anzubringen, noch sollen die Ergebnisse der Erörterung als Ergebnis-

se des Ermittlungsverfahrens in das Verfahren einfließen. Beides würde die öffentliche Erörterung in

eine zweite mündliche Verhandlung verwandeln und jene Atmosphäre der Konfrontation schaffen, die

eine unbelastete sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorhaben erschwert. Aus demselben Grund

sollte der Erörterungstermin so angesetzt werden, daß den Teilnehmern die Möglichkeit bleibt, Ein-

wendungen zu erheben, nachdem sie sich über das Vorhaben ihre Meinung gebildet haben.

Der Publizitätsmaxime entsprechend, steht der Besuch der mündlichen Verhandlung jedermann

frei. Die Befugnis zur aktiven Teilnahme bleibt jedoch auf Bezeiligle begrenzt. Die Variante, im Inter-

esse einer konzentrierten und zügigen Abwicklung der mündlichen Verhandlung das Frage- und Rede-

recht auf Einwender zu beschränken, wurde verworfen, weil sie eine wenig sinnvolle Polarisierung der

Verhandlung zur Folge hätte: Daß nur Personen das Wort ergreifen dürfen, die sich im Vorfeld bereits

gegen das Projekt ausgesprochen haben, ist einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Vorhaben

und den Bemühungen um Herstellung eines Ausgleichs zwischen divergierenden Interessen nicht dien-

lich.

In Verfahren über Großprojekte bedeutet die Abwicklung der notwendigen Zustellungen derzeit für

die Behörden eine immense quantitative Belastung. Wenn der Behörde dabei - und dies ist bei hunder-

ten Zustellvorgängen nicht auszuschließen - Fehler unterlaufen, sind die Folgen meist gravierend, weil

mangels rechtsgültiger Zustellung der Bescheid der betroffenen Person gegenüber nicht erlassen ist und

letztere als übergangene Partei däs Verfahrensergebnis auch später bekämpfen kann, ohne an Fristen

gebunden zu sein. Der Entwurf will sowohl für die quantitative als auch für die qualitative Dimension

der Zustellproblematik eine Lösung anbieten. In Großverfahren soll die Behörde künftig die Möglich-

keit haben, die Zustellung des Bescheids und anderer Schriftstücke (ergänzende Gutachten o.ä.) ab

einer Zahl von hundert Zustellvorgängen durch Auflage zur öffentlichen Einsicht vorzunehmen. Sie

muß hiezu öffentlich verlautbaren, daß ein Schriftstück bei der Behörde aufliegt, daß es dort von jeder-

mann eingesehen werden kann und daß die Beteiligten des Verfahrens von ihm Abschriften verlangen

können. Diese Ermächtigung zur Zustellung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht greift auch dann,

wenn im Verfahren die mündliche Verhandlung nicht durch Edikt anberaumt worden ist.

Das Schriftstück entfaltet nur gegenüber den von seinem Inhalt Betroffenen normative Wirkungen.

Um jedoch sicherzustellen, daß nicht nur die in der Zustellvertügung namentlich genannten Personen

von der Zustellwirkung erfaßt sind, wird in § 44e Abs. 2 zweiter Satz auf eine Zweifel ausschließende

Weise klargestellt, daß mit Ablauf von zwei Wochen nach Kundmachung das Schriftstück gegenüber

jedermann als zugestellt gilt. Die Bekanntmachung kann sich daher (im Unterschied zur Zustellung

durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Zus tellgesetz) nicht auf die Mitteilung beschränkten, daß

ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde aufliegt, sondern muß das Schriftstück kurz und prä-

gnant auf eine Art und Weise spezifizieren, die es jedermann abzuschätzen erlaubt, ob und wie er von

ihm betroffen ist. Der Entwurf verpflichtet daher die Behörde, in der Kundmachung den wesentlichen

Inhalt des Schriftstücks offenzulegen.

Die öffentliche Zugänglichkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist durch verfas-

sungsrechtliche (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK) und europarechtliche (vgl. Art. 14 Abs. 1 (PPC-Richtlinie)

Vorgaben geboten und kann aus diesem Grund mit dem Grundrecht auf Datenschutz und vergleichba-

ren Geheimhaltungsansprüchen nicht in Konflikt geraten. Im übrigen darf die Behörde die Form der

Zustellung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht nur wählen, wenn keine Verletzung schutzwürdiger

Geheimhaltungsinteressen zu besorgen ist.

Die Verzögerung der Zustellwirkung um zwei Wochen hat zur Folge, daß den Parteien ab erfolgter

Kundmachung insgesamt sechs Wochen Zeit zur Einbringung einer Berufung bleibt.

Zu Z 9 (§ 56a):

Wenn bereits aus dem Antrag und seinen Unterlagen ersichtlich ist, daß das Vorhaben in der bean-

tragten Form nicht bewilligt werden kann, soll die Behörde ermächtigt werden, den Antrag im Einpar-

teienverfahren abzuweisen, ohne den übrigen Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte

geben und die Beteiligten einbinden zu müssen.

Es versteht sich von selbst, daß die Berufungsbehörde, sofern sie zum Schluß gelangt, daß die

Voraussetzungen für eine Abweisung ohne Befassung Beteiligter nicht vorliegen, die Sache in aller

Regel gernäß § 66 Abs. 2 AVG an die Behörde erster Instanz zurückverweisen wird. Sie dazu zu ver-

pflichten, erscheint gleichwohl nicht sinnvoll, weil im Einzelfäll ein Vorgehen nach § 66 Abs. 3 AVG

zweckmäßiger sein kann.

Zu Z 10 (§ 61 Abs. 5)

Die Bestimmung ist durch die Neufassung des § 13. Abs. 3 entbehrlich geworden und wird daher

aufgehoben.

Zu Z 11 (§63 Abs. 5)

Die Berufungsfrist soll generell von zwei auf vier Wochen verlängert werden.

Zu Z 12 und 13 (§ 71 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 und 2):

Die Wiederholung der mündlichen Verhandlung nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand hat nicht selten eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens und hohe Mehrkosten zur

Folge. Der Entwurf sieht daher in Anlehnung an § 356 Abs. 3 GeO 1994 vor, daß Wiedereinset-

zungswerber, die die Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben, bereits mit dem

Wiedereinsetzungsantrag vorbringen müssen, was sie in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung

ihrer Rechte und rechtlichen Interessen vorbringen wollten. Weiters stellt der Entwurf klar, daß eine

bereits gesetzte verspätete Prozeßhandlung aus Anlaß des Wiedereinsetzungsantrags nicht wiederholt

werden muß (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Aufl.

1995, Rz. 622).

Wird einer Partei, die durch Versäumung der Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen wäh-

rend der mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erlitten hat, die Wiedereinsetzung bewilligt, so

hat dies gemäß § 72 Abs. 2 zur Folge, daß ihr nachgetragenes Vorbringen von der Behörde erster In-

stanz oder von der Berufungsbehörde wie eine in der versäumten mündlichen Verhandlung erhobene

Einwendung zu berücksichtigen ist. (Ob es im Gefolge der Wiedereinsetzung zu einer Wiederholung

der mündlichen Verhandlung kommt, steht im Ermessen der Behörde bzw. - innerhalb der ihr durch

§ 66 Abs. 2 und 3 AVG gezogenen Grenzen der Berufungsbehörde). Ist das Verfahren bereits been-

det, so tritt der den rechtskräftigen Abschluß bewirkende Bescheid (und nur dieser) außer Kraft.

Die Neufassung des § 72 Abs. 3 stellt sicher, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung stets vor einer

von derselben Partei erhobenen Berufung zu erledigen ist (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwal-

tungsverfahrensgesetze Bd. 1, 1987, 763). Der lediglich Selbstverständlichkeiten anordnende § 72

Abs. 2 der geltenden Fassung konnte entfallen.

Zu Z 14 (§ 79b Abs. 6):

Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten. Angesichts des dringenden Handlungs-

bedarfs erscheint eine längere Legisvakanz, die den Materiengesetzgebern die Abstimmung der Verwal-

tungsvorschriften auf die neuen Bestimmungen über das Anlagenverfahren erleichtern würde, nicht

sinnvoll.

Zu Artikel II (Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG):

Zu Z 1 (§ 24):

Die Bestimmung stellt sicher, daß die ins AVG eingefügten, auf Mehrparteienverfahren zuge-

schnittenen neuen Instrumente im verwaltungsstrafrecht keine Anwendung finden.

Zu Z 2 (§ 66b Abs. 8):

Der neue § 24 soll gemeinsam mit den Änderungen des AVG mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten.