494/A XX.GP

 

der Abgeordneten  Dr. Kostelka , Dr. Khol

und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz geändert

wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz,

mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz

geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. .../1997' wird wie folgt geändert:

7. In Art. 129 entfällt die Wortfolge "in den Ländern".

2. Nach Art. 129b wird folgender Abschnitt eingefügt

"B. Unabhängiger Bundesasylsenat

Artikel 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als

oberste Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger

Bundesasylsenat).

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem

Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die

Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die

Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.

(3) Die Mitglieder des Senates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an

keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als

Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen, eine nach dieser Einteilung

einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des

Vorsitzenden abgenommen werden.

(4) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates kann seines Amtes nur durch die

Vollversammlung enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn es

1 . schriftlich darum ansucht,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des

Senates nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit

voraussichtlich ausgeschlossen ist.

4. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend

war und amtsunfähig ist oder

5. der Bestimmung des Abs. 5 nicht entspricht.

(5) Die Mitglieder des Senates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung

ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres

Amtes hervorrufen könnte"

(6) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird

insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der Senat durch mehrere und in

welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet."

3. Die bisherigen Abschnitte B und C werden als Abschnitte C und D bezeichnet.

4. Art. 137 Abs. 3 lautet:

"(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen

Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn die Entscheidung nicht

von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende

Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht

einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn nur eine

geringe Geldstrafe verhängt wurde"'

5. Art. 146b .Abs. 1 lautet:

"(1) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft

bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf

Verlangen innerhalb einer Frist von acht Wochen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Auf begründetes Ersuchen kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern.

Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft."

6. Art. 148d lautet:

"Artikel 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über

ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den

Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat

sowie in deren Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen

jedesmal gehört zu werden. Dieses Recht steht den Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch

hinsichtlich der Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des

Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen

(Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung

des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates."

7. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 17 angefügt.

..(17) Art. 129' Art' '129c, Abschnitt B des Sechsten Hauptstückes, ,Art. 131 Abs. 3, die neuen

Abschnittsbezeichnungen im Sechsten Hauptstück, Art. 148b Abs. 1 sowie Art. 148d in

der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 1 Nr. .../1997 treten mit 1. Jänner 1998

in Kraft."

ln formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste

Lesung dem Verfassungsausschuß zuzuweisen.

Begründung:

Zu Z 1 und 2 Art. 129 und 129c B-VG;

Der Verwaltungsgerichtshof ist durch Beschwerdesachen in Angelegenheiten des

Aufenthalts-, des Fremden- und des Asylgesetzes überlastet. Deshalb soll ein unabhängiger

Bundesasysenat geschaffen werden, der als gerichtsähnliche Einrichtung (Tribunal), dem

Verwaltungsgerichtshof vorgeschattet, über Berufungen in Asylangelegenheiten entscheiden

soll.

Nach der diesem Gesetzesvorschlag zugrunde liegenden Konzeption soll es künftig zwei

Typen von unabhängigen Verwaltungssenaten geben, nämlich die unabhängigen

Verwaltungssenate in den Ländern und den unabhängigen Bundesasylsenat. Abschnitt A

des Sechsten Hauptstücks des B-VG soll unverändert (lediglich) die unabhängigen

Verwaltungssenate in den Ländern regeln, während dem unabhängigen Bundesasylsenat

ein neuer Abschnitt B desselben Hauptstücks gewidmet sein soll.

Daher ist in Art. 129 unspezifiert von den unabhängigen Verwaltungssenaten zu sprechen,

worunter beide oben erwähnten Typen zu verstehen sind. Dieselbe Bedeutung kommt dem

Begriff "unabhängiger Verwaltungssenat" auch an anderen Stellen außerhalb der Art. 129a

und 129b B-VG, an denen er schon bisher verwendet wird, zu, dabei handelt es sich im B-

VG um Art. 130 Abs. 1 lit. a und b. den neu gefaßten Art. 131 Abs. 3. Art. 132. Art. 139 Abs.

1. Art. 140 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 .

Die näheren Regelungen über den unabhängigen Bundesasylsenat sollen durch ein

einfaches Bundesgesetz getroffen werden. Diesbezüglich ist auf die Gesetzesvorschläge

betreffend ein Asylgesetzes 1991 und ein Bundesgesetz über den unabhängigen

Bundesasylsenat (UBASG) zu verweisen.

Zu Z 4 (Art. 131 Abs. 3 B-VG):

Bereits die derzeitige Rechtslage sieht die Ablehnung einer Beschwerde in

Verwaltungsstrafsachen durch den Verwaltungsgerichtshof unter bestimmten

Voraussetzungen vor. Diese Voraussetzungen für die Ablehnung einer Beschwerde sollen

auf jene Fälle erweitert werden, in denen ein unabhängiger Verwaltungssenat oder der

unabhängige Bundesasylsenat als Vorinstanz entschieden hat. Die sachliche Rechtfertigung

wird darin gesehen, daß sowohl die unabhängigen Verwaltungssenate als auch der

unabhängige Bundesasylsenat gerichtsähnliche Einrichtungen sind. Deshalb soll der

Verwaltungsgerichtshof bei Beschwerden gegen den Bescheid einer solchen Einrichtung

ermächtigt werden' von der Behandlung einer Beschwerde abzusehen, wenn es sich nicht

um eine Rechtsfrage handelt, der (aus beispielhaft aufgezählten Gründen) grundsätzliche

Bedeutung zukommt. In Verwaltungsstrafsachen soll es jedoch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2

des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 628/1988

dabei verbleiben, daß die Ausübung des Ablehnungsrechtes überdies voraussetzt, daß nur

eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.

Zu Z 5(Art. 148b Abs. 1 B-VG):

In der Praxis haben sich immer wieder Verzögerungen im Prüfverfahren durch die späte

Abgabe von Stellungnahmen der geprüften Stellen ergeben. Um das Prüfungsverfahren

auch im Interesse der Bürger, die sich an die Volksanwaltschaft gewandt haben, zu straffen

oder zu verkürzen, soll daher eine Antwortfrist vorgesehen werden. Auf begründetes

Ersuchen kann diese durch die Volksanwaltschaft erstreckt werden.

>Zur Z 6 (Art. 148d B-VG):

Da die Volksanwaltschaft auch jeweils Landesvolksanwaltschaft für alle österreichischen

Bundesländer - ausgenommen Tirol und Vorarlberg - ist, erscheint es gerechtfertigt, die

Berichte der Volksanwaltschaft nicht nur dem Nationalrat, sondern auch dem Bundesrat

vorzulegen. Die Länderkammer soll damit die Gelegenheit erhalten, sich mit den von der

Volksanwaltschaft angesprochenen Fragen - insbesondere auch den in den Berichten

enthaltenen Anregungen - auseinanderzusetzen.