495/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Öllinger Freundinnen und Freunde

betreffend Schaffung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Eignung einer

Kinderbetreuung nach der Sondernotstandshilfe-Verordnung beim AMS

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ist die Feststellung der Eignung einer

Kinderbetreuung vom Arbeitsmarktservice an die Gemeinden übergegangen.

Da die Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein einer geeigneten

Kinderbetreuung diese gleichzeitig von der Zahlungspflicht befreit, ist das

Rechtsstaatlichkeitsprinzip nicht gewährleistet.

Dieses Problem könnte dadurch gelöst werden, daß Verfahren über die

Gewährung von Sondernotstandshilfe im Arbeitsmarktservice angesiedelt

werden. Die Bescheinigung der Gemeinde, welche detaillierte Angaben

hinsichtlich der Eignung der Kinderbetreuung gemäß § 1 SNH-VO zu enthalten

hat, gilt als Beweismittel für das Verfahren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Antrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert die erforderlichen gesetzlichen

Bestimmungen zur Schaffung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Eignung

einer Kinderbetreuung nach der Sondernotstandshilfe-Verordnung beim AMS

binnen zwei Monaten zu formulieren und dem Nationalrat zuzuleiten.

In formeller Hinsicht wird eine zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.