495/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Öllinger Freundinnen und Freunde
betreffend Schaffung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Eignung einer
Kinderbetreuung nach der Sondernotstandshilfe-Verordnung beim AMS
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ist die Feststellung der Eignung einer
Kinderbetreuung vom Arbeitsmarktservice an die Gemeinden übergegangen.
Da die Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein einer geeigneten
Kinderbetreuung diese gleichzeitig von der Zahlungspflicht befreit, ist das
Rechtsstaatlichkeitsprinzip nicht gewährleistet.
Dieses Problem könnte dadurch gelöst werden, daß Verfahren über die
Gewährung von Sondernotstandshilfe im Arbeitsmarktservice angesiedelt
werden. Die Bescheinigung der Gemeinde, welche detaillierte Angaben
hinsichtlich der Eignung der Kinderbetreuung gemäß § 1 SNH-VO zu enthalten
hat, gilt als Beweismittel für das Verfahren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Antrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert die erforderlichen gesetzlichen
Bestimmungen zur Schaffung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Eignung
einer Kinderbetreuung nach der Sondernotstandshilfe-Verordnung beim AMS
binnen zwei Monaten zu formulieren und dem Nationalrat zuzuleiten.
In formeller Hinsicht wird eine zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.