500/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Karl Öllinger, Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das
Karenzgeldgesetz geändert wird
Entfall der Ruhensbestimmungen bei Karenzgeldbezug im Ausland
Der Nationalrat wolle beschließen:
ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Karenzgeldgesetz geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG)
1. § 29 Abs 2 und 3 entfallen
2. § 31 b Abs 3 erster Satz lautet:
„Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld.
Karenzgeldgesetz (KGG)
§ 9 Abs 1 Z 6, § 9 Abs 2 und § 14 Abs 3 entfallen
Begründung:
Nach derzeitiger Rechtslage ruht das Karenzgeld bei einem über 2 Monate (nach KGG 3 Monate)
dauernden Auslandsaufenthalt. Nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Ermessen)
kann vom Ruhen nachgesehen werden. Auch wenn keine besonderen Gründe vorliegen, sollte
Karenzgeld über einen zwei- bzw dreimonatigen Zeitraum im Ausland bezogen werden, da eine
sachliche Rechtfertigung für einen Inlandsaufenthalt nicht gegeben ist.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die
Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.