500/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten  Karl Öllinger, Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das

Karenzgeldgesetz geändert wird

Entfall der Ruhensbestimmungen bei Karenzgeldbezug im Ausland

Der Nationalrat wolle beschließen:

ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Karenzgeldgesetz geändert

wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG)

1. § 29 Abs 2 und 3 entfallen

2. § 31 b Abs 3 erster Satz lautet:

„Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld.

Karenzgeldgesetz (KGG)

§ 9 Abs 1 Z 6, § 9 Abs 2 und § 14 Abs 3 entfallen

Begründung:

Nach derzeitiger Rechtslage ruht das Karenzgeld bei einem über 2 Monate (nach KGG 3 Monate)

dauernden Auslandsaufenthalt. Nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Ermessen)

kann vom Ruhen nachgesehen werden. Auch wenn keine besonderen Gründe vorliegen, sollte

Karenzgeld über einen zwei- bzw dreimonatigen Zeitraum im Ausland bezogen werden, da eine

sachliche Rechtfertigung für einen Inlandsaufenthalt nicht gegeben ist.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die

Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.