501/A XX.GP

 

ANTRAG

des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz - AIVG

geändert wird

Berücksichtigung von Betreuungspflichten der/des Arbeitslosen

Der Nationalrat wolle beschließen:

ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz - AIVG

geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Arbeitslosenversicherungsgesetz - AIVG

Dem § 9 wird folgender Abs 3a hinzugefügt:

„(3a) Bei Personen mit Betreuungspflichten ist im Rahmen der Vermittlung am Wohn-

oder Aufenthaltsort auf die Öffnungszeiten der vorhandenen Betreuungseinrichtungen

Rücksicht zu nehmen.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs la hinzugefügt:

„(la) Ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer Beschäftigung, Nach(Um)schulung

oder Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist

dann gegeben, wenn bei Personen mit Betreuungspflichten die Öffnungszeiten der

verfügbaren Betreuungseinrichtungen nicht berücksichtigt wurden.“

Begründung:

Im Arbeitslosenversicherungsgesetz wird lediglich auf die Nichtgefährdung der Versorgung

von Familienangehörigen Rücksicht genommen, wenn es sich um ein Vermittlungsangebot

außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes handelt.

Sofern eine regelmäßige Betreuung vorhanden ist, sollte auch bei eingeschränkter

Vermittelbarkeit auf die Öffnungszeiten der vorhandenen Betreuungseinrichtung Rücksicht

genommen werden. Weiters soll sichergestellt werden, daß Schulungsangebote und

Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dies berücksichtigen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die

Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.