501/A XX.GP
ANTRAG
des Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz - AIVG
geändert wird
Berücksichtigung von Betreuungspflichten der/des Arbeitslosen
Der Nationalrat wolle beschließen:
ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz - AIVG
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Arbeitslosenversicherungsgesetz - AIVG
Dem § 9 wird folgender Abs 3a hinzugefügt:
„(3a) Bei Personen mit Betreuungspflichten ist im Rahmen der Vermittlung am Wohn-
oder Aufenthaltsort auf die Öffnungszeiten der vorhandenen Betreuungseinrichtungen
Rücksicht zu nehmen.“
2. Dem § 10 wird folgender Abs la hinzugefügt:
„(la) Ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer Beschäftigung, Nach(Um)schulung
oder Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist
dann gegeben, wenn bei Personen mit Betreuungspflichten die Öffnungszeiten der
verfügbaren Betreuungseinrichtungen nicht berücksichtigt wurden.“
Begründung:
Im Arbeitslosenversicherungsgesetz wird lediglich auf die Nichtgefährdung der Versorgung
von Familienangehörigen Rücksicht genommen, wenn es sich um ein Vermittlungsangebot
außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes handelt.
Sofern eine regelmäßige Betreuung vorhanden ist, sollte auch bei eingeschränkter
Vermittelbarkeit auf die Öffnungszeiten der vorhandenen Betreuungseinrichtung Rücksicht
genommen werden. Weiters soll sichergestellt werden, daß Schulungsangebote und
Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dies berücksichtigen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die
Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.