502/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Karl Öllinger, Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elternkarenzurlaubsgesetz (EKUG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Elternkarenzurlaubsgesetz (EKUG) geändert wird

Eigenständiger Anspruch des Vaters auf Karenzurlaub

Der Nationalrat hat beschlossen:

Elternkarenzurlaubsgesetz (EKUG):

§ 2 lautet:

„Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts

(Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes zu gewähren, wenn er mit

dem Kind im gemeinsamen Hauhalt lebt und das Kind überwiegend betreut.“

Begründung:

Väter haben nur dann einen Anspruch auf Karenzurlaub, wenn die Mutter keinen Karenzurlaub

beansprucht oder wenn die Mutter wegen Erwerbstätigkeit an der Betreuung des Kindes verhindert

ist. Ist die Mutter arbeitslos oder befindet sie sich in Ausbildung, so besteht für den Vater kein

Anspruch auf Karenzurlaub. Das traditionelle Rollenbild, wonach Frauen vorrangig für die

Betreuung des Kindes zuständig sind, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen bestärkt. Dies

kann nur durch eine Beseitigung des abgeleiteten Rechtsanspruches auf Karenzurlaub durch einen

eigenständigen Anspruch von Vätern auf Karenzurlaub geändert werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für und Soziales vorgeschlagen

sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt