503/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Pollet-Kammerlander Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz,

das Karenzgeldgesetz, das Elternkarenzurlaubsgesetz und das

Karenzurlaubszuschußgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das

Karenzgeldgesetz, das Elternkarenzurlaubsgesetz und das

Karenzurlaubszuschußgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 wird folgender Abs 3a hinzugefügt:

„(3a) Bei Personen mit Betreuungspflichten ist im Rahmen der Vermittlung am

Wohn- oder Aufenthaltsort auf die Öffnungszeiten der vorhandenen

Betreuungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen.“

2 Dem § 10 wird folgender Abs 1 a hinzugefügt:

„(la) Ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer Beschäftigung,

Nach Umschulung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist dann gegeben, wenn bei Personen

mit Betreuungspflichten die Öffnungszeiten der verfügbaren

Betreuungseinrichtungen nicht berücksichtigt wurden.“

3. § 29 Abs 2 und 3 entfallen

4. Dem § 31 wird folgender Abs 3 neu hinzugefügt:

„(3> Das Karenzurlaubsgeld wird Alleinstehenden (§2 Abs 1 KUZuG) bis zur

Vollendung des zweiten Lebensjahres gewährt.“

5. Unter § 31 a wird folgender Abs 5a neu hinzugefügt:

„(5a) Bei Alleinstehenden verlängert sich die Anspruchsdauer im Sinne des Abs 3

bis zur Vollendung des 3. bzw 4. Lebensjahres des Kindes.

6. § 31 b Abs 3 erster Satz lautet:

„Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld.“

Artikel II

Das Karenzgeldgesetz (KGG) wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs 1 Z 6, § 9 Abs 2 und § 14 Abs 3 entfallen

2. Dem § 11 wird folgender Abs 3 neu hinzugefügt:

„(3) Das Karenzgeld wird Alleinstehenden (§ 16) bis zur Vollendung des zweiten

Lebensjahres gewährt.1‘

3. Dem § 13 wird Abs 3a neu hinzugefügt:

„(3a) Bei Alleinstehenden (§ 16) verlängert sich die Anspruchsdauer gemäß Abs

1 längstens bis zur Vollendung des vierten und gemäß Abs 2 längstens bis zur

Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.“

4. § 14 Abs 2 zweiter Satz lautet:

„Die §§ 2 Abs 2 Z 3,10 Abs 1 und 4 sowie 11 Abs 1 und 3 gelten mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt.“

5. Dem § 16 wird folgender Abs 3 hinzugefügt:

„(3) Alleinstehende gemäß § 16 Abs 1, die den Vater nicht bekanntgeben, haben

Anspruch auf Zuschuß, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschuß gemäß § 27

Abs 1 Z 3 und § 28 Abs 1 Z 1 verpflichten.“

6. Dem § 27 Abs 1 wird folgende Z 3 hinzugefügt:

„3. Alleinstehende, die sich gemäß § 16 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses

verpflichtet haben.“

7. lm§28Absl Z1 folgtnach§27Absl Z1 „undZ3“.

Artikel III

Das Elternkarenzurlaubsgesetz (EKUG) wird wie folgt geändert

§ 2 lautet:

„Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen en Urlaub gegen Entfall des

Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines

Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Hauhalt lebt und das

Kind überwiegend betreut.“

Artikel IV

Das Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZUG) wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs 3 hinzugefügt:

„(3) Alleinstehende gemäß § 2 Abs 1, die den Vater nicht bekanntgeben, haben

Anspruch auf Zuschuß, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschuß gemäß § 11

Abs 1 Z 4 und § 12 Z 1 verpflichten.“

2. Dem § 11 Abs 1 wird folgende Z 4 hinzugefügt:

„4. Alleinstehende, die sich gemäß § 1 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses

verpflichtet haben.“

3. Im § 12 Z 1 folgt nach § 11 Abs 1 z 1 „und Z 4“

Begründung:

Im Rahmen der Sparpakete wurden viele Maßnahmen getroffen, die besonders

Frauen treffen und die Praxis hat mittlerweile gezeigt, daß viele Probleme zu

extremen Benachteiligungen für bestimmte Frauengruppen, wie etwa

Alleinerzieherinnen oder Karenzgeldbezieherinnen, betreffen.

Als erster Schritt und auch im Zusammenhang mit den berechtigten Forderungen

des Frauenvolksbegehrens sollen nachstehend angeführte Ungerechtigkeiten

bereinigt werden.

Weder Inhalt noch Reihenfolge stellen eine Wertung betreffend der Ungerechtigkeit

und Wichtigkeit dar.

Beide Elternteile haben gemeinsam Anspruch auf zwei Jahre Karenzzeit pro Kind.

Ein Elternteil alleine hat als Folge des jüngsten Sparpaketes nur einen Anspruch auf

eineinhalb Jahre. Dies stellt eine besondere Diskriminierung Alleinerziehender dar.

Im Unterschied zu in Lebensgemeinschaft Lebenden bzw Verheirateten können

alleinstehende Elternteile Karenzurlaubsgeld nach der derzeit geltenden

Gesetzeslage nicht bis zum 2. Geburtstag ausschöpfen.

Ebenso sind Alleinstehende bei der Inanspruchnahme von Karenzgeld bei

Teilzeitbeschäftigung benachteiligt.

Es soll daher als erster Schritt zu einer gerechteren Karenzregelung umgehend eine

Gleichbehandlung von Alleinstehenden, sowohl hinsichtlich der Bezugsdauer von

Karenzgeld als auch für Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung, realisiert werden.

Väter haben nur dann einen Anspruch auf Karenzurlaub, wenn die Mutter keinen

Karenzurlaub beansprucht oder wenn die Mutter wegen Erwerbstätigkeit an der

Betreuung des Kindes verhindert ist. Ist die Mutter arbeitslos oder befindet sie sich in

Ausbildung, so besteht für den Vater kein Anspruch auf Karenzurlaub. Das

traditionelle Rollenbild, wonach Frauen vorrangig für die Betreuung des Kindes

zuständig sind, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen bestärkt. Dies kann nur

durch eine Beseitigung des abgeleiteten Rechtsanspruches auf Karenzurlaub durch

einen eigenständigen Anspruch von Vätern auf Karenzurlaub geändert werden.

Alleinstehende, die den Vater nicht nennen können bzw wollen, sind nach geltender

Rechtslage vom Zuschuß ausgeschlossen. Dennoch sind sie der gleichen Notlage

ausgesetzt, wie alleinstehende, die den Vater des Kindes nennen können. Für

Alleinstehende, die den Vater des Kindes nicht nennen, soll eine Möglichkeit

geschaffen werden, ebenso einen Zuschuß zu beziehen, sofern sie sich verpflichten,

diesen selbst zurückzuzahlen.

Im Arbeitslosenversicherungsgesetz wird lediglich auf die Nichtgefährdung der

Versorgung von Familienangehörigen Rücksicht genommen, wenn es sich um ein

Vermittlungsangebot außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes handelt.

Sofern eine regelmäßige Betreuung vorhanden ist, sollte auch bei eingeschränkter

Vermittelbarkeit auf die Öffnungszeiten der vorhandenen Betreuungseinrichtung

Rücksicht genommen werden. Weiters soll sichergestellt werden, daß

Schulungsangebote und Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt

dies berücksichtigen.

Nach derzeitiger Rechtslage ruht das Karenzgeld bei einem über 2 Monate (nach

KGG 3 Monate) dauernden Auslandsaufenthalt. Nur bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Gründe (Ermessen) kann vom Ruhen nachgesehen

werden. Auch wenn keine besonderen Gründe vorliegen, sollte Karenzgeld über

einen zwei— bzw dreimonatigen Zeitraum im Ausland bezogen werden, da eine

sachliche Rechtfertigung für einen Inlandsaufenthalt nicht gegeben ist.

In forme 11er Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.