503/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Öllinger, Pollet-Kammerlander Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz,
das Karenzgeldgesetz, das Elternkarenzurlaubsgesetz und das
Karenzurlaubszuschußgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das
Karenzgeldgesetz, das Elternkarenzurlaubsgesetz und das
Karenzurlaubszuschußgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) wird wie folgt geändert
1. Dem § 9 wird folgender Abs 3a hinzugefügt:
„(3a) Bei Personen mit Betreuungspflichten ist im Rahmen der Vermittlung am
Wohn- oder Aufenthaltsort auf die Öffnungszeiten der vorhandenen
Betreuungseinrichtungen Rücksicht zu nehmen.“
2 Dem § 10 wird folgender Abs 1 a hinzugefügt:
„(la) Ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer Beschäftigung,
Nach Umschulung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ist dann gegeben, wenn bei Personen
mit Betreuungspflichten die Öffnungszeiten der verfügbaren
Betreuungseinrichtungen nicht berücksichtigt wurden.“
3. § 29 Abs 2 und 3 entfallen
4. Dem § 31 wird folgender Abs 3 neu hinzugefügt:
„(3> Das Karenzurlaubsgeld wird Alleinstehenden (§2 Abs 1 KUZuG) bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres
gewährt.“
5. Unter § 31 a wird folgender Abs 5a neu hinzugefügt:
„(5a) Bei Alleinstehenden verlängert sich die Anspruchsdauer im Sinne des Abs 3
bis zur Vollendung des 3. bzw 4. Lebensjahres des Kindes.
6. § 31 b Abs 3 erster Satz lautet:
„Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld.“
Artikel II
Das Karenzgeldgesetz (KGG) wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs 1 Z 6, § 9 Abs 2 und § 14 Abs 3 entfallen
2. Dem § 11 wird folgender Abs 3 neu hinzugefügt:
„(3) Das Karenzgeld wird Alleinstehenden (§ 16) bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres gewährt.1‘
3. Dem § 13 wird Abs 3a neu hinzugefügt:
„(3a) Bei Alleinstehenden (§ 16) verlängert sich die Anspruchsdauer gemäß Abs
1 längstens bis zur Vollendung des vierten und gemäß Abs 2 längstens bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.“
4. § 14 Abs 2 zweiter Satz lautet:
„Die §§ 2 Abs 2 Z 3,10 Abs 1 und 4 sowie 11 Abs 1 und 3 gelten mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt.“
5. Dem § 16 wird folgender Abs 3 hinzugefügt:
„(3) Alleinstehende gemäß § 16 Abs 1, die den Vater nicht bekanntgeben, haben
Anspruch auf Zuschuß, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschuß gemäß § 27
Abs 1 Z 3 und § 28 Abs 1 Z 1 verpflichten.“
6. Dem § 27 Abs 1 wird folgende Z 3 hinzugefügt:
„3. Alleinstehende, die sich gemäß § 16 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichtet haben.“
7. lm§28Absl Z1 folgtnach§27Absl Z1 „undZ3“.
Artikel III
Das Elternkarenzurlaubsgesetz (EKUG) wird wie folgt geändert
§ 2 lautet:
„Dem männlichen Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen en Urlaub gegen Entfall des
Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines
Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Hauhalt lebt und das
Kind überwiegend betreut.“
Artikel IV
Das Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZUG) wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs 3 hinzugefügt:
„(3) Alleinstehende gemäß § 2 Abs 1, die den Vater nicht bekanntgeben, haben
Anspruch auf Zuschuß, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschuß gemäß § 11
Abs 1 Z 4 und § 12 Z 1 verpflichten.“
2. Dem § 11 Abs 1 wird folgende Z 4 hinzugefügt:
„4. Alleinstehende, die sich gemäß § 1 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichtet haben.“
3. Im § 12 Z 1 folgt nach § 11 Abs 1 z 1 „und Z 4“
Begründung:
Im Rahmen der Sparpakete wurden viele Maßnahmen getroffen, die besonders
Frauen treffen und die Praxis hat mittlerweile gezeigt, daß viele Probleme zu
extremen Benachteiligungen für bestimmte Frauengruppen, wie etwa
Alleinerzieherinnen oder Karenzgeldbezieherinnen, betreffen.
Als erster Schritt und auch im Zusammenhang mit den berechtigten Forderungen
des Frauenvolksbegehrens sollen nachstehend angeführte Ungerechtigkeiten
bereinigt werden.
Weder Inhalt noch Reihenfolge stellen eine Wertung betreffend der Ungerechtigkeit
und Wichtigkeit dar.
Beide Elternteile haben gemeinsam Anspruch auf zwei Jahre Karenzzeit pro Kind.
Ein Elternteil alleine hat als Folge des jüngsten Sparpaketes nur einen Anspruch auf
eineinhalb Jahre. Dies stellt eine besondere Diskriminierung Alleinerziehender dar.
Im Unterschied zu in Lebensgemeinschaft Lebenden bzw Verheirateten können
alleinstehende Elternteile Karenzurlaubsgeld nach der derzeit geltenden
Gesetzeslage nicht bis zum 2. Geburtstag ausschöpfen.
Ebenso sind Alleinstehende bei der Inanspruchnahme von Karenzgeld bei
Teilzeitbeschäftigung benachteiligt.
Es soll daher als erster Schritt zu einer gerechteren Karenzregelung umgehend eine
Gleichbehandlung von Alleinstehenden, sowohl hinsichtlich der Bezugsdauer von
Karenzgeld als auch für Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung, realisiert werden.
Väter haben nur dann einen Anspruch auf Karenzurlaub, wenn die Mutter keinen
Karenzurlaub beansprucht oder wenn die Mutter wegen Erwerbstätigkeit an der
Betreuung des Kindes verhindert ist. Ist die Mutter arbeitslos oder befindet sie sich in
Ausbildung, so besteht für den Vater kein Anspruch auf Karenzurlaub. Das
traditionelle Rollenbild, wonach Frauen vorrangig für die Betreuung des Kindes
zuständig sind, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen bestärkt. Dies kann nur
durch eine Beseitigung des abgeleiteten Rechtsanspruches auf Karenzurlaub durch
einen eigenständigen Anspruch von
Vätern auf Karenzurlaub geändert werden.
Alleinstehende, die den Vater nicht nennen können bzw wollen, sind nach geltender
Rechtslage vom Zuschuß ausgeschlossen. Dennoch sind sie der gleichen Notlage
ausgesetzt, wie alleinstehende, die den Vater des Kindes nennen können. Für
Alleinstehende, die den Vater des Kindes nicht nennen, soll eine Möglichkeit
geschaffen werden, ebenso einen Zuschuß zu beziehen, sofern sie sich verpflichten,
diesen selbst zurückzuzahlen.
Im Arbeitslosenversicherungsgesetz wird lediglich auf die Nichtgefährdung der
Versorgung von Familienangehörigen Rücksicht genommen, wenn es sich um ein
Vermittlungsangebot außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes handelt.
Sofern eine regelmäßige Betreuung vorhanden ist, sollte auch bei eingeschränkter
Vermittelbarkeit auf die Öffnungszeiten der vorhandenen Betreuungseinrichtung
Rücksicht genommen werden. Weiters soll sichergestellt werden, daß
Schulungsangebote und Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
dies berücksichtigen.
Nach derzeitiger Rechtslage ruht das Karenzgeld bei einem über 2 Monate (nach
KGG 3 Monate) dauernden Auslandsaufenthalt. Nur bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Gründe (Ermessen) kann vom Ruhen nachgesehen
werden. Auch wenn keine besonderen Gründe vorliegen, sollte Karenzgeld über
einen zwei— bzw dreimonatigen Zeitraum im Ausland bezogen werden, da eine
sachliche Rechtfertigung für einen Inlandsaufenthalt nicht gegeben ist.
In forme 11er Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen.