504/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde

Ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZuG) und das

Karenzgeldgesetz (KGG) geändert wird

Zuschuß zum Karenzgeld für Alleinstehende, die den Vater nicht bekanntgeben bei

Verpflichtung zur Selbstrückzahlung

Der Nationalrat wolle beschließen:

Ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZuG) und das

Karenzgeldgesetz (KGG) geändert wird

Zuschuß zum Karenzgeld für Alleinstehende, die den Vater nicht bekanntgeben bei

Verpflichtung zur Selbstrückzahlung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZuG):

1. Dem § 1 wird folgender Abs 3 hinzugefügt:

„(3) Alleinstehende gemäß § 2 Abs 1, die den Vater nicht bekanntgeben, haben

Anspruch auf Zuschuß, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschuß gemäß § 11 Abs 1

Z 4 und § 12 Z 1 verpflichten.“

2. Dem § 11 Abs 1 wird folgende Z 4 hinzugefügt:

„4. Alleinstehende, die sich gemäß § 1 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses

verpflichtet haben.“

3. Im § 12 Z 1 folgt nach § 11 Abs 1 z 1 „und Z 4“

Karenzgeldgesetz (KGG):

1. Dem § 16 wird folgender Abs 3 hinzugefügt:

„(3) Alleinstehende gemäß § 16 Abs 1, die den Vater nicht bekanntgeben, haben

Anspruch auf Zuschuß, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschuß gemäß § 27 Abs 1

Z 3 und § 28 Abs 1 Z 1 verpflichten.“

2. Dem § 27 Abs 1 wird folgende Z 3 hinzugefügt:

„3. Alleinstehende, die sich gemäß § 16 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses

verpflichtet haben.“

3. Im § 28 Abs 1 Z 1 folgt nach § 27 Abs 1 Z 1 „und Z 3“.

Begründung:

Alleinstehende, die den Vater nicht nennen können bzw wollen, sind nach geltender

Rechtslage vom Zuschuß ausgeschlossen. Dennoch sind sie der gleichen Notlage ausgesetzt,

wie alleinstehende, die den Vater des Kindes nennen können. Für Alleinstehende, die den

Vater des Kindes nicht nennen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, ebenso einen

Zuschuß zu beziehen, sofern sie sich verpflichten, diesen selbst zurückzuzahlen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die

Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.