504/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Öllinger, Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde
Ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZuG) und das
Karenzgeldgesetz (KGG) geändert wird
Zuschuß zum Karenzgeld für Alleinstehende, die den Vater nicht bekanntgeben bei
Verpflichtung zur Selbstrückzahlung
Der Nationalrat wolle beschließen:
Ein Bundesgesetz, mit dem das Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZuG) und das
Karenzgeldgesetz (KGG) geändert wird
Zuschuß zum Karenzgeld für Alleinstehende, die den Vater nicht bekanntgeben bei
Verpflichtung zur Selbstrückzahlung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Karenzurlaubszuschußgesetz (KUZuG):
1. Dem § 1 wird folgender Abs 3 hinzugefügt:
„(3) Alleinstehende gemäß § 2 Abs 1, die den Vater nicht bekanntgeben, haben
Anspruch auf Zuschuß, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschuß gemäß § 11 Abs 1
Z 4 und § 12 Z 1 verpflichten.“
2. Dem § 11 Abs 1 wird folgende Z 4 hinzugefügt:
„4. Alleinstehende, die sich gemäß § 1 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichtet haben.“
3. Im § 12 Z 1 folgt nach § 11 Abs 1 z 1 „und Z 4“
Karenzgeldgesetz (KGG):
1. Dem § 16 wird folgender Abs 3 hinzugefügt:
„(3) Alleinstehende gemäß § 16 Abs 1, die den Vater nicht bekanntgeben, haben
Anspruch auf Zuschuß, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschuß gemäß § 27 Abs 1
Z 3 und § 28 Abs 1 Z 1 verpflichten.“
2. Dem § 27 Abs 1 wird folgende Z 3 hinzugefügt:
„3. Alleinstehende, die sich gemäß § 16 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses
verpflichtet haben.“
3. Im § 28 Abs 1 Z 1 folgt nach § 27
Abs 1 Z 1 „und Z 3“.
Begründung:
Alleinstehende, die den Vater nicht nennen können bzw wollen, sind nach geltender
Rechtslage vom Zuschuß ausgeschlossen. Dennoch sind sie der gleichen Notlage ausgesetzt,
wie alleinstehende, die den Vater des Kindes nennen können. Für Alleinstehende, die den
Vater des Kindes nicht nennen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, ebenso einen
Zuschuß zu beziehen, sofern sie sich verpflichten, diesen selbst zurückzuzahlen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die
Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.