513/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Helmut Peter und Kolleginnen

betreffend ein Bundesgesetz über die Abschätzung des Nutzens und der

Kosten von Gesetzesvorhaben für die Bereiche außerhalb der staatlichen

Verwaltung (Gesetzesfolgenabschätzungs Gesetz 1997)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Bundesgesetz über die Abschätzung des Nutzens und der Kosten von

Gesetzesvorhaben für die Bereiche außerhalb der staatlichen Verwaltung

(Gesetzesfolgenabschätzungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1 In die Erläuternden Bemerkungen zu jedem Antrag eines Bundesgesetzes oder

einer Regierungsvorlage sind deren Auswirkungen auf die Wirtschaft und

Gesellschaft aufzunehmen, wobei insbesondere darzulegen sind:

(1) die Notwendigkeit einer gesetzliche Regelung im betreffenden Bereich, sowie die

verfolgten Ziele bzw. mögliche Alternativen zur Erreichung dieser Ziele;

(2) der Kreis der vom Gesetz Betroffenen, insbesondere aufgeschlüsselt

a) nach den betroffenen Wirtschaftszweigen und Personengruppen

b) nach Unternehmensgrößen

c) nach Regionen;

(3) die Maßnahmen, die die Unternehmen und Personengruppen zu treffen haben,

um dem Gesetz zu genügen;

(4) die voraussichtlichen wirtschaftlichen Folgen des Gesetzes:

a) für die Beschaffungsentwicklung,

b) für das lnvestitionsklima und die Gründung neuer Unternehmen,

c) für die Wettbewerbsposition der Unternehmen

5) den Hinweis auf jene Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und

mittlerer Unternehmen Rechnung tragen.

§ 2 Darüber hinaus sollen in den Erläuternden Bemerkungen Folgekosten-

abschätzungen des Gesetzes für die Wirtschaft und die betroffenen

Personengruppen quantifiziert werden.

§ 3 Bei Regierungsvorlagen ist überdies die Stellungnahme des Rechnungshofes zur

Kostenabschätzung in die Erläuternden Bemerkungen aufzunehmen.

§ 4 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Begründung

Der budgetwirksame Verwaltungsaufwand als direkte Folgekosten muß errechnet

beziehungsweise abgeschätzt und gemäß §14 Bundeshaushaltsgesetz in den

Erläuterungen ausgewiesen werden. Jene Folgekosten, die durch ein Gesetz den

betroffenen Normadressatinnen für die Bereiche außerhalb der staatlichen

Verwaltung erwachsen, sind bisher nicht zwingend anzuführen. Nunmehr müssen

durch dieses Gesetz neben den wirtschaftlichen Folgen auch das Ziel, welches mit

einem Gesetz verfolgt wird und ein konkreter Hinweis, warum die Erreichung des

Zieles mit einer gesetzlichen Regelung angepeilt wird und nicht durch

nichtlegistische Alternativen, in die Erläuterungen aufgenommen werden.

Die Normadressatlnnen sind zu konkretisieren, unter besonderer Berücksichtigung

der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die regionale Betroffenheit ist

anzuführen, weil Förderungen impliziert sein können (EU-Förderungen und

österreichische Förderungen). Es ist ferner in den Erläuterungen anzuführen, welche

konkreten Pflichten und Belastungen den Normadressatlnnen durch den Vollzug des

Gesetzes erwachsen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind anzuführen, auch

wenn sie für verschiedene Normadressatlnnen divergierend sind.

Kosten-Nutzen-Hinweise führen zu mehr Transparenz in der Gesetzgebung. Neben

der verbalen Beschreibung der Folgen eines Gesetzes für die österreichische

Wirtschaft und die betroffenen Personengruppen sind die Kosten für die

Normadressatlnnen auch in Form einer Abschätzung zu quantifizieren.

Sind die angeführten, zu erwartenden Kosten unverhältnismäßig hoch, und gibt es

Alternativen zur Erreichung des in § 1 angeführten Zieles, so werden die

kostengünstigeren Maßnahmen in Erwägung zu ziehen sein. Bei

Regierungsvorhaben, die dem Begutachtungsverfahren unterzogen werden, ist

dieser Folgekostenabschätzung besonderes Augenmerk zu schenken.

Dieses Gesetz schafft keine zusätzlichen budgetwirksamen Kosten, da vorhandene

Ressourcen genützt werden können. Für die Bereiche außerhalb der staatlichen

Verwaltung soll dieses Gesetz mehr Transparenz und Rechtssicherheit schaffen.

Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, damit die Folgekostenabschätzung auch in

den folgenden Legislaturperioden verbindlich bleibt. Eine Alternative könnte die

Selbstbindung der Regierungsmitglieder, die Folgekosten in Zukunft besser

abzuschätzen und transparenter zu gestalten, per Ministerratsbeschluß sein. Diese

Alternative würde jedoch nur für Regierungsvorlagen und nicht, wie bei der

vorgesehenen gesetzlichen Regelung, auch für Initiativanträge gelten. Wesentlich

hierbei ist der Hinweis, daß es sich bei der Quantifizierung aber lediglich um eine

Abschätzung der Folgekosten handelt.

Bei Regierungsvorlagen soll sich überdies der Rechnungshof zur Plausibilität der

Kostenabschätzung äußern.

Quantifizierbare Kosten entstehen durch dieses Gesetz für die Bereiche außerhalb

der staatlichen Verwaltung nicht.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den

Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.