513/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Helmut Peter und Kolleginnen
betreffend ein Bundesgesetz über die Abschätzung des Nutzens und der
Kosten von Gesetzesvorhaben für die Bereiche außerhalb der staatlichen
Verwaltung (Gesetzesfolgenabschätzungs Gesetz 1997)
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Bundesgesetz über die Abschätzung des Nutzens und der Kosten von
Gesetzesvorhaben für die Bereiche außerhalb der staatlichen Verwaltung
(Gesetzesfolgenabschätzungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1 In die Erläuternden Bemerkungen zu jedem Antrag eines Bundesgesetzes oder
einer Regierungsvorlage sind deren Auswirkungen auf die Wirtschaft und
Gesellschaft aufzunehmen, wobei insbesondere darzulegen sind:
(1) die Notwendigkeit einer gesetzliche Regelung im betreffenden Bereich, sowie die
verfolgten Ziele bzw. mögliche Alternativen zur Erreichung dieser Ziele;
(2) der Kreis der vom Gesetz Betroffenen, insbesondere aufgeschlüsselt
a) nach den betroffenen Wirtschaftszweigen und Personengruppen
b) nach Unternehmensgrößen
c) nach Regionen;
(3) die Maßnahmen, die die Unternehmen und Personengruppen zu treffen haben,
um dem Gesetz zu genügen;
(4) die voraussichtlichen wirtschaftlichen Folgen des Gesetzes:
a) für die Beschaffungsentwicklung,
b) für das lnvestitionsklima und die Gründung neuer Unternehmen,
c) für die Wettbewerbsposition der Unternehmen
5) den Hinweis auf jene Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und
mittlerer Unternehmen Rechnung tragen.
§ 2 Darüber hinaus sollen in den Erläuternden Bemerkungen Folgekosten-
abschätzungen des Gesetzes für die Wirtschaft und die betroffenen
Personengruppen quantifiziert werden.
§ 3 Bei Regierungsvorlagen ist überdies die Stellungnahme des Rechnungshofes zur
Kostenabschätzung in die Erläuternden Bemerkungen aufzunehmen.
§ 4 Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Begründung
Der budgetwirksame Verwaltungsaufwand als direkte Folgekosten muß errechnet
beziehungsweise abgeschätzt und gemäß §14 Bundeshaushaltsgesetz in den
Erläuterungen ausgewiesen werden. Jene Folgekosten, die durch ein Gesetz den
betroffenen Normadressatinnen für die Bereiche außerhalb der staatlichen
Verwaltung erwachsen, sind bisher nicht zwingend anzuführen. Nunmehr müssen
durch dieses Gesetz neben den wirtschaftlichen Folgen auch das Ziel, welches mit
einem Gesetz verfolgt wird und ein konkreter Hinweis, warum die Erreichung des
Zieles mit einer gesetzlichen Regelung angepeilt wird und nicht durch
nichtlegistische Alternativen, in die Erläuterungen aufgenommen werden.
Die Normadressatlnnen sind zu konkretisieren, unter besonderer Berücksichtigung
der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die regionale Betroffenheit ist
anzuführen, weil Förderungen impliziert sein können (EU-Förderungen und
österreichische Förderungen). Es ist ferner in den Erläuterungen anzuführen, welche
konkreten Pflichten und Belastungen den Normadressatlnnen durch den Vollzug des
Gesetzes erwachsen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind anzuführen, auch
wenn sie für verschiedene Normadressatlnnen divergierend sind.
Kosten-Nutzen-Hinweise führen zu mehr Transparenz in der Gesetzgebung. Neben
der verbalen Beschreibung der Folgen eines Gesetzes für die österreichische
Wirtschaft und die betroffenen Personengruppen sind die Kosten für die
Normadressatlnnen auch in Form einer Abschätzung zu quantifizieren.
Sind die angeführten, zu erwartenden Kosten unverhältnismäßig hoch, und gibt es
Alternativen zur Erreichung des in § 1 angeführten Zieles, so werden die
kostengünstigeren Maßnahmen in Erwägung zu ziehen sein. Bei
Regierungsvorhaben, die dem Begutachtungsverfahren unterzogen werden, ist
dieser Folgekostenabschätzung besonderes
Augenmerk zu schenken.
Dieses Gesetz schafft keine zusätzlichen budgetwirksamen Kosten, da vorhandene
Ressourcen genützt werden können. Für die Bereiche außerhalb der staatlichen
Verwaltung soll dieses Gesetz mehr Transparenz und Rechtssicherheit schaffen.
Eine gesetzliche Regelung ist notwendig, damit die Folgekostenabschätzung auch in
den folgenden Legislaturperioden verbindlich bleibt. Eine Alternative könnte die
Selbstbindung der Regierungsmitglieder, die Folgekosten in Zukunft besser
abzuschätzen und transparenter zu gestalten, per Ministerratsbeschluß sein. Diese
Alternative würde jedoch nur für Regierungsvorlagen und nicht, wie bei der
vorgesehenen gesetzlichen Regelung, auch für Initiativanträge gelten. Wesentlich
hierbei ist der Hinweis, daß es sich bei der Quantifizierung aber lediglich um eine
Abschätzung der Folgekosten handelt.
Bei Regierungsvorlagen soll sich überdies der Rechnungshof zur Plausibilität der
Kostenabschätzung äußern.
Quantifizierbare Kosten entstehen durch dieses Gesetz für die Bereiche außerhalb
der staatlichen Verwaltung nicht.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den
Wirtschaftsausschuß vorgeschlagen.