516/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Dr.Nowotny, Dr. Stummvoll..
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzierungsgesetz, zuletzt geändert: durch das
Bundesgesetz BGBI.Nr. 386/96. wird wie folgt geändert:
1, ("Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:
"10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß
von
Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen
für sonstige
Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des
Bundesministers für
Finanzen."
2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
"Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 unterliegt nicht
den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben und Gebühren."
3. Verfassungsbestimmung) Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt
"(4) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 6 tritt mit 1. September
1998 außer Kraft"
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die
erste Lesung dem
Finanzausschuß zuzuweisen.
Begründung:
Mit gegenständlicher Novelle wird die wirtschaftlich nicht sinnvolle
Einschränkung der
Österrreichischen Bundesfinanzierungsagentur als zentrale Clearingstelle des
Bundes
ausgeweitet, was zur Verbesserung der Liquiditätshaltung und des
Veranlagungsertrages
der Affiliate (Fonds) des Bundes beiträgt.
Zu §2Abs. 1 Z 10;
Nicht bei allen vom Clearing betroffenen Stellen sind direkte Auswirkungen auf
den
Bundeshaushalt gegeben. Die Clearingfunktion der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur ist jedoch auch wirtschaftlich sinnvoll, wenn das
der
Transaktion zugrunde liegende Geschäft keine direkten Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt hat.
Zu § 9.
Durch diese Maßnahme soll eine steuerrechtliche Gleichstellung mit der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft m.b.H. (SCH IG) erzielt werden.
Zu § 11 Abs. 4.
Das Nullkuponfondsgesetz wird mit Wirkung vom 1. September 1998 aufgehoben.
Deshalb
ist der, der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur erteilte
Gesetzesauftrag, die
Aufgaben des Nullkuponfonds zu besorgen, zum genannten Datum zu widerrufen.