518/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. G. Brinek, R. Bauer, E. Gatterer, Dr. M. Fekter, R. Steibl,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Neuregelung der Pensionsauszahlung bei aufrechter Ehe und anteiliger

Pensionsanspruch im Scheidungsfall

In österreichs Familien übernehmen Frauen auch gegenwärtig noch mehrheitlich

Kindererziehungs- und Haushaltsführungspflichten. Der selbständige Erwerb von

Pensionsanwartschaft ist dadurch faktisch stark vermindert, vor allem solange

Kindererziehungszeiten nur als Ersatzzeiten angerechnet werden können und daher nur

eingeschränkt pensionsbegründend wirken.

Bei aufrechter Ehe sind daher die von den Ehepartnern erworbenen Pensionsansprüche unter

besonderer Berücksichtigung der Anzahl der betreuten Kinder bei Anfall der Pension

aufzuteilen.

Im Jahr 1978 wurde im ABGB die Gütertrennung verankert, wonach eheliches

Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse in der Ehe im Scheidungsfall aufzuteilen sind.

Demgemäß sind auch die oben genannten Pensionsansprüche zum Zeitpunkt der Scheidung

fiktiv zu berechnen und unter besonderer Berücksichtigung der Anzahl der betreuten Kinder

unabhängig vom Verschulden zu teilen, wobei dem abgebenden Ehepartner die Möglichkeit

des Nachkaufes einzuräumen ist.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für

Finanzen werden aufgefordert, alle pensionsrechtlichen Bestimmungen dahingehend

abzuändern, daß einerseits bei aufrechter Ehe die Pensionsansprüche geteilt ausbezahlt

werden können, und andererseits im Scheidungsfall die während der Ehe erworbenen

Pensionsleistungen fiktiv berechnet und zu gleichen Teilen unter besonderer Berücksichtigung

der Anzahl der betreuten Kinder unabhängig vom Verschulden aufgeteilt werden. Dem

abgebenden Ehepartner ist die Möglichkeit einzuräumen, die abgetretenen Leistungen wieder

erwerben zu können

Die Bundesregierung wird weiters aufgefordert, auf die Länder einzuwirken, analoge

Bestimmungen und Regelungen in ihrem Wirkungsbereich zu erlassen

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen