518/AE XX.GP
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Dr. G. Brinek, R. Bauer, E. Gatterer, Dr. M. Fekter, R. Steibl,
Kolleginnen und Kollegen
betreffend Neuregelung der Pensionsauszahlung bei aufrechter Ehe und anteiliger
Pensionsanspruch im Scheidungsfall
In österreichs Familien übernehmen Frauen auch gegenwärtig noch mehrheitlich
Kindererziehungs- und Haushaltsführungspflichten. Der selbständige Erwerb von
Pensionsanwartschaft ist dadurch faktisch stark vermindert, vor allem solange
Kindererziehungszeiten nur als Ersatzzeiten angerechnet werden können und daher nur
eingeschränkt pensionsbegründend wirken.
Bei aufrechter Ehe sind daher die von den Ehepartnern erworbenen Pensionsansprüche unter
besonderer Berücksichtigung der Anzahl der betreuten Kinder bei Anfall der Pension
aufzuteilen.
Im Jahr 1978 wurde im ABGB die Gütertrennung verankert, wonach eheliches
Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse in der Ehe im Scheidungsfall aufzuteilen sind.
Demgemäß sind auch die oben genannten Pensionsansprüche zum Zeitpunkt der Scheidung
fiktiv zu berechnen und unter besonderer Berücksichtigung der Anzahl der betreuten Kinder
unabhängig vom Verschulden zu teilen, wobei dem abgebenden Ehepartner die Möglichkeit
des Nachkaufes einzuräumen ist.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für
Finanzen werden aufgefordert, alle pensionsrechtlichen Bestimmungen dahingehend
abzuändern, daß einerseits bei aufrechter Ehe die Pensionsansprüche geteilt ausbezahlt
werden können, und andererseits im Scheidungsfall die während der Ehe erworbenen
Pensionsleistungen fiktiv berechnet und zu gleichen Teilen unter besonderer Berücksichtigung
der Anzahl der betreuten Kinder unabhängig vom Verschulden aufgeteilt werden. Dem
abgebenden Ehepartner ist die Möglichkeit einzuräumen, die abgetretenen Leistungen wieder
erwerben zu können
Die Bundesregierung wird weiters aufgefordert, auf die Länder einzuwirken, analoge
Bestimmungen und Regelungen in ihrem Wirkungsbereich zu erlassen
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuß vorgeschlagen