521/AE XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Blünegger

und Kollegen

betreffend Kostenübernahme für Bildschirmbrille nach § 68 ArbeitnehmerInnen-

schutzgesetz 1994

Nach § 68 Abs. 3, Z. 2 und 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, BGBl. Nr.450/1994 i.d.g.F.,

haben ArbeitnehmerInnen, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein

Bildschirmgerät benutzen, das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

und falls fachärztlich festgestellt - auf spezielle Sehhilfen (Bildschirmbrillen), wenn die

Ergebnisse der Untersuchungen nach Z. 2 und 3 deren Notwendigkeit feststellen.

§ 68 Abs. 4 leg.cit. normiert, daß derartige Maßnahmen nach Z. 2 und 3 in keinem Fall zu

einer finanziellen Mehrbelastung der ArbeitnehmerInnen führen dürfen.

Diese Gesetzesformulierung führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten. Sowohl Arbeitgeber

als auch Sozialversicherungsträger vertreten wiederholt die Auffassung, nicht die Kosten

tragen zu müssen. Widersprechende Gutachten der Sozialpartner und Sozialversicherungs-

träger verstärken diese bestehende Rechtsunsicherheit.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

‚Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird aufgefordert, dem Nationalrat

einen Gesetzesentwurf zur Abänderung des § 68 Abs. 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz,

BGBl. Nr.450/1994, vorzulegen, worin eine klare Zuordnung der Kosten definiert wird, um

für ArbeitnehmerInnen geltendes Recht in der Praxis ohne Probleme durchzusetzen.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen.