521/AE XX.GP
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Blünegger
und Kollegen
betreffend Kostenübernahme für Bildschirmbrille nach § 68 ArbeitnehmerInnen-
schutzgesetz 1994
Nach § 68 Abs. 3, Z. 2 und 3, Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, BGBl. Nr.450/1994 i.d.g.F.,
haben ArbeitnehmerInnen, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein
Bildschirmgerät benutzen, das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
und falls fachärztlich festgestellt - auf spezielle Sehhilfen (Bildschirmbrillen), wenn die
Ergebnisse der Untersuchungen nach Z. 2 und 3 deren Notwendigkeit feststellen.
§ 68 Abs. 4 leg.cit. normiert, daß derartige Maßnahmen nach Z. 2 und 3 in keinem Fall zu
einer finanziellen Mehrbelastung der ArbeitnehmerInnen führen dürfen.
Diese Gesetzesformulierung führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten. Sowohl Arbeitgeber
als auch Sozialversicherungsträger vertreten wiederholt die Auffassung, nicht die Kosten
tragen zu müssen. Widersprechende Gutachten der Sozialpartner und Sozialversicherungs-
träger verstärken diese bestehende Rechtsunsicherheit.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
‚Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird aufgefordert, dem Nationalrat
einen Gesetzesentwurf zur Abänderung des § 68 Abs. 3 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz,
BGBl. Nr.450/1994, vorzulegen, worin eine klare Zuordnung der Kosten definiert wird, um
für ArbeitnehmerInnen geltendes Recht in der Praxis ohne Probleme durchzusetzen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.