523/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Kier und PartnerInnen

betreffend eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Post-Betriebsverfassungs—

gesetzes

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 Lind das Post-Betriebsverfassungs-

Gesetz 1996 geändert werden

Artikel 1

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 53 Abs 1 lautet:

"(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der

Betrieb angehört, beschäftigt sind Lind

3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat

nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr.471, in der

jeweils geltenden Fassung).

Artikel

Änderung des Post -Betriebsverfassungsgesetzes

§26 Abs.1 lautet:

1. Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der

Betrieb angehört, beschäftigt sind und

3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationrat

nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordntmg 1992, BGBl. Nr.471, in der

jeweils geltenden Fassung)."

Begründung

Bereits seit einigen Jahren wird (insbesondere auch von Arbeitnehmerinnen) eine

Gleichstellung aller ausländischer Arbeitskräfte im Bereich des Arbeitsverfassungsrechtes

(passives Wahlrecht) gefordert. Schließlich unterliegen nichtösterreichische

Arbeitnehmerinnen auch sonst den selben arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen wie

Inländer/innen. Dennoch lehnten die Regierungsfraktionen im Nationalrat bisher eine

Gleichstellung von In- und Ausländern im Bereich der betriebliche lnteressensvertretung ab

Umso erfreuter nahmen die antragstellenden Abgeordneten den eingetretenen Meinungswan-

del bei den Abgeordneten der Koalition zur Kenntnis, welche Anfang Juni 1997 dem passiven

Wahlrecht für ausländische Arbeitskräfte im neugeschaffenen Bahn-Betriebsverfassungsge-

setz ihre Zustimmung gegeben hatten.

Durch diesen Antrag soll nunmehr der im Bahn-Betriebsverfassungsgesetz geltende Rechts-

zustand auch auf die beiden anderen geltenden Arbeitsverfassungsgesetze ausgedehnt werden.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.