523/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Kier und PartnerInnen
betreffend eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Post-Betriebsverfassungs—
gesetzes
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz 1974 Lind das Post-Betriebsverfassungs-
Gesetz 1996 geändert werden
Artikel 1
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
§ 53 Abs 1 lautet:
"(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der
Betrieb angehört, beschäftigt sind Lind
3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat
nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr.471, in der
jeweils geltenden Fassung).
Artikel
Änderung des Post -Betriebsverfassungsgesetzes
§26 Abs.1 lautet:
1. Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der
Betrieb angehört, beschäftigt sind und
3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationrat
nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordntmg 1992, BGBl. Nr.471, in der
jeweils geltenden Fassung)."
Begründung
Bereits seit einigen Jahren wird (insbesondere auch von Arbeitnehmerinnen) eine
Gleichstellung aller ausländischer Arbeitskräfte im Bereich des Arbeitsverfassungsrechtes
(passives Wahlrecht) gefordert. Schließlich unterliegen nichtösterreichische
Arbeitnehmerinnen auch sonst den selben arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen wie
Inländer/innen. Dennoch lehnten die Regierungsfraktionen im Nationalrat bisher eine
Gleichstellung von In- und Ausländern im Bereich der betriebliche lnteressensvertretung ab
Umso erfreuter nahmen die antragstellenden Abgeordneten den eingetretenen Meinungswan-
del bei den Abgeordneten der Koalition zur Kenntnis, welche Anfang Juni 1997 dem passiven
Wahlrecht für ausländische Arbeitskräfte im neugeschaffenen Bahn-Betriebsverfassungsge-
setz ihre Zustimmung gegeben hatten.
Durch diesen Antrag soll nunmehr der im Bahn-Betriebsverfassungsgesetz geltende Rechts-
zustand auch auf die beiden anderen geltenden Arbeitsverfassungsgesetze ausgedehnt werden.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.