528/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Thomas Barmüller, Helmut Peter

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert

wird

Um festzuhalten, daß es der mehrheitliche Wille des Nationalrates ist, den nach

der Straßenverkehrsordnung zulässigen Alkoholgrenzwert zu senken und

abgestufte Sanktionen einzuführen, dies allerdings aus parteitaktischen Gründen

in Dritter Lesung zu Fall gebracht wurde, wird folgender Antrag eingebracht.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Straßenverkehrsordnung, BGBI. Nr.159/1960 wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer sich in einem durch Alkohol mäßig beeinträchtigten oder in einem durch

Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder

lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l

(0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l

oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol mäßig

beinträchtigt. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder

darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der

Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

2. In § 100 Abs. 5a wird dem ersten Satz folgender Satzteil vorangestellt:

„Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 sofern nicht eine

Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs. 1 vorliegt - und“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß beantragt.