528/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Thomas Barmüller, Helmut Peter
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert
wird
Um festzuhalten, daß es der mehrheitliche Wille des Nationalrates ist, den nach
der Straßenverkehrsordnung zulässigen Alkoholgrenzwert zu senken und
abgestufte Sanktionen einzuführen, dies allerdings aus parteitaktischen Gründen
in Dritter Lesung zu Fall gebracht wurde, wird folgender Antrag eingebracht.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Straßenverkehrsordnung, BGBI. Nr.159/1960 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol mäßig beeinträchtigten oder in einem durch
Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder
lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l
(0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l
oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol mäßig
beinträchtigt. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder
darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der
Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“
2. In § 100 Abs. 5a wird dem ersten Satz folgender Satzteil vorangestellt:
„Bei Übertretungen der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 sofern nicht eine
Verwaltungsübertretung im Sinne des § 99 Abs. 1 vorliegt - und“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß beantragt.