535/A XX.GP
der Abgeordneten Rudolf Parnigoni
und Genossen
mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG)
geändert wird (BGBI/97)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG)
geändert wird (BGBI/97)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG) (BGBI/97) wird wie
folgt geändert:
1. ‚In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „§26 Abs. 7“ ersetzt durch die Wortfolge „§26 Abs. 6“.‘
2. ‚§ 26 lautet:‘
„(1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß §99
Abs. 1 lit. a StVo 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Abs.
4 genannten Lenker handelt, die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier
Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
1.auch eine der in §7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt,
oder
2. Der Lenker bei Begehung dieser Übertretungen einen Verkehrsunfall
verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr oder der
Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr beträgt,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei
Monate zu betragen.
(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig
1.eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begannen und
beträgt der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, oder
der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, oder
2. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c begannen,
so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu
entziehen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung,
sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse
herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen
Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1 oder 2
anzuwenden ist, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten
Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten
Begehung sechs Wochen zu betragen.
(4) Beträgt beim einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der
Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) aber nicht mehr als
0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l
aber nicht mehr als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen § 20 Abs. 5
oder § 21 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten
Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von
zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb des selben
Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.
(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit
der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von
vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die
Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung
nicht befolgt, oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die
Lenkberechtigung bis zur Befolgung der
Anordnung zu entziehen.
(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das
Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen
Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei
denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 1 hat die Behörde
begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung
gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten
Gutachtens über die gesundheitliche
Eignung gemäß § 8.“
Begründung
Durch die nicht erfolgte Beschlußfassung der 20. StVO-Novelle kommt es aufgrund falscher
Verweise dazu, daß bei erstmaliger Alkoholisierung (ab 0,8 Promille) die Lenkerberechtigung
in Zukunft für mindestens vier Monate (bisher mindestens vier Wochen) entzogen werden
muß. Gleichzeitig Sind begleitende Maßnahmen (Nachschulung, Einstellungs- und
Verhaltenstraining oder Aufbauseminare) anzuordnen und eine von Amtsarzt erstelltes
Gutachten über die gesundheitliche Eignung zwingend erforderlich.
Bei mehrmaliger Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist hingegen eine
niedrigere Mindestentzugsdauer von drei Monaten festgeschrieben.
Da eine derartige Gesetzesformulierung weder zielführend ist, noch der politischen
Willensbildung entspricht, wird eine Abgleichung mit den gleichzeitig beschlossenen
Bestimmungen der 19. KFG-Novelle angestrebt:
- abgestufte Entzugszeiten nach Grad der Alkoholisierung
unter 1, 2 Promille mindestens vier Wochen
1,2 Promille bis 1,6 Promille mindestens drei Monate
1,6 Promille und darüber mindestens vier Monate
- verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ab einem festgestellten
Alkoholgehalt im Blut von 1,2 Promille
- ärztliches Gutachten ab 1,6 Promille
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 8):
Hier muß der Verweis auf § 26 durch dessen Neuformulierung richtiggestellt werden.
Zu Z 2 (§ 26):
Durch die Nichtbeschlußfassung zur 20. StVO-Novelle ist es notwendig, die Abstufungen des
Führerscheinentzuges für alkoholisierte Fahrer explizit in § 26 aufzunehmen. Sowohl die
Absatzbezeichnungen als auch die darin enthaltenen Verweise müssen ebenfalls richtiggestellt
werden.