535/A XX.GP

 

der Abgeordneten Rudolf Parnigoni

und Genossen

mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG)

geändert wird (BGBI/97)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG)

geändert wird (BGBI/97)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz-FSG) (BGBI/97) wird wie

folgt geändert:

1. ‚In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „§26 Abs. 7“ ersetzt durch die Wortfolge „§26 Abs. 6“.‘

2. ‚§ 26 lautet:‘

„(1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß §99

Abs. 1 lit. a StVo 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Abs.

4 genannten Lenker handelt, die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier

Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

1.auch eine der in §7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt,

oder

2. Der Lenker bei Begehung dieser Übertretungen einen Verkehrsunfall

verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr oder der

Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr beträgt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig

1.eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begannen und

beträgt der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, oder

der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr, oder

2. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c begannen,

so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu

entziehen.

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung,

sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse

herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen

Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1 oder 2

anzuwenden ist, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten

Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten

Begehung sechs Wochen zu betragen.

(4) Beträgt beim einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der

Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) aber nicht mehr als

0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l

aber nicht mehr als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen § 20 Abs. 5

oder § 21 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten

Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von

zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb des selben

Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit

der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von

vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die

Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

(6) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung

nicht befolgt, oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die

Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das

Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen

Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei

denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(8) Bei einer Entziehung nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 Z 1 hat die Behörde

begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen, bei einer Entziehung

gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten

Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8.“

Begründung

Durch die nicht erfolgte Beschlußfassung der 20. StVO-Novelle kommt es aufgrund falscher

Verweise dazu, daß bei erstmaliger Alkoholisierung (ab 0,8 Promille) die Lenkerberechtigung

in Zukunft für mindestens vier Monate (bisher mindestens vier Wochen) entzogen werden

muß. Gleichzeitig Sind begleitende Maßnahmen (Nachschulung, Einstellungs- und

Verhaltenstraining oder Aufbauseminare) anzuordnen und eine von Amtsarzt erstelltes

Gutachten über die gesundheitliche Eignung zwingend erforderlich.

Bei mehrmaliger Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist hingegen eine

niedrigere Mindestentzugsdauer von drei Monaten festgeschrieben.

Da eine derartige Gesetzesformulierung weder zielführend ist, noch der politischen

Willensbildung entspricht, wird eine Abgleichung mit den gleichzeitig beschlossenen

Bestimmungen der 19. KFG-Novelle angestrebt:

- abgestufte Entzugszeiten nach Grad der Alkoholisierung

unter 1, 2 Promille mindestens vier Wochen

1,2 Promille bis 1,6 Promille mindestens drei Monate

1,6 Promille und darüber mindestens vier Monate

- verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ab einem festgestellten

Alkoholgehalt im Blut von 1,2 Promille

- ärztliches Gutachten ab 1,6 Promille

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 8):

Hier muß der Verweis auf § 26 durch dessen Neuformulierung richtiggestellt werden.

Zu Z 2 (§ 26):

Durch die Nichtbeschlußfassung zur 20. StVO-Novelle ist es notwendig, die Abstufungen des

Führerscheinentzuges für alkoholisierte Fahrer explizit in § 26 aufzunehmen. Sowohl die

Absatzbezeichnungen als auch die darin enthaltenen Verweise müssen ebenfalls richtiggestellt

werden.