539/A XX.GP

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Aumayr, Ing. Reichhold, Koller, Wenitsch, Haller, Mag. Haupt

betreffend Schaffung eines Berufsschutzes für dauernd erwerbsunfähige Bauern und Gewerbe-

treibende

Nach dem ASVG ptlichtversicherte Personen genießen dann, wenn sie einen Beruf erlernt

haben oder angelernt wurden, einen gewissen Berufsschutz; dies bedeutet, daß sie als invalid

gelten und ihnen eine entsprechende Pensionsleistung auch vor der Vollendung des 55. bzw. 57.

Lebensjahres zusteht, wenn ihre Arbeitsfähigkeit gemessen an ihrer Ausbildung, ihren Kennt-

nissen und ihren Fähigkeiten entsprechend deutlich vermindert ist.

Im Gegensatz dazu gilt ein nach dem GSVG oder BSVG Versicherter, der jünger als 55 bzw. 57

Jahre ist, erst dann als erwerbsunfähig, wenn er dauernd außerstande ist, irgendeinem regel-

mäßigen Erwerb nachzugehen. Dies stellt eine beträchtliche Schlechterstellung dar, weil somit

Bauern und Gewerbetreibende unter der genannten Altersgrenze auf alle anderen nach der

verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglichen Berufe verwiesen werden können, obwohl diese Tätig-

keiten keineswegs unqualifizierten Hilfsarbeiten gleichgestellt werden können. So wird z.B. auf

den theoretisch möglichen Beruf eines Telefonisten oder die Beschäftigung als Hotelportier

verwiesen, auch wenn entsprechende Arbeitsplätze am Wohnort des Betroffenen gar nicht

vorhanden sind und nicht vermittelt werden können.

Die Antragsteller halten es für dringend erforderlich, diese schon lange bestehende Ungerechtig-

keit zwischen den Pensionssystemen zu beseitigen; die unterzeichneten Abgeordneten stellen

daher den nachstehenden

Entschließungsantrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat bis

zum Herbst 1997 Gesetzesentwürfe zuzuleiten, die eine Angleichung der Bestimmungen über

die dauernde Erwerbsunfähigkeit im GSVG und BSVG an die bestehenden Regelungen des

ASVG bezüglich des Berufsschutzes vorsehen.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorge-

schlagen.