540/A XX.GP

 

der Abgeordneten Dr.Pumberger, Dolinschek, Mag. Haupt

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge-

werbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beam-

ten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz das Gewerbliche Sozial-

versicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. I Nr.61/1997, wird wie folgt geändert:

In § 136 Abs. 3 lautet der dritte Satz:

„An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, beginnend mit dem

1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag:‘

Artikel II

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr.560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. I Nr.61/1997, wird wie folgt geändert:

In § 92 Abs. 3 lautet der dritte Satz:

„An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, beginnend mit dem

1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47)

vervielfachte Betrag.‘

Artikel III

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBI. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. I Nr.61/1997, wird wie folgt geändert:

In § 86 Abs. 3 lautet der dritte Satz:

"An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, beginnend mit dem

1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§45)

vervielfachte Betrag.“

Artikel IV

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBI. Nr.200/1967, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.61/1997, wird wie folgt geändert:

In § 64 Abs. 3 lautet der zweite Satz:

"An die Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, beginnend mit dem

1. Jänner 2001, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 des Allgemeinen Sozialver-

sicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag."

Begründung:

Mit Wirkung vom 1. August 1996 wurde die Rezeptgebühr von 35 S auf 42 5 angehoben, um

die Einnahmen der Krankenversicherungsträger zu erhöhen. In den letzten 15 Jahren ist daher

folgende Entwicklung der Rezeptgebühren festzustellen:

Jahr

Gebühr

Erhöhung absolut

Erhöhung prozentuell

1982

18,--

           

             

1983

19,--

            1,--

          5,56 %     

1984

20,--

            1,--

          5,26 %

1985

21,--

            1,--

          5,00 %

1986

22,--

            1,--

          4,76 %

1987

23,--

            1,--

          4,55 %

1988

24,--

            1,--

          4,35 %

1989

25,--

            1,--

          4,17 %

1990

26,--

            1,--

          4,00 %

1991

27,--

            1,--

          3,85 %

1992

28,--

            1,-

          3,70 %

1993

30,--

            2,--

          7,14 %

1994

32,--

            2,--

          6,67 %

1995

34,--

            2,--

          6,25 %

1996

35,--

            1,--

          2,94 %

1997

42,--

            7,--

         20,00 %

 

 

Im Durchschnitt lag die Erhöhung während der letzten 14 Jahre also bei 4,87 %. Die Stei-

gerung im Jahr 1996 entspricht daher etwa vier durschnittlichen Erhöhungen. Die Antrag-

steller schlagen daher vor, die Erhöhung der Rezeptgebühr erstmals wieder am Anfang des

Jahres 2001 wirksam werden zu lassen, um die Versicherten, die Heilmittel benötigen, nicht

durch eine weitere automatische Erhöhung noch stärker zu belasten als dies durch die Vor-

ziehung der nächsten vier Anpassungssprünge ohnehin schon der Fall ist.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.