543/AE XX.GP
der Abgeordneten Dipl. Ing.Prinzhorn,Dipl. Ing. Hofmann, Mag. Schweitzer
und Kollegen
betreffend
Neuorganisation der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
1. Ausgangslage
Das derzeitige System der Versorgung mit elektrischer Energie in Österreich und die Struktur
der österreichischen Elektrizitätswirtschaft ist durch eine starke Zersplitterung einerseits und
durch eine monopolartige Situation in den Lieferanten-Kundenbeziehungen andererseits
gekennzeichnet. Das führt zu wirtschaftlicher Ineffizienz in der Elektrizitätsversorgung und
letztlich zu einer Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes Österreich durch im Vergleich
zum europäischen Durchschnitt höhere Stromkosten.
Die derzeitige Monopolstellung erlaubt einen leichtfertigen Umgang mit den Kosten und führt
- auch nach der bisheritten Praxis der Strompreishildung und des Strompreisverfahrens, die
fast ausschließlich von der Kostenentwicklung bestimmt ist - zu überhöhten Strompreisen für
Tarif- und Sonderabnehmer. Dies bedeutet eine nicht akzeptable Belastung auch der
Haushalte und der gewerblichen Kleinahnehmer. Überhöhte Strompreise bewirken
Wettbewerbsnachteile und Marktanteilsverluste für die im internationalen Wettbewerb
stehende österreichische Industrie. Die bisherige Praxis hat darüber hinaus auch zu einer
Anhäufung von Privilegien für die in diesem wichtigen Bereich der österreichischen
Volkswirtschaft Beschäftigten geführt (überdurchschnittliches Lohn- und Gehaltsniveau,
Sondervorteile für Dienstnehmer wie besonders günstige Pensionsregelungen und
Kündigungsschutz, überhöhte Personalstände usw.).
Die daraus entstehenden Kosten belasten über den Strompreis Haushalte, Gewerbe-, Klein-
und Mittelunternehmen, Landwirtschaft und Industrie. Bemerkenswert ist, daß trotz dieser
aufgezeigten Situation in der Vergangenheit einige Landesgesellschaften Verluste in ihren
Bilanzen ausgewiesen haben. Dieser Umstand ist auf Mißstände verschiedener Art, wie z. B.
aufgeblähte Apparate, Ineffizienz, ständige politische Interventionen und Standesdünkel
zurückzuführen. Umschichtungen zwischen verschiedenen Betriebszweigen bei
Landesgeselisehaften werden mitunter zur Verbesserung der Ausgangsbasis in
Strompreisverfahren genutzt. Synergieeffekte bleiben trotz Verschränkungen von
Landesgesellschaften weitgehend ungenutzt.
Ein zweifellos gewichtiger negativer Kostenfaktor stellt die Dreistufigkeit der Branche
(Verbundgesellschaft, Landesgesellsehaften, Kommunalversorger) dar. Damit verbunden sind
Doppelgeleisigkeiten, aus denen vermeidbare Kosten in Milliardenhöhe entstehen. Es ist nicht
einsichtig, warum in jedem Bundesland und in jeder größeren Stadt eigene
Elektrizitätsgesellschaften bestehen mussen, wenn es zu keiner sinnvollen Aufgabenteilung
zwischen diesen Gesellschaften kommt. Eine Folge des derzeit bestehenden Zustandes sind
z.B. Kraftwerksprojekte die eher einem übersteigerten Prestigedenken als nüchternem
kaufmännischen Kalkül entspringen.
Der Beitritt Österreichs zu Europäischen Union bringt es mit sich, daß nicht nur der
exponierte Scktor der Wirtschaft, der schon viel früher dem vollen internationalen
Wettbewerb ausgesetzt war, sondern auch Teile des geschützten Sektors, wie z. B. die
Elektrizitätswirtschaft und das Nachrichtenwesen (Post- und Telekombereich) nunmehr
zumindest teilweise dem EU- weitem Wettbewerb gegenüberzutreten haben.
Für den exponierten Sektor sind die beiden beispielhaft angeführten Dienstleistungsbereiche
des gesehützten Sektors wichtige Kostenfaktoren und daher nicht unbedeutende
Standortvoraussetzuneen. Daher müssen die erforderlichen oder auf Grund der EU - Regelung
vorgeschriebenen Liberalisierungsschritte zügig und ohne Einschränkung umgesetzt werden.
Für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft ist die von der EU nunmehr fertiggestellte
Binnenmarktrichtlinie für elektrischen Strom die Basis für die in Österreich selbst zu
treffenden Maßnahmen. Diese Binnenmarktrichtlinie verlangt eine Marktöffnung bis 19.
Februar 1999, zumindest für Großverbraucher. Sie muß spätestens bis zu diesem Zeitpunkt in
österreichisches Recht umgesetzt sein.
Ziel der Änderung der Organisationsstruktur der österreichischen Elektrizitätswirtschaft muß
es sein, eine eigenständige österreichische Elektrizitätswirtschaft in einer
gesellschaftsrechtlichen Form zu erhalten, die so gestaltet ist, daß eine teilweise oder
gänzliche Übernahme von Anteilen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen von
überregionaler Bedeutung jetzt und in Zukunft durch einen ausländischen Investor jedenfalls
nur in Abstimmung mit der von Österreich verfolgten Energie- bzw.
Elektrizitätswirtschaftspolitik möglich ist.
Gleichzeitig muß den Anforderungen der EU- Binnenmarktrichtlinie für die E-Wirtschaft
entsprochen und die Versorgung der österreichischen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit, d. h.
einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen des Gewerbes, der Industrie sowie der
Tarifabnehmer im Bereich der Haushalte und der Landwirtschaft mit elektrischen Strom zu
vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden.
Die gesellschaftsrechtliche Struktur muß in einem ordnungspolitischen Rahmen eingebettet
sein, der so gestaltet ist, daß die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Geschäftspolitik nicht
ausschlaggebend sind und allfällige ‚strategisehe Allianzen‘ nicht zu
Wettbewerbseinschränkungen oder -verhinderungen führen.
Die Abg. z. NR. Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Dipl. Ing. Hofmann und Kollegen haben in
der Sitzung des Wirtschaftsausschusses des NR am 2. Juli 1996 einen Antrag betreffend
Maßnahmen zur umfassenden Liberalisierung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
eingebracht. Darin wird die Autbebung der Vorschriften des 2. Verstaatlichungsgesetzes, die
Vorbereitung von Bundesgesetzen zur vollständlitten Privatisierung der Verbundgesellschaft,
die Aufhebung des Außenhandelsmonopols dieser Gesellschaft, die Zusammenlegung der
Landes-EVUs und die Beschränkung des Anteils der öffentlichen Hand an den verbleibenden
Gesellschaften auf höchstens 25% verlangt.
Ziel der Reform kann demnach nicht eine Minimalanpassung an die Vorschriften der EU für
den Elektrizitätsbinnenmarkt sein (siehe z. B. risk sharing-Modell der österreichischen
Elektrizitätswirtschaft), sondern muß auch in Erfüllung des Sinnes der EU-
Binnenmarktrichtlinie - die weitestgehende Liberalisierung des Strommarktes und damit der
Abgang vom wenig effizienten Monopol hin zu Marktformen mit höherem Wettbewerb auch
in der Elektrizitätswirtschaft sein. Gleichzeitig soll auch den bestehenden kleinen und
mittleren Elektrizitätserzeugungs- und
Versorgungsunternehmen, die heute ständig Gefahr
laufen, daß ihre Produktionsanlagen und Versorgungsgebiete übernommen werden, die Basis
für ihre weitere wirtschaftliche Existenz geboten werden.
Bis heute sind aber weder von Regierungsseite noch von den beiden Regierungsparteien im
Nationalrat Vorschläge zur Erfüllung dieser nicht nur von freiheitlicher Seite geforderten
Änderung der organisationsrechtlichen und anderer Rahmenbedingungen für die
Elektrizitätswirtschaft gemacht worden. Von Regierungsseite wurde vielmehr die
Elektrizitätswirtschzift ersucht, solche Änderungsvorschläge auszuarbeiten.
Die bisher von der Elektrizitätswirtschaft vorgelegten Vorschläge sind nicht geeignet, die
Grundprobleme dieses Sektors, nämlich zu wenig Wettbewerb, zu hohe Kosten und zu hohe
Preise nachhaltig zu lösen.
Darüber hinaus droht die Gefahr, daß die österreichische Elektrizitätswirtschaft als Folge der
Liberalisierungsschritte der EU (siehe hierzu den in der Binnenmarktrichtlinie vorgesehenen
Zeitplan) in eine Preis/Kosten Schere kommt, die die wirtschaftliche Existenz dieses Sektors
gefährdet. Eine grundlegende Neuordnung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft erst
dann vorzunehmen, wenn es zu einem „Diktat der leeren Kassen“ kommt, ist zu riskant und
keine Alternative.
Die von der Elektrizitätswirtschaft vorgelegten Vorschläge führen weder zu mehr Wettbewerb
noch zu den wettbewerbspolitischen notwendigen Kostensenkungen. Sie führen vielmehr zu
einer weitgehenden Beibehaltung der Abschottung des Marktes, um die Kosten jenen
anzulasten, die am wenigsten flexibel sind, nämlich vor allem den Haushalten und den kleinen
und mittleren Unternehmungen von Gewerbe und Industrie sowie der Landwirtschaft.
Die Vorgangsweise, die „Kosten der mangelnden Lösungskompetenz“ den Stromkunden
anzulasten, wird abgelehnt. Ziel des vorliegenden Antrages ist es, die Probleme dort zu lösen,
wo sie entstehen, nämlich bei der Organisationsstruktur der österreichischen
Elektrizitätswirtschaft. Die Lösung liegt demnach in einer umfassenden Neuordnung der
Elektrizitätswirtschaft nach Kriterien des Wettbewerbes unter Einbeziehung
umweltpolitischer Aspekte.
Bewertung der bisherigen Stromversorgung
Für Jahrzehnte bestand Einigkeit darüber, daß die leitungsgebundene Energieversorgung als
sogenanntes „natürliches Monopol“ zu bewerten ist. Außerdem wirtschaftete die
Elektrizitätswirtschaft unter der Prämisse, daß Versorgungssicherheit mit Elektrizität für das
Funktionieren einer Volkswirtschaft als essentiell zu betrachten sei. Die
Elektrizitätsversorgung wurde als öffentliche Aufgabe angesehen (gemeinschaftliche
Verpflichtung) und folglich am besten auch im nationalen Rahmen sichergestellt.
Daß Wettbewerbselemente in die Elektrizitätswirtschaft eingeführt werden können, hängt mit
den sich verändernden Rahmenbedingungen, insbesondere mit der fortschreitenden
technologischen Entwicklung zusammen und wurde spätestens mit den
Richtlinienvorschlägen der Europäischen Kommission zu einer Liberalisierung der Märkte für
leitungsgebundene Energieträger auch in Österreich zu einem heftig und kontrovers
diskutierten Thema.
Die Stromversorgung läßt sich in folgende Funktionen gliedern:
a. Erzeugung: die Bereitstellung von
Elektrizität
b. Transport/Übertragung: der Ferntransport über Hochspannungsnetze
c. Verteilung: Die Lieferung von Elektrizität über lokale Netze
d. Verkauf bzw. Versorgung: die Versorgung der Kunden.
Änderungsvorschläge zielen im Kern darauf ab daß als natürliche Monopole nur mehr die
Bereiche Übertragung und Verteilung von Strom bestehen bleiben. Erzeugung und Verkauf
von Strom können wettbewerblich organisiert werden.
Die Tatsache, daß der Elektrizitätswirtschaft strategisch nationale Bedeutung beigemessen
und die Elektrizitätsversorgung durch die Leitungsgebundenheit als natürliches Monopol
betrachtet wurde, führte in den überwiegenden Fällen dazu, daß die Versorgung mit
Elektrizität innerhalb geschlossener Versorgungsgebiete durchgeführt sowie zum Teil durch
landesweit operierende Staats- oder Privatmonopole organisiert wurde.
Die Schwächen der derzeitigen Organisationsstruktur
Beinahe in allen Ländern konnten in der Vegangenheit Defizite im System regulierter
Monopole festgestellt werden Zahlreiche Staaten - auch innerhalb der Europäischen Union -
reagierten darauf mit einer grundlegenden Neuordnung dieses Wirtschaftsbereiches. In
Österreich wurden bislang keine umfasscnden Neuordnungskonzepte vorgelegt. Die
Bundesregierung und das zuständige Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
"delegierten" diese Aufgabe an die Elektrizitätswirtschaft. Es liegt auf der Hand, daß diese
Vorgangsweise dazu führt, daß keine am Gemeinwohl orientierten Vorschläge zustande
kommen, sondern solche, die darauf abzielen, weitestgehend die bestehenden verkrusteten
Strukturen aufrecht zu erhalten, die bestehenden Privilegien zu sichern und diesen Sektor auch
weiterhin vor Wettbewerb zu schützen.
Die Entwicklung in der österreichischen Elektrizitätswirtscliaft
Die Entwicklungen in dcr österreichischen Elektrizitätswirtschaft führten in der
Vergangenheit dazu, daß ein an sich durchdachtes Modell der Funktions- und
Aufgabenteilung durchlöchert wurde. Den Elektrizitätsverbrauchern blieb keine andere
Möglichkeit als von ihren zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Strom zu
beziehen.
Den Landeselektrizitätsversorgungsunternehmen war und ist auch heute noch das
Autonomiestreben, beispielsweise gegenüber der Verbundgcsellschaft wichtiger als die
kostengünstige Versorgung der Kunden. Da bei fehlendem Wettbewerb alle Kosten über die
Tarife auf die Kunden abgewälzt werden konnten, waren die Kosten für die EVUs
zweitrangig. Die im internationalen Vergleich drastisch überhöhten Gehälter und die hohen
Anteile der Personalkosten an den Gesamtkosten (siehe Kritik des Rechnungshofes im Jahre
1993) sind nur ein Glied in dieser Kette der Ineffizienz.
Reformimpulse der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission soll nach Art. 7a EG-V die Bemühungen um einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital
gewährleistet ist, vorantreiben. Dies umfaßt auch den Energiesektor. Dazu besteht zum einen
eine rechtliche Verptlichtung, zum anderen aber auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit, um
die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu stärken. Umweltschutz ist nicht
primäres Ziel des Binnenmarktes. Art.
130rII EG-V legt aber fest, daß die Erfordernisse des
Umweltschutzes bei der Durchführung und Festlegung anderer Gemeinschaftspolitiken
Berücksichtigung finden müssen.
Die Europäische Kommission wandte eine Doppelstrategie an:
a) Die Wettbewerhsregeln des EG-V werden auf den Stromsektor angewandt.
was zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten führte, die
Ausschließlichkeitsrechte für Stromimport und -export aufrechterhalten
wollten.
b) Die stufenweise Implementierung eines einheitlichen Strommarktes über
Richtlinien
Dabei verfolgte man ein Dreistufenkonzept:
1) Richtlinie über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große
Netze vorn 29.10.1990 (ABIL 313 vom 13.11.1990). Richtlinie über
die Strompreistransparenz bei industriellen Endverbrauchern vom
29.6.1990 (ABI. L 185 vom 17.7. f990)
2) Vorschlag für eine Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (KOM (91) 548
endg., ABI. 1992 C 65). in einer modifizierten Form (KOM (93) 643
endg. COD 384, ABI. 1994 123)
3) Die Zugangsrechte sollten aufgrund der Erfahrungen mit den
Maßnahmen der Stufe 2 auf kleinere und mittlere Stromabnehmer
ausgedehnt werden
Umweltschutzgesichtspunkte sind kein integraler Bestandteil der Richtlinienvorschläge. Der
zentrale Ansatz für eine umweltpolitische Steuerung liegt im Richtlinienvorschlag für eine
kombinierte Emissionsabgabe.
Ineffizienz durch Querverbund
Ein weiteres Merkmal der Elektrizitätswirtschaft ist, daß es bei städtischen Energieversorgern
zu sogenannten kommunalen Querverbünden kommt, d. h. durch die im Monopolmarkt
erwirtschafteten Erlöse werden defizitäre Bereiche (z. B. öffentlicher Verkehr, kommunale
Schwimmbäder, Theater) der Gemeinden finanziert. Die stärker werdende Tendenz der
Landesgesellschaften, sich Geschäftsfelder außerhalb der Elektrizitätsversorgung zu eröffnen,
wie beispielsweise auf dem Entsorgungsgebiet, führt ebenfalls zu unerwünschten
Querverbünden.
Defizite bei Umweltschutz und Ressourcenschonung
Aber auch Defizite bei Umweltschutz und Ressourcenschonung sind festzustellen. Die
Möglichkeit der ressourcenschonenden industriellen und kommunalen Kraft-Wärme-
Kopplung blieben bislang aufgrund der geschlossenen Versorgungsgebiete und der
Monopolstellung der EVU oft ungenutzt. Es bestehen große Hindernisse für eine dezentrale
Eigenversorgung von Industriebetrieben. Diese sind nämlich regelmäßig auf Reserve- und
Zusatzstrom angewiesen. Für Eigenerzeuger gelten nicht die allgemeinen Anschluß- und
Versorgungsptlichten. Anschluß und Versorgung müssen dem EVU wirtschaftlich zumutbar
sein. Außerdem neigen EVU dazu, den
potentiellen Eigenerzeugern Offerte zur
Stromlieferung zu legen, die den Fremdstrombezug leiztendlich günstiger machen als die
Eigenerzeugung.
Tarifsysteme mit degressiven Preissystemen (bei einer Veranschlagung von hohen
Fixkostenanteilen in den Tarifen sinken die Grenzkosten bei zunehmenden Ahnahmemengen)
stehen Maßnahmen zur Energieeinsparung entgegen.
Die bestehende Preisregelung die eine vom eingesetzten Kapital abhängige angemessene
Rendite gewährleistet, führt zum falschen Anreiz, besonders kapitalintensive Techniken
einzusetzen. Die Kosten von Überkapazitäten, Fehlinvestitionen und unangemessenen
Kostensteigerungen können auf die Kunden überwalzt werden, weil in geschlossenen
Versorgungsgebieten die Kunden "gefangen" sind bzw. die von der Preisbehörde gehandhabte
Praxis darauf hinausläuft , nur die angefallenen Kosten bezogen auf das Einzelunternehmen
zu prüfen (Kostendeckungsansatz), jedoch nicht vor dem Hintergrund einer
gesamtwirtschaftlichen Optimierung der Elektrizitätsbereitstellung.
2. Relorinmodelle
Es können vier Modelle unterschieden werden:
1. Durchleitungsmodell
2. Poolmodell
3. Ausschreibungsmodell
4. Das Modell einer einheitlichen österreichischen Elektrizitätsgesellschaft
In der Folge werden auf die Vor- und Nachteile der einzelnen Modelle behandelt und
bewertet.
Durchleitungsmodell
Für vertikal integrierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen besteht die Verpflichtung zur
Durchleitung von Elektrizität gegen Bezahlung einer Durchleitungsgebühr. Die dafür
erforderlichen Durchleitungsverträge sind individuell auszuverhandeln. Erforderlich ist die
zeitliche quantitative Synchronisation von Einspeisung und Entnahme. Freie
Durchsetzungskapazitäten sind die Voraussetzung. Der Netzeigentümer hat Vorrang bei der
Nutzung seines eigenen Netzes. Zugangsberechtigt sind andere EVU, unabhängige
Stromproduzenten, industrielle Eigenerzeuger oder Endverbraucher.
Die Durchleitungsgebühr soll die anteiligen Investitionskosten am Netz, Kosten der Wartung
sowie der Instandhaltung, der Reservehaltung für Nachfragespitzen über die eingespeiste
Strommenge und für Netzstörung abdecken. Der Netzzugang hat diskriminierungsfrei zu
erfolgen.
Poolmodell
Das Poolmodell setzt die Entflechtung der Bereiche Erzeugung, Transport, Verteilung und
Verkauf voraus. Die Poolebene dient als Spotmarkt, auf dem die gesamte Stromerzeugung
und die gesamte Stromnachfrage (Gebietslast) aggregiert und ausgeglichen werden.
Kraftwerke werden in der Reihenfolge der ansteigenden Gebotspreise zu Deckung der
aktuellen Gebietslast aufgerufen („merit order“). Der Angebotspreis des Grenzanbieters, d. h.
des letzen zur Nachfragedeckung notwendigen Kraftwerks, bestimmt den markträumenden
Poolpreis. Alle eingespeisten und entnommenen
Strommengen werden zu diesem
einheitlichen Poolpreis abgerechnet. Die Netznutzungsengelte werden nach
Spannungsebenen differenziert. Daneben können mittel- und langfristige
Preissicherungsverträge (keine Strombezugsverträge) abgeschlossen werden, über die sich
Erzeuger und Händler bzw. Verbraucher gegen die Risiken der Poolpreisschwankungen
absichern.
Ausschreibungsmodell
Bei diesem Modell kommt es zu einem Wettbewerb um zusätzliche Kapazitäten im
Erzeugungs- und Übertragungsbereich oder um Versorgungsgebiete. Das
Ausschreibungsverfahren muß transparent und diskriminierungfrei sein. Ausschreibungen
zusätzlicher Kapazitäten setzen eine zentrale Investitionplanung voraus, die festlegt, wann
neue Kraftwerke oder Leitungen benötigt werden. Bestehende Kraftwerke werden dadurch
nicht dem Wettbewerb ausgesetzt, ein direkter Wettbewerb um die Stromabnehmer findet
nicht statt. Da für Österreich eine Wettbewerbsordnung notwendig ist, die Wettbewerb auch
zwischen bereits bestehenden Kraftwerken ermöglicht, scheidet dieses Modell für eine
etwaige Umsetzung aus und wird nicht weiter behandelt.
Das Pool- und Durchleitungsmodell im Vergleich
Das Poolmodell führt zu einer höheren Wettbewerbsintensität als das Durchleitungsmodell.
Das Durchleitungsmodell führt zu höheren Transaktionskosten und zur Verdrängung der
regionalen und kommunalen Stromversorgung durch die vertikal integrierten
Verbundunternehmen. Diese sind nämlich weit eher in der Lage, mit ihrem Kraftwerkspark
die erforderliche Synchronisation von Einspeisung und Entnahme ohne Unterstützung des
durchleitenden Netzbetreibers sicherzustellen. Diese haben auch regelmäßig freie Kapazität
für Durchleitungen zu Großabnehmern in den bisherigen Versorgungsgebieten. Der
Netzzugang beim Pool hingegen ist reglernentiert. Der Pool schafft Markt- und
Preistransparenz, was eine Diskriminierung einzelner Erzeuger erheblich erschwert. Es
konkurrieren nicht vertikal integrierte Unternehmen miteinander, sondern einzelne
Kraftwerke. Durch Unbundling (Entbündelung) werden die Interessengegensätze bei
Netzbetreiber und bei den Versorgern gemindert. Die Versorger sind nicht mehr allein am
Stromabsatz der eigenen Kraftwerke interessiert.
Beim Durchleitungsmodell sind die Kraftwerke des Netzeigentümers kaum dem Wettbewerb
ausgesetzt, da eine Durchleitung nur im Rahmen freier Kapazität gefordert werden kann. Es
könnte zu Schwierigkeiten mit der Kontrolle der Durchleitungsverweigerung kommen. Es
bleiben weiterhin Marktzutrittsbarrieren für Eigenstromerzeuger und unabhängige Erzeuger
bestehen.
Der Wettbewerb um Versorgungsgebiete ist mehr oder weniger ein Wettbewerb um Kunden.
Wegen der hohen Transaktionskosten sind Ausschreibungen nur in relativ großen Abständen
möglich.
Die Einhand-Gesellschaft
Eine organisatorische Weiterentwicklung des Poolmodells stellt die Bildung einer bzw.
mehrerer Einhandgesellschaften dar, die im Bereich Erzeugung und Transport/Übertragung
tätig sind, während die Bereiche Verteilung und Verkauf bzw. Versorgung weiterhin dezentral
organisiert bleiben. Dieses Modell wird im
einzelnen noch ausgeführt.
Zusammen fassung
Die Entscheidung für oder gegen eines dieser Modelle ist auch die Wahl zwischen Staats und
Marktversagen. Staatsentlastung soll durch erweiterte Privatverantwortung in Form
gesellschaftlicher Selbststeuerung erreicht werden wobei der Wettbewerb als
Kontrollinstrument wirken soll. Die Steuerungskraft des Marktes ist jedoch beschränkt, weil
es zu Marktdefiziten kommt. vor allem durch das Fehlen der Internalisierung externer Effekte
(Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung).
Die Liberalisierung der Strommärkte kann daher nicht über ein Modell der reinen
Deregulierung erfolgen. Sie bedarf vielmehr einer gewissen Neuregulierung, über die der
Staat seine Rahmenverantwortung wahrnimmt und die Realisierung von Gemeinwohlzielen
verwirklicht.
3. Die Reform nach marktwirtschaftlichen Kriterien
Wesentlich für jede Reform ist die Beschränkung bzw. Beseitigung des Gebietsmonopols der
Stromversorgung. Eine Entbündelung von Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Verkauf
ist vor allem, für die Poollösung essentiell. Im Erzeugungsbereich wird bei
Wettbewerbsmodellen eine staatliche Investitionsaufsicht entbehrlich, denn der Bau von
Kraftwerken soll zu einem durch unternehmerisches Risiko geprägten Entscheidung Privater
werden. Der Kraftwerksneubau wird damit für jeden Investor möglich, wenn er sich Chancen
dafür ausrechnet, mit dem Pool-Preis das Auslangen zu finden.
Die Abgabepreise werden nicht mehr mit staatlicher Genehmigung nach Kosten festgesetzt.
Es handelt sich um Konkurrenzpreise, wobei der Wettbewerb als Kontrolimechanismus
fungiert. Eine staatliche Rahmensetzung kann dahingehend erfolgen, daß die
umweltverträglichsten und energieeffizientesten. Kraftwerke zum Einsatz kommen sollen.
Langfristige Versorgungssicherheit muß dabei weiterhin gewährleistet bleiben.
Die wettbewerblich ausgerichtete Neuregulierung der Elektrizitätswirtschaft bedarf überdies
einer umweltpolitischen Flankirung. Ein Instrument dazu sind Umweltabgaben, um im
Rahmen einer wettbewerblichen Strommarktordnung Umweltverträglichkeit und
Ressourcenschonung in der Energieversorgung zu fördern (Internalisierung externer Kosten).
Liberalisierung des Leitungsbaus
Im Übertragungsbereich ist eine Liberalisierung des Leitungsbaus vorzuziehen: Im
Durchleitungsmodell dient die Möglichkeit der parallelen Leitungsführung als Druckmittel in
den Verhandlungen über die Gestattung der Durchleitung. Innerhalb des Poolnetzes wird der
Netzausbau durch die Netzgesellschaft/Netzbetreiber festgelegt. Zur Regulierung des
Netzzubaus ist folgendes festzuhalten: Im Poolmodell wird ein Kraftwerkseinsatzplan dem
für die Laststeuerung zuständigen Netzbetreiber vorgegeben. Der Netzbetreiber ist neutraler
Anbieter von Netzdienstleistungen. Ziel der staatlichen Regulierung ist die Neutralität des
Pools, die diskriminierungsfreie Ausgestaltung der vom Pool festzulegenden Abrufregeln, vor
allem, hinsichtlich der Bewertung der Erzeugerangebote.
Preisbildung auf Poolebene
Die Strompreise werden im Poolmodell durch den markträumenden Preis bestimmt und durch
den Wettbewerb kontrolliert. Die Kontrollfunktion des Wettbewerbs führt zur Transparenz
des Preisfestsetzungsverfahrens und erleichtert den Marktzutritt. Dieses Modell setzt aber eine
hinreichend große Anzahl von Anbietern voraus. Es bedarf keiner präventiven
Strompreisaufsicht auf der Poolebene. Möglich sind regulativ vorgegebene Zuschläge auf den
Pooleinkaufspreis zur langfristigen Versorgung in Hochlastperioden. Neben dem Spotmarkt
entsteht ein Kontraktmarkt, wobei es zu verhindern gilt, daß über langfristige
Finanzierungsverträge eine neue Form vertikaler Integration zu Lasten der Tarifunden
entsteht. Hinsichtlich der Leitungsnutzungsentgelte ist eine Tarifregulierung erforderlich. Im
Poolmodell müssen sich die Netznutzungsentgelte an den in Anspruch genommenen
Netzebenen und der Entfernung zu den Erzeugungsstandorten orientieren.
Netzausbau - Sicherung des Netzausbaus durch Ausschreibungen und
Infrastrukturzuschläge
Der Netzausbau ist zu sichern. Dies kann in Form von Ausschreibungen durch den Pool und
Infrastrukturzuschläge zu den Netznutzungsgebühren oder allgemeine Infrastrukturabgaben
erfolgen. Eine ökologische Ausgestaltung der Pool- und Netznutzungsentgelte ist möglich:
Poolzulassungsgebühren und jährliche Poolteilnahmegebühren können so differenziert
werden, daß umweltfreundliche Kraftwerke bevorzugt werden, jahreszeitlich und
bedarfsabhängig gestaffelte Aufschläge auf den Pooleinkaufspreis, die besonders
umweltverträglichen Kraftwerken auf den von ihnen eingespeisten Strom gewährt werden,
sind ein weiteres Mittel. Im großen und ganzen sind jedoch die Steuerungsmöglichkeiten im
Bereich der Netznutzung gering. Generelle abgabenrechtliche Steuerungsinstrumente bringen
in dieser Hinsicht mehr.
Die Organisation des Pools
Der Pool organisiert den Spotmarkt stellt den markträumenden Preis fest und rechnet die
entnommenen und eingespeisten Strommengen zu diesem Preis ab. Teilnahmeberechtigt sind
alle Erzeuger, die in das Poolnetz einspeisen, Verteilerunternehmen und Großabnehmer.
Aufrechterhaltung der Versorgungspflicht für Tarifkunden
Die Versorgungsptlicht für Tarifkunden („captive consumers") muß bleiben. Die
Versorgungssicherheit ist durchaus ein marktfähiges Gut, für das Parteien Preis- und
Lieferbedingungen festlegen können. Im Poolmodell ist es möglich, die Gesamtverantwortung
dem Pool oder dem Netzbetreiber zu übertragen, wobei den Teilnehmern je nach ihrem
Sicherheitsbedürfnis verschiedene Anschlußtarife nach Maßgabe der generellen Poolregeln
angeboten werden.
Schutz der Tarifkunden durch Preisaufsicht
Die Preisaufsicht bei Tarifkunden muß als Übergangslösung bis zur Kerstellung von
Wettbewerb erhalten bleiben.
Ausschreibung der Versorgungsgebiete
Der Verteilungs- und Verkaufsbereich bleibt als natürliches Monopol bestehen. Hier ist ein
Ausschreibungswettbewerb um Wegenutzungsverträge/Versorgungsgebiete anzuraten, der alle
15 bis 20 Jahre durchgeführt werden
sollte.
4. Die organisationsrechtliche Umstrukturierung
Ziel jeder Neuorganisation muß es sein - nicht zuletzt auch in Entsprechung des EU-
Binnenmarktkonzepts - Wettbewerb auch im Bereich der Elektrizitätswirtschaft zu schaffen.
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Dieses Ziel kann zwar auf jeden Fall durch die Realisierung des sogenannten Pool-Modells
erreicht werden. Das Pool-Modell als organisatorischer Rahmen bedarf zu seiner tatsächlichen
Realisierung einer eigentumsrechtlichen Ergänzung. Hiefür bietet sich die Schaffung einer
Einhandgesellschaft der österreichischen Elektrizitätswirtschaft an. Die Umsetzung des Pool-
Modelles mit Hilfe einer solchen Gesellschaft vermeidet eine Reihe von Schwierigkeiten
technischer und wirtschaftlicher Art, die sich sonst möglicherweise einer Realisierung des
Pool-Modelles in den Weg stellen.
Keineswegs ist daran gedacht daß eine neu zu schaffende „Österreichische Etektrizitäts“ AG
sämtliche Kapazitäten auf dem Kraftwerkssektor übernimmt. Gerade die Einführung des Pool-
Modells schafft die entsprechenden Voraussetzungen, um auch den Betreibern von privaten
oder kommunalen (Wasser)Kraftwerken, von industriellen Eigenkraftanlagen (Co-Generation
Anlagen) und anderen Kraftwerksbetreibern die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz
zu geregelten und nachvollziehbaren Bedingungen zu ermöglichen.
Eine reine Pool-Lösung könnte am Widerstand jener Gesellschaften scheitern, deren teure
Kapazitäten nicht zum Zuge kommen, und die dadurch Gefahr laufen, ihre wirtschaftliche
Existenz zu gefährden. Eine ,‚Einhand"-Gesellschaft, die in sich selbst einen wirtschaftlichen
Ausgleich zwischen den ans Netz gehenden und den nicht zum Einsatz kommenden
Kapazitäten findet, kann diese Schwierigkeiten vermeiden.
Aus diesen Überlegungen heraus wird das Modell einer Einhandgesellschaft vorgeschlagen.
Bevor dieses Modell weiter ausgeführt wird, werden einige grundsätzliche Ausführungen zur
Frage der Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen gemacht.
Primäres Ordnungskriterium ist der Wettbewerb
Der neue Ordnungsrahmen für die Elektrizitätswirtschaft führt weitestgehend Wettbewerb ein.
In jenen Bereichen, wo dies nicht der Fall ist, bleibt die Preisüberwachung aufrecht
(Tarifabnehmer im Bereich der Haushalte, des Gewerbes und der Landwirtschaft). Damit es
zu keinen Wettbewerbsverletzungen kommt, wird eine Regulierungsbehörde eingeführt. Diese
ist in der Setzung der rechtsverbindlichen Regeln zur Aufrechterhaltung und zur Organisation
des Wettbewerbs unabhängig.
Gründung einer Regulierungsbehörde
Die Behörde ist beim Verkehrs- oder beim Wirtschaftsministerium eingerichtet. Der
Vorsitzende der Regulierungsbehörde ist vom Nationalrat zu bestimmen und diesem
verantwortlich. Agenden der Behörde sind die Überwachung der Tarife, die Erlassung und
Kontrolle der Peagierungsregelung, die Regelung der Einspeisung seitens privater oder
sonstiger Erzeuger.
Jeder, der Elektrizität mit einer Leistung erzeugt, die eine Einspeisung in den Pool erzwingt
(Erzeuger) oder die Endversorung (der Kunden mit Elektrizität bewerkstelligt (Endversorger),
benötigt eine Konzession. Diese Konzession wird von der Regulierungsbehörde ausgestellt.
Die Konzession ist auf der Erzeugerseite ohne
elektrizitätswirtschaftliche Bedarfsprüfung zu
erteilen. Zur Prüfung steht lediglich die Einhaltung der elektrotechnischen und
gewcrberechtlichen Bestimmungen an.
Erzeuger, die für den Eigenbedarf erzeugen bzw. deren überschüssige Leistung für eine
Einspeisung in den Pool geringer ist als die Konzessionsgrenze , benötigen keine Konzession
(Kleinerzeuger). Die Einspeisung der Kleinerzeuger in das Verteilnetz des örtlich zuständigen
Gebietsversorgers ist gestattet und wird tariflich geregelt (kein Unterschied zur bestehenden
Situation). Die Anlagen der Kleinerzeuger sind nicht konzessionsptlichtig, sondern lediglich
anmeldepflichtig soweit es sich um standardisierte Anlagen handelt. Kleinerzeuger können
auf Antrag zu Erzeugern werden und in den Pool einspeisen.
Die bevorzugte Zulassung von Stromerzeugern auf Basis von definierten erneuerbaren
Energieträgern ist in jenem Ausmaß aus Gründen des Verbraucher- und Umweltschutzes
erwünscht bis die betriebswirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit erreicht ist. Von seiten der
Politik besteht aber grundsätzlich die Möglidikeit, beispielsweise im Rahmen des Pools
entsprechende Förderungen für Betreiber von Alternativerzeugungsanlagen generell
vorzusehen, worauf weiter unten näher eingegangen wird. Um auch hier Transparenz und
Effizienz zu gewährleisten. werden die Kapazitäten vom Poolbetreiber (Netzgesellschaft)
ausgeschrieben.
Schaffung einer Erzeugungs- und Übertragungsgesellschaft
Gründung einer E-AG, die später als Holdinggesellschaft für die zu gründenden beiden
Gesellschaften
a. Erzeugung (Produktion)
b. Übertragung (Netz)
dient.
Sie hält an diesen beiden Gesellschaften 100 % der Anteile. Die E-AG geht an die Börse. Zur
Gründung der E-AG bringt der Bund seinen Anteil von 51 % an der Verbundgesellschaft ein
und macht den verbleibenden 49 % „freien‘ Aktionären ein Umtauschangebot (Tausch von
Verbundaktien in E-AG Aktien).
Sobald die E-AG über die erforderliche Aktienmehrheit verfügt, um bei einer Abstimmung in
der Generalversammlung die notwendige Dreiviertelmehrheit mit Sicherheit zu erreichen,
erfolgt die Verschmelzung der Verbund AG mit der E-AG als aufnehmende Gesellschaft.
In einer dritten Stufe erfolgt dann
die Ausgliederung der Produktionsanlagen in eine eigene Gesellschaft (Gesellschaft A) im
100 % Eigentum der E-AG und
die Ausgliederung des überregionalen Netzes (Verteilung - 110-380 KV-Netz) in eine eigene
Gesellschaft (Gesellschaft B) ebenfalls im 100 % Eigentum der E-AG.
Parallel dazu bringen die Bundesländer Wien, Oberösterreich und Tirol das jeweilige
Elektrizitätsunternehmen in Form einer Sacheinlage und die übrigen Bundesländer
(Niederösterreich nach Übernahmeangebot an die Privataktionäre) ihre Aktien (Beteiligung)
an den jeweiligen Landesgesellschaften in die E-AG ein und erhalten dafür Aktien der E-AG.
Die Bewertung erfolgt an Hand des Börsenkurses bzw. durch Schätzgutachten. Da im
Augenblick eine auch nur annähernde Bewertung nicht möglich ist, kann lediglich an Hand
der Anteile von Verbund und Landesgesellschaften an Produktion und Netz/Übertragung
eine Schätzung vorgenommen werden, die den Schluß zuläßt, daß die Anteile sich etwa im
Verhältnis 50 zu 50 auf Bund und
Länder verteilen dürften.
Parallel zur Einbringung der Landesgesellschaften in die E-AG erfolgt die Gründung von
Verteilgesellschaften bzw. Gesellschaften zur Endversorung, die das regionale bzw. lokale
Netz flächendeckend betreiben. Diesen Gesellschaften steht ebenso wie es derzeit schon für
die kommunalen Versorgungsgesellschaften vorgesehen ist, das Recht zu, ihren Strombezug
unter Wettbewerbsbedingungen EU-weit zu vereinbaren.
Die Aktionäre der E-AG, in deren Eigentum sich die Anteile der beiden Gesellschaften
befinden und die operative Aufgaben verfolgen (Produktion bzw., Netz/Übertragung), gehen
an die Börse und verkaufen anteilsmäßig ihre Aktien der E-AG , bis der gewünschten Anteil
der öffentlichen Hand (Bund. Bundesländer) von höchstens 25 % des Aktienkapitals erreicht
ist.
Bei Kapitalbedarf werden junge Aktien unter Ausschluß des Bezugsrechts der bisherigen
Aktionäre ausgegeben. Prinzipiell soll auch die Möglichkeit der Hereinnahme eines
strategischen Partners bestehen.
Die Vorteile einer Einhandgesellschaft liegen vor allem in folgenden Punkten:
- optimale Nutzung der Kraftwerkskapazitäten ohne die Schwierigkeiten, die eine Pool-
Lösung befürchten läßt (Welche direkten Zugriffsmöglichkeiten hat der Pool ? Wie erfolgt
die Störaushilfe und wer trägt die Kosten hiefür? Wie arbeitet der Pool‘?) Überdies erfolgt
keine „kalte Enteignung" veralteter bzw. teurer Kapazitäten.
- Stillegungs- bzw. Neubauentscheidungen werden in der Gesellschaft selbst ausschließlich
nach Kosten- und Rentabilitätsgesichtspunkten getroffen.
- Wegfall überdimensionierter Verwaltungsapparate durch straffes Kostenmanagemnet und
eine „schlanke“ Hierarchie, Personalreduktion und Abbau von Privilegien zur
Kosteneinsparung und zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den EU-weiten
Mitbewerbern
- Wegfall „natürlich“ gewachsener Versorgungsgebiete innerhalb der bestehenden regionalen
Versorgungsgebiete der EVUs (Beispiel: Wiener Versorgungsgebiete in Niederösterreich,
die bei einer Versorgung durch die EVN laut Aussage dieser Gesellschaft auch bei
Beibehaltung der derzeitigen Organisationsstruktur eine beachtliche Senkung der Tarife
erlauben würde)
- Wegfall der Notwendigkeit einer Verlustaufteilung zwischen derzeit Verbund und
Landesgesellschaften bei Eintritt in Strom importverträge von Großverbrauchern
(risk sharing)
- niedrige Gestehungskosten (Einsatzmanagement bei Kraftwerken) und
Gesamtkostenoptimierung erlauben nicht nur niedrige Preise für Tarifabnehmer (Haushalt,
Gewerbe, Landwirtschaft) und für importberechtigte Großabnehmer, sondern eine
generelle Preissenkung auch für sonstige Sonderabnehmer (z.B.KMU)
- Angleichung der österreichischen Strompreise an das internationale (EU) Niveau
- lediglich Einrichtung einer Regulierungsbehörde mit einer vergleichsweise geringen
Anzahl von Aufgaben
die Einspeisung aus Alternativenergienanlagen und aus Eigenanlagen der Industrie ist in
einem einheitlichen Verbunderzeugungsbetrieb technisch einfacher und kommerziell
günstiger zu lösen.
Förderung der Betreiber von Regenerativenergieanlagen (Einspeisregelung)
Ausgangslage ist, daß die Förderung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gewährt wird
und einen hohen Grad an Flexibilität bietet. Überdies soll das Förderungsmodell allen
Produzenten regenerativer Enegie die gleichen Chancen auf den Erhalt einer Förderung
einräumen.
Der Einsatz bzw, die verstärkte Nutzung alternativer Energieträger ist im wesentlichen eine
politische Entscheidung. Die Vorausetzungen für die Förderung können im Rahmen des Pools
geschaffen werden.
Bei einer Förderung im Rahmen des Pools können höhere Gestehungskosten, die Betreiber
von Alternativenergieanlagen haben, und die ihnen im Sinne einer Förderung solcher.
Anlagen abgedeckt werden sollen, durch einen geringen Zuschlag auf den Pool - Abgabepreis
gedeckt werden.
Darüberhinaus stellen faire Einspeistarife für Strom aus erneuerbaren Energiequellen die
Grundvoraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit und daraus resutierende Weiterverbreitung
von regenerativer Energie dar.
Aus oben angeführten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
E n t s c h l i e ß u n g s a n t ra g:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Sinne einer
Neuorganisation der österreichischen Elektrizitätswirtschaft entsprechend den oben
dargestellten Ausführungen, aufgefordert, folgende Maßnahmen bzw. Gesetzesvorschläge im
Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministern vorzubereiten:
1. Reformierung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft nach marktwirtschaftlichen
Kriterien unter folgenden Gesichtspunkten:
- Organisation eines Poolmodelles, wobei die Preisbildung auf Poolebene stattfindet
- Sicherung des Netzausbaus durch Ausschreibungen und Infrastrukturzuschläge
- Aufrechterhaltung der Versorgungsptlicht für Tarifkunden
- Schutz der Tarifkunden durch Preisaufsicht
- Ausschreibung der Versorgungsgebiete
2. Umsetzung folgender eigentumsrechtlicher Ergänzungen zum Poolmodell:
Gründung einer unabhängigen Regulierungsbehörde
- Schaffung je einer Erzeugungs- und Übertragungsgesellschaft
- Förderung der Errichter und Betreiber von Regenerativenergieanlagen insbesondere durch
Schaffung eines fairen und zumindest dem EU-Durchschnitt entsprechenden Einspeistarifs
und die Befreiung erneuerbarer Energieträger von der Elektrizitätsabgabe
In formeller Hinsicht wvird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschußbeantragt.