546/A XX.GP

 

der Abgeordneten Helmut Peter, Hans Peter Haselsteiner,Alexander Van der

Bellen und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und

das Körperschaffsteuergesetz 1988 geändert werden.

(Sanierungsgewinngesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das

Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das

Körperschattsteuergesetz 1988 geändert werden.

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.400/1988 zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBI. Nr.798/1996, wird wie folgt geändert:

Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:

,,§ 36 Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) sind nach Abzug der

Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene

Einkommensteile auszuscheiden, die durch Sanierungsgewinne infolge eines

Reorganisationsverfahrens im Sinne des zweiten Abschnittes des

unternehmensreorganisationsgesetzes entstanden sind."

Artikel II

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr.401/1988, zuletzt geändert durch

BGBl. Nr.20111996, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 erster Satz lautet:

„(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs.3 des

Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit

Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der

Sonderausgaben (§ 8 Abs.4), des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 Abs. 1)

und der Sanierungsgewinne (§ 23 Abs.2).“

2. § 23 erhält die Absatzbezeichnung (1). Diesem wird folgender Absatz 2

angefügt:

„(2) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7 Abs.2) oder des Gesamtbetrages der

Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs.1 sind nach Abzug der

Sonderausgaben (§ 8 Abs.4 und § 21 Abs.1 Z. 1) jene Einkommensteile

auszuscheiden, die durch Sanierungsgewinne infolge eines

Reorganisationsverfahrens im Sinne des zweiten Abschnittes des

Unternehmensreorganisationsgesetzes entstanden sind.“

Begründung

Die mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz geschaffene Möglichkeit der

Unternehmensreorganisation verfolgt die Zielsetzung der Sanierung von

Unternehmen. Diese kann nur dann sinnvollerweise erfolgen, wenn die im Zuge des

Reorganisationsverfahrens erzielten Gewinne nicht der Einkommensteuer bzw. der

Körperschaftssteuer unterliegen, weil sonst der Zweck des Verfahrens durch die

eintretende Steuerpflicht nachträglich zunichte gemacht werden kann.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den

Finanzausshuß vorgegschlagen.