546/A XX.GP
der Abgeordneten Helmut Peter, Hans Peter Haselsteiner,Alexander Van der
Bellen und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und
das Körperschaffsteuergesetz 1988 geändert werden.
(Sanierungsgewinngesetz)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das
Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das
Körperschattsteuergesetz 1988 geändert werden.
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.400/1988 zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBI. Nr.798/1996, wird wie folgt geändert:
Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:
,,§ 36 Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) sind nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) jene
Einkommensteile auszuscheiden, die durch Sanierungsgewinne infolge eines
Reorganisationsverfahrens im Sinne des zweiten Abschnittes des
unternehmensreorganisationsgesetzes entstanden
sind."
Artikel II
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr.401/1988, zuletzt geändert durch
BGBl. Nr.20111996, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 erster Satz lautet:
„(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs.3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 8 Abs.4), des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 Abs. 1)
und der Sanierungsgewinne (§ 23 Abs.2).“
2. § 23 erhält die Absatzbezeichnung (1). Diesem wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 7 Abs.2) oder des Gesamtbetrages der
Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 Abs.1 sind nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 8 Abs.4 und § 21 Abs.1 Z. 1) jene Einkommensteile
auszuscheiden, die durch Sanierungsgewinne infolge eines
Reorganisationsverfahrens im Sinne des zweiten Abschnittes des
Unternehmensreorganisationsgesetzes entstanden sind.“
Begründung
Die mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz geschaffene Möglichkeit der
Unternehmensreorganisation verfolgt die Zielsetzung der Sanierung von
Unternehmen. Diese kann nur dann sinnvollerweise erfolgen, wenn die im Zuge des
Reorganisationsverfahrens erzielten Gewinne nicht der Einkommensteuer bzw. der
Körperschaftssteuer unterliegen, weil sonst der Zweck des Verfahrens durch die
eintretende Steuerpflicht nachträglich zunichte gemacht werden kann.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Finanzausshuß vorgegschlagen.