552/A XX.GP
der Abgeordneten Kier, Schmidt, Haselsteiner und PartnerInnen
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz 1955 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 idF BGBl. XXX/1997
Der Nationalrat hat beschlossen;
1.In §5 Abs.1 entfäll die Z 5.
2 Die nachfolgenden Ziffern erhalten die der Zahlenfolge entsprechenden Bezeichnungen.
Begründung
Die Ausnahmebestimmung in § 5 Abs. 1 Z 5 ASVG, die Lehrende an Einrichtungen des Wirt-
schaftsförderungs- sowie des Berufsförderungsinstituts von der Sozialversicherungspflicht
gemäß § 4 Abs.4 ASVG befreit, bedeutet eine unverhältnismäßige Besserstellung dieser Insti-
tutionen gegenüber privaten Anbietern in der Erwachsenenfortbildung und stellt somit eine
massive Wettbewerbsverzerrung dar. Auch im Hinblick auf die besonders von der Regierung
wiederholt angestrebte Einbindung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherungs-
pflicht, erscheint es daher geboten, gerade in einer Branche mit vergleichbarer Konkurrenz
Wettbewerbsvorteile einiger weniger Bildungseinrichtungen hintanruhalten, insbesondere, da
sowohl bfi als auch Wifi aus öffentlichen Pflichtbeiträgen (Arbeiterkammer, Wirtschafts-
kammer) finanziert sind.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt