553/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (BPCC)

Der Nationalrat wolle beschüeßen:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Dem § 5 wird ein Abs. 2 angefügt:

„§ 5 (2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des §

108 f ASVG verfielfachten und gemäß § 108 Abs. 5 ASVG auf volle Schillingbeträge

gerundeten Beträge.“

Der § 5 erhält die Bezeichnung „§ 5 (1)“.

2. § 12 Abs. 6 lautet:

Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gebührt ein Taschengeld in Höhe

von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3.“

3. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet:

Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein

Taschengeld in der Höhe von 20 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der

Anspruch auf Pflegegeld.“

4. § 47 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.

Begründung:

zu 1.:

Die Valorisierung des Pflegegeldes ist Voraussetzung für die notwendige Kontinuität der

Pflegeleistungen, da sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Bereich die Tarife und

Gehälter entsprechend angepaßt werden. Da die Anpassung nach § 108 ASVG zumeist

geringer ist, als die Anhebung der Löhne und Gehälter der Pflegepersonen und damit auch

der Tarife der Anbieter Sozialer Dienste, ist eine Valorisierung in der Höhe der

Pensionsanpassung das Mindesterfordernis einer vertrauenswürdigen Sozialpolitik.

Die bis 1995 befristete Angleichung der Anpassung des Pflegegeldes an die Regelung nach

dem ASVG wurde deshalb vorgenommen, da vereinbart war, ab 1996 eine höhere

Anpassung vorzunehmen, um die Höhe der Pflegegeldsätze nach den Vorsorgungsgesetzen

(KOVG, HVG etc.) zu erreichen. Aufgrund der Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung

wurde dieses Vorhaben nicht realisiert. Im Gegenteil, die Pflegegeldsätze der Stufe 1

wurden gekürzt, die der übrigen Stufen mit Stand 1995 „eingefroren“.

Die jährlich wiederkehrende Diskussion um die Anhebung oder das Einfrieren des

Pflegegeldes verunsichert die Betroffenen und bringt mehr politischen Schaden, als die

Nicht-Valorisierung finanziellen Nutzen bringen kann. Insbesondere deshalb, weil die

Inflationsanpassung der allgemeinen Einkommen auch eine entsprechende Erhöhung der

Einnahmen aus den Sozialversicherungsbeiträgen nach sich zieht.

zu 2., 3. und 4.:

Die Kürzung des Taschengeldes bei Spital- oder Heimaufenthalt um 50 % auf 569 Schilling

monatlich wurde von der betroffenen Personengruppe als besonders drastischer Eingriff in

die Lebensführung empfunden.

Diese Maßnahme bedeutet, daß notwendige Assistenzleistungen, die auch im Pflegeheim

oder bei Spitalsaufenthalt anfallen (Besorgungen von außerhalb, Besuchsdienst, Begleitung

bei Besuchen u.a.) de facto nicht mehr bezahlt werden können. Dies führt einen minimalen

Rest an persönlicher Freiheit und Unabhängigkeit für Heimbewohnerinnen ad absurdum.

Da diese Kürzung des Taschengeldes nur für jene Personen gilt, die nach Inkrafttreten des

letzten Sparpaketes in ein Pflegeheim gezogen sind, sind zwei Gruppen von

Taschengeldbezieherlnnen entstanden, die nebeneinander und miteinander leben müssen.

Es wäre nun Gelegenheit, diese besonders diskriminierende Sparmaßnahme wieder

rückgängig zu machen.

Jn formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Ausschuß

für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.