563/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Kostelka, Khol, Karlsson, Rauch-Kallat, Gaal, Amon
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet ,,blindmachende Laserwaffe“ eine
Waffe, die eigens dazu entworfen ist, als einzige oder als eine ihrer Kampffunktionen durch
Laserstrahlen die dauernde Erblindung des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit
Sehbehelf zu verursachen.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „dauernde Erblindung“ den
unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf
Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt bei einer unter
Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen vor.
Verbote
§ 2. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, die Beschaffung, die Vermittlung, der
Verkauf, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von blindmachenden
Laserwaffen sowie von spezifischen Teilen derselben sind verboten.
(2) Unabhängig vom Recht des Staates in welchem blindmachende Laserwaffen sowie
spezifische Teile derselben hergestellt oder zusammengesetzt werden, unterliegen
österreichische Staatsbürger hinsichtlich der obgenannten Tätigkeiten den Bestimmungen
dieses Gesetzes.
(3) Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter
Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich
Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, sind von den Verboten
gemäß den Abs. 1 und 2 ausgenommen.
Strafbestimmung
§ 3. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes
zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe
bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
Einziehung und Verfall
§ 4. (1) Blindmachende Laserwaffen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer
nach § 3 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden
Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des
Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet
werden können.
(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete
Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes
über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über
und sind dem Bundesministerium für Inneres zur unverzüglichen Vernichtung gegen
Kostenersatz zu melden.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut:
1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Inneres.
Inkrafttreten
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.1998 in Kraft.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Ausschuß für innere Angelegenheiten
zuzuweisen.
Erläuterungen
Zu § 1:
Die Definition ist auf Grundlage des Art. 1 des „Protokolls über blindmachende Laserwaffen“
(„Protocol on Blinding Laser Weapons (Protocol IV)“) zum „Übereinkommen über das
Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“, BGBl.Nr. 464/1983,
erstellt und - nach Hinweisen der Spezialisten des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) ergänzt. Ebenso wie bei der CCW-Konferenz wurde bewußt auf eine
technische Beschreibung dieser Waffe verzichtet und von der Wirkung ausgegangen.
Hiezu ist folgendes zu bemerken:
a) Da der Fachausdruck „Laser Weapons“ wie er im oben genannten Protokoll IV enthalten
ist, nicht direkt übersetzt werden kann, ohne Auslegungsschwierigkeiten zu schaffen,
wurde die unzweideutige Übersetzung „eine Waffe, die eigens dazu entworfen ist, (...)die
dauernde Erblindung (...) zu verursachen“, gewählt. Das Abstellen auf die
Zweckbestimmung der blindmachenden Laserwaffen ist erforderlich, um sicherzustellen,
daß nicht auch Laser-Entfernungsmesser oder Laser als Leitstrahlen (etwa für
Fliegerabwehr-Lenkwaffen) von der Definition des § 1 erfaßt sind.
b) Das Kriterium ,‚unenhanced vision“ wurde weggelassen, da es lediglich zu unspezifischen
und ungewollten Einschränkungen der Definition zu führen geeignet ist und eher durch
einen Verhandlungskompromiß bei der Konferenz als durch Sachargumente zu erklären
ist. Statt dessen wurde die im selben Absatz des Art. 1 des Protokolls gegebene Erklärung
dieses Kriteriums „to the naked eye or to the eye with correktive eyesight devices“
entsprechend mit „des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf“
übersetzt. Unter dem Begriff ,,Sehbehelf“ sind optische Geräte zur Korrektur einer
Sehschwäche des Auges zu verstehen (z.B. Brillen und Kontaktlinsen), nicht aber
Instrumente wie Ferngläser und Fernrohre etc.
Entsprechend dem oben genannten Protokoll IV wurde in der Definition des § 1 darauf
abgestellt, daß die gegenständlichen Kampfmittel eine dauernde Erblindung verursachen. Die
Definition der „dauernden
Erblindung“ entspricht jener des Art. 4 des Protokolls IV.
Österreich war an der ersten ‚,Review Conference of the 1980 Convention on Certain
Conventional Weapons (CCW)“ (CCW-Konferenz) der Vereinten Nationen, die am 13.
Oktober 1995 zur Annahme dieses Protokolls über blindmachende Laserwaffen führte,
maßgeblich beteiligt und setzte sich dabei für ein möglichst umfassendes Verbot von
blindmachenden Laserwaffen ein. Dennoch ist der Text der Konvention als Kompromiß zu
sehen, über den noch hinauszugehen auch im Sinne der österreichischen Beiträge zur
Konferenz gelegen erscheint.
Zu § 2:
Das Verbot stellt die Kernbestimmung innerhalb dieses Entwurfes dar. Obgleich ein
derartiges Verbot legistisch als entsprechende Änderung bzw. Ergänzung zu bestehenden
Bundesgesetzen durchführbar wäre und dies auf den ersten Blick auch systematisch korrekter
erscheinen mag, hat das Österreichische Rote Kreuz einen Entwurf für ein eigenes
Bundesgesetz vorgeschlagen. Dies ist einerseits mit der besonderen Bedeutung der
Angelegenheit begründet, der durch die größere Klarheit und Übersichtlichkeit eines eigenen
Bundesgesetzes Genüge getan wird, andererseits aber vor allem auch damit, daß ein solches
Bundesgesetz internationale Beispielwirkung haben kann und soll, bei der durch diese Form
ein Muster als vorbildliches Instrument für die Gesetzgebungsverfahren anderer Staaten
geschaffen wird.
Das Gesetz zum Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl.Nr. 13/1997, hat eine solche
Vorbildstellung bereits erreicht.
Blindmachende Laserwaffen wurden in den vergangenen Jahren zur Serienreife entwickelt,
jedoch bislang nicht im Kampf eingesetzt. Sie verursachen unnötiges Leiden und wirken
unterschiedslos. Ein Schutz gegen blindmachende Laserwaffen ist nicht möglich, sie können
auf weitere Entfernung hin wirken und führen beim Auftreffen auf die Netzhaut zur
Erblindung. Erscheint der Einsatz von blindmachenden Laserwaffen in bewaffneten
Konflikten völkerrechtswidrig, so ist auch das Ausmaß der menschlichen Katastrophe, die
sich ereignen könnte, wenn eine solche Waffe in die Hände von Terroristen oder
Amokläufern geriete, kaum abzusehen; dennoch sind diese Waffen in Österreich noch nicht
ausdrücklich verboten.
Auf den Text des Berichtes „über Landminen und Laserwaffen mit Blendwirkung“ des
Ausschusses für auswärtige
Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik des
europäischen Parlamentes vom 24. Mai 1995 und die darin insbesondere unter ,,A.
Entschließungsantrag“ angeführten Daten und Fakten wird ebenfalls verwiesen.
Produktion oder Handel und damit wirtschaftliche Bedeutung dieser Waffen in Österreich
bestehen nicht. Angesichts der grausamen Folgen von blindmachenden Laserwaffen erscheint
ein umfassendes Verbot für alle dem Österreichischen Recht unterliegenden Personen im
Sinne des § 2 Abs. 2 nicht übertrieben.
Das Protokoll über blindmachende Laserwaffen verbietet lediglich den Einsatz von
blindmachenden Laserwaffen im bewaffneten Konflikt. Es erscheint mehr als notwendig,
dieses Verbot auf die Herstellung, Beschaffung, den Verkauf, die Ein-, Aus- und Durchfuhr
sowie den Besitz solcher Waffen und deren spezifischer Teile auszudehnen. Als spezifische
Teile sind jene zu verstehen, die für blindmachende Laserwaffen charakteristisch sind und für
deren Wirksamkeit ein unabdingbares Element darstellen.
Durch Umsetzung in einem solchen Bundesgesetz wird das Verbot jederzeit anwendbar, d.h.
nicht bloß im internationalen bewaffneten Konflikt, sondern auch im nicht internationalen
bewaffneten Konflikt, im internen Konflikt und ebenso in Friedenszeiten. Durch eine
entsprechende Erklärung bei der Ratifizierung sollte Österreich überdies klarmachen, daß
nach seinem Verständnis das Protokoll unter allen Umständen anwendbar ist (und nicht bloß
während des internationalen bewaffneten Konfliktes), da dies im Protokoll über
blindmachende Laserwaffen nicht klar geregelt ist.
Die Ausnahmeregelung des Abs. 3 wurde dem Art. 3 des Protokolls über blindmachende
Laserwaffen (Protokoll IV) nachgebildet und soll klarstellen, daß der rechtmäßige militärische
Einsatz von Lasersystemen, der nicht auf die Herbeiführung einer dauernden Erblindung
abzielt, sondern diese allenfalls als Begleiterscheinung verursachen kann, nicht den Verboten
dieses Bundesgesetzes unterliegt. Ein derartiger rechtmäßiger militärischer Einsatz von
Lasersystemen ist etwa die Verwendung von Laser als Leitstrahlen für
Fliegerabwehrlenkwaffen, zur Zielmarkierung sowie zur Abwehr von Lenkwaffen. Auch der
Einsatz von Laser etwa gegen die optische Visiereinrichtung eines Kampfhubschraubers wird
durch dieses Bundesgesetz nicht
ausgeschlossen.
Zu § 3:
Die Strafbestimmung ist, auf Grund der Gleichartigkeit der Tatbestände und der ähnlich
gelagerten Notwendigkeit der Prävention, analog zu der des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.Nr. 540/1977, idgF geformt und
das Strafmaß ist ident. Eine analoge Behandlung dieses neu eingeführten Deliktes mit den
verglichenen erscheint nicht nur aus Gründen der Generalprävention notwendig, sondern auch
auf Grund der Verwerflichkeit der Tat und eines Zuwiderhandelns gegen ein entsprechendes
Verbot als Sanktion angebracht.
Zu § 4:
Einziehung und Verfall sind die notwendige Ergänzung zu Verbot und Strafbestimmung.
Die für die Herstellung verwendeten Mittel sind jedenfalls dieser Verwendung zu entziehen,
damit eine Einhaltung des Verbotes sichergestellt wird. Ob dies durch entsprechende
Adaptierung oder Beseitigung auf Kosten des Eigentümers als rein präventive Maßnahme
oder durch Verfallserklärung als zusätzliche Sanktion (neben der des § 3) erfolgt, bleibt dem
Gericht offen.
Transportmittel sind der allgemeinen Lebenserfahrung nach in aller Regel nicht speziell zum
Transport von Laserblendwaffen gebaut und eine Sicherstellung der Nichtverwendung zu
diesem Zweck nicht besonders durchführbar. Die Verfallserklärung stellt ebenfalls eine
mögliche zusätzliche Sanktion (neben der des § 3) dar.
Zu § 5:
Gemäß Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986
gehören Angelegenheiten des Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesens zum
Wirkungsbereich des Bundesministers für Inneres, weshalb die Zuständigkeit für diese
Materie bei diesem liegt. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz für §§ 3 und 4
Abs. 1 bis 3 läßt sich aus den aus Abschnitt 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 leg. dt.
ersichtlichen Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechtes ableiten.