563/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Kostelka, Khol, Karlsson, Rauch-Kallat, Gaal, Amon

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über das Verbot von blindmachenden Laserwaffen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet ,,blindmachende Laserwaffe“ eine

Waffe, die eigens dazu entworfen ist, als einzige oder als eine ihrer Kampffunktionen durch

Laserstrahlen die dauernde Erblindung des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit

Sehbehelf zu verursachen.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet „dauernde Erblindung“ den

unumkehrbaren und nicht korrigierbaren Verlust des Sehvermögens, der ohne Aussicht auf

Wiederherstellung schwer behindert. Eine schwere Behinderung liegt bei einer unter

Verwendung beider Augen gemessenen Sehschärfe von weniger als 20/200 Snellen vor.

Verbote

§ 2. (1) Die Entwicklung, die Herstellung, die Beschaffung, die Vermittlung, der

Verkauf, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von blindmachenden

Laserwaffen sowie von spezifischen Teilen derselben sind verboten.

(2) Unabhängig vom Recht des Staates in welchem blindmachende Laserwaffen sowie

spezifische Teile derselben hergestellt oder zusammengesetzt werden, unterliegen

österreichische Staatsbürger hinsichtlich der obgenannten Tätigkeiten den Bestimmungen

dieses Gesetzes.

(3) Lasersysteme, durch deren rechtmäßigen militärischen Einsatz als ungewollter

Neben- oder Begleiteffekt Erblindung hervorgerufen werden kann, einschließlich

Lasersysteme, die gegen optische Ausrüstung eingesetzt werden, sind von den Verboten

gemäß den Abs. 1 und 2 ausgenommen.

Strafbestimmung

§ 3. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe

bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360

Tagessätzen zu bestrafen.

Einziehung und Verfall

§ 4. (1) Blindmachende Laserwaffen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer

nach § 3 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.

(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden

Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des

Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet

werden können.

(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete

Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.

(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes

über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über

und sind dem Bundesministerium für Inneres zur unverzüglichen Vernichtung gegen

Kostenersatz zu melden.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird betraut:

1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.1998 in Kraft.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem

Ausschuß für innere Angelegenheiten zuzuweisen.

Erläuterungen

Zu § 1:

Die Definition ist auf Grundlage des Art. 1 des „Protokolls über blindmachende Laserwaffen“

(„Protocol on Blinding Laser Weapons (Protocol IV)“) zum „Übereinkommen über das

Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die

übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können“, BGBl.Nr. 464/1983,

erstellt und - nach Hinweisen der Spezialisten des Internationalen Komitees vom Roten

Kreuz (IKRK) ergänzt. Ebenso wie bei der CCW-Konferenz wurde bewußt auf eine

technische Beschreibung dieser Waffe verzichtet und von der Wirkung ausgegangen.

Hiezu ist folgendes zu bemerken:

a) Da der Fachausdruck „Laser Weapons“ wie er im oben genannten Protokoll IV enthalten

ist, nicht direkt übersetzt werden kann, ohne Auslegungsschwierigkeiten zu schaffen,

wurde die unzweideutige Übersetzung „eine Waffe, die eigens dazu entworfen ist, (...)die

dauernde Erblindung (...) zu verursachen“, gewählt. Das Abstellen auf die

Zweckbestimmung der blindmachenden Laserwaffen ist erforderlich, um sicherzustellen,

daß nicht auch Laser-Entfernungsmesser oder Laser als Leitstrahlen (etwa für

Fliegerabwehr-Lenkwaffen) von der Definition des § 1 erfaßt sind.

b) Das Kriterium ,‚unenhanced vision“ wurde weggelassen, da es lediglich zu unspezifischen

und ungewollten Einschränkungen der Definition zu führen geeignet ist und eher durch

einen Verhandlungskompromiß bei der Konferenz als durch Sachargumente zu erklären

ist. Statt dessen wurde die im selben Absatz des Art. 1 des Protokolls gegebene Erklärung

dieses Kriteriums „to the naked eye or to the eye with correktive eyesight devices“

entsprechend mit „des bloßen menschlichen Auges oder des Auges mit Sehbehelf“

übersetzt. Unter dem Begriff ,,Sehbehelf“ sind optische Geräte zur Korrektur einer

Sehschwäche des Auges zu verstehen (z.B. Brillen und Kontaktlinsen), nicht aber

Instrumente wie Ferngläser und Fernrohre etc.

Entsprechend dem oben genannten Protokoll IV wurde in der Definition des § 1 darauf

abgestellt, daß die gegenständlichen Kampfmittel eine dauernde Erblindung verursachen. Die

Definition der „dauernden Erblindung“ entspricht jener des Art. 4 des Protokolls IV.

Österreich war an der ersten ‚,Review Conference of the 1980 Convention on Certain

Conventional Weapons (CCW)“ (CCW-Konferenz) der Vereinten Nationen, die am 13.

Oktober 1995 zur Annahme dieses Protokolls über blindmachende Laserwaffen führte,

maßgeblich beteiligt und setzte sich dabei für ein möglichst umfassendes Verbot von

blindmachenden Laserwaffen ein. Dennoch ist der Text der Konvention als Kompromiß zu

sehen, über den noch hinauszugehen auch im Sinne der österreichischen Beiträge zur

Konferenz gelegen erscheint.

Zu § 2:

Das Verbot stellt die Kernbestimmung innerhalb dieses Entwurfes dar. Obgleich ein

derartiges Verbot legistisch als entsprechende Änderung bzw. Ergänzung zu bestehenden

Bundesgesetzen durchführbar wäre und dies auf den ersten Blick auch systematisch korrekter

erscheinen mag, hat das Österreichische Rote Kreuz einen Entwurf für ein eigenes

Bundesgesetz vorgeschlagen. Dies ist einerseits mit der besonderen Bedeutung der

Angelegenheit begründet, der durch die größere Klarheit und Übersichtlichkeit eines eigenen

Bundesgesetzes Genüge getan wird, andererseits aber vor allem auch damit, daß ein solches

Bundesgesetz internationale Beispielwirkung haben kann und soll, bei der durch diese Form

ein Muster als vorbildliches Instrument für die Gesetzgebungsverfahren anderer Staaten

geschaffen wird.

Das Gesetz zum Verbot von Anti-Personen-Minen, BGBl.Nr. 13/1997, hat eine solche

Vorbildstellung bereits erreicht.

Blindmachende Laserwaffen wurden in den vergangenen Jahren zur Serienreife entwickelt,

jedoch bislang nicht im Kampf eingesetzt. Sie verursachen unnötiges Leiden und wirken

unterschiedslos. Ein Schutz gegen blindmachende Laserwaffen ist nicht möglich, sie können

auf weitere Entfernung hin wirken und führen beim Auftreffen auf die Netzhaut zur

Erblindung. Erscheint der Einsatz von blindmachenden Laserwaffen in bewaffneten

Konflikten völkerrechtswidrig, so ist auch das Ausmaß der menschlichen Katastrophe, die

sich ereignen könnte, wenn eine solche Waffe in die Hände von Terroristen oder

Amokläufern geriete, kaum abzusehen; dennoch sind diese Waffen in Österreich noch nicht

ausdrücklich verboten.

Auf den Text des Berichtes „über Landminen und Laserwaffen mit Blendwirkung“ des

Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, Sicherheit und Verteidigungspolitik des

europäischen Parlamentes vom 24. Mai 1995 und die darin insbesondere unter ,,A.

Entschließungsantrag“ angeführten Daten und Fakten wird ebenfalls verwiesen.

Produktion oder Handel und damit wirtschaftliche Bedeutung dieser Waffen in Österreich

bestehen nicht. Angesichts der grausamen Folgen von blindmachenden Laserwaffen erscheint

ein umfassendes Verbot für alle dem Österreichischen Recht unterliegenden Personen im

Sinne des § 2 Abs. 2 nicht übertrieben.

Das Protokoll über blindmachende Laserwaffen verbietet lediglich den Einsatz von

blindmachenden Laserwaffen im bewaffneten Konflikt. Es erscheint mehr als notwendig,

dieses Verbot auf die Herstellung, Beschaffung, den Verkauf, die Ein-, Aus- und Durchfuhr

sowie den Besitz solcher Waffen und deren spezifischer Teile auszudehnen. Als spezifische

Teile sind jene zu verstehen, die für blindmachende Laserwaffen charakteristisch sind und für

deren Wirksamkeit ein unabdingbares Element darstellen.

Durch Umsetzung in einem solchen Bundesgesetz wird das Verbot jederzeit anwendbar, d.h.

nicht bloß im internationalen bewaffneten Konflikt, sondern auch im nicht internationalen

bewaffneten Konflikt, im internen Konflikt und ebenso in Friedenszeiten. Durch eine

entsprechende Erklärung bei der Ratifizierung sollte Österreich überdies klarmachen, daß

nach seinem Verständnis das Protokoll unter allen Umständen anwendbar ist (und nicht bloß

während des internationalen bewaffneten Konfliktes), da dies im Protokoll über

blindmachende Laserwaffen nicht klar geregelt ist.

Die Ausnahmeregelung des Abs. 3 wurde dem Art. 3 des Protokolls über blindmachende

Laserwaffen (Protokoll IV) nachgebildet und soll klarstellen, daß der rechtmäßige militärische

Einsatz von Lasersystemen, der nicht auf die Herbeiführung einer dauernden Erblindung

abzielt, sondern diese allenfalls als Begleiterscheinung verursachen kann, nicht den Verboten

dieses Bundesgesetzes unterliegt. Ein derartiger rechtmäßiger militärischer Einsatz von

Lasersystemen ist etwa die Verwendung von Laser als Leitstrahlen für

Fliegerabwehrlenkwaffen, zur Zielmarkierung sowie zur Abwehr von Lenkwaffen. Auch der

Einsatz von Laser etwa gegen die optische Visiereinrichtung eines Kampfhubschraubers wird

durch dieses Bundesgesetz nicht ausgeschlossen.

Zu § 3:

Die Strafbestimmung ist, auf Grund der Gleichartigkeit der Tatbestände und der ähnlich

gelagerten Notwendigkeit der Prävention, analog zu der des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl.Nr. 540/1977, idgF geformt und

das Strafmaß ist ident. Eine analoge Behandlung dieses neu eingeführten Deliktes mit den

verglichenen erscheint nicht nur aus Gründen der Generalprävention notwendig, sondern auch

auf Grund der Verwerflichkeit der Tat und eines Zuwiderhandelns gegen ein entsprechendes

Verbot als Sanktion angebracht.

Zu § 4:

Einziehung und Verfall sind die notwendige Ergänzung zu Verbot und Strafbestimmung.

Die für die Herstellung verwendeten Mittel sind jedenfalls dieser Verwendung zu entziehen,

damit eine Einhaltung des Verbotes sichergestellt wird. Ob dies durch entsprechende

Adaptierung oder Beseitigung auf Kosten des Eigentümers als rein präventive Maßnahme

oder durch Verfallserklärung als zusätzliche Sanktion (neben der des § 3) erfolgt, bleibt dem

Gericht offen.

Transportmittel sind der allgemeinen Lebenserfahrung nach in aller Regel nicht speziell zum

Transport von Laserblendwaffen gebaut und eine Sicherstellung der Nichtverwendung zu

diesem Zweck nicht besonders durchführbar. Die Verfallserklärung stellt ebenfalls eine

mögliche zusätzliche Sanktion (neben der des § 3) dar.

Zu § 5:

Gemäß Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986

gehören Angelegenheiten des Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesens zum

Wirkungsbereich des Bundesministers für Inneres, weshalb die Zuständigkeit für diese

Materie bei diesem liegt. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz für §§ 3 und 4

Abs. 1 bis 3 läßt sich aus den aus Abschnitt 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 leg. dt.

ersichtlichen Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechtes ableiten.