567/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Mag Dr. Josef Trinkl, Dr. Feurstein, Maria Rauch-Kallat
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz (BAG) und das
Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) in der
derzeit gültigen Fassung hinsichtlich der Förderung der Jugendbeschäftigung durch
vermehrte Lehrlingseinstellung geändert werden:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz (BAG) und das Bundesgesetz
über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) in der derzeit gülti-
gen Fassung hinsichtlich der Förderung der Jugendbeschäftigung durch vermehrte
Lehrlingseinstellung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Berufsausbildungsgesetz idF der Novelle BGBl Nr 67/1997 wird folgender-
maßen geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
,,§7a Teillehre
(1 )In den nächsten drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können
Ausbildungs- und Berufsschulversuche zur Teillehre begonnen werden.
(2)Teilnehmerverhältnisse dauern zwei Jahre und sehen die Vermittlung einzelner
Berufsbildinhalte von mindestens dreijährigen Lehrberufen vor. Die konkreten
Ausbildungsinhalte werden im Teillehrvertrag festgelegt. Die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind auf Teillehren sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch
für die Anrechnung von Teillehrzeiten auf spätere Lehrverhältnisse (§ 28 Abs 3).
(3)Voraussetzungen und Bedingungen von Teillehrversuchen werden durch Ver-
ordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung
des Bundes-Brufsausbildungsbeirates festgelegt. Sofern in dieser Verord-nung
Fragen von Schulversuchen an Berufsschulen behandelt werden, ist das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten herzustellen.“
2. In § 15 Abs. 2 1. Satz wird der Ausdruck „zwei“ durch den Ausdruck „drei“
ersetzt.
Artikel II
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen idF der
Novelle BGBl 1996/410 wird geändert wie folgt:
1. § l7Abs 2 hat wie folgt zu lauten:
„(2) Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23:00 Uhr
beschäftigt werden.“
2. § 17Abs. 6 hat wie folgt zu lauten:
(6) Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz BGBl. 1 Nr. 108/1997,
ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die
Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden
Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachdienst):
1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30
betragen;
2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und
Krankenschwester oder eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers
geleistet werden;
5. Nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu
gewähren.“
3. § 19 hat wie folgt zu lauten:
„§19 Wochenfreizeit
(1 )Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden
zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Jugendlichen, die am Samstag
beschäftigt werden, gebührt ein zusätzlicher freier Tag, der entweder in der
darauffolgenden oder in der vorangehenden Woche zu gewähren ist und nicht mit
der 43-stündigen Wochenendruhe zusammenhängen muß. Diese Wochenfreizeit
hat - mit der Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs 2 - spätestens um 13.00
Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen
Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs 2 beschäftigt sind, spätestens um 15.00 Uhr am
Samstag zu beginnen.
(2)Für Lehrlinge der Lehrberufe Bäcker, Konditor, Fleischer und
Molkereifachmann ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden
zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat.
(3)Für Jugendliche in Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitgesetz ist
wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der
Sonntag zu fallen hat. Jugendlichen, die am Samstag beschäftigt werden, ist an
einem Tag der folgenden oder vorausgehenden Wochen eine zusätzliche Freizeit
von 4 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr zu gewähren.
(4)Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene
wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt
nicht, wenn Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt,
eingehalten wird und dem Jugendlichen in der folgenden Arbeitswoche ein freier
Tag gewährt wird.
(5)Jugendlichen, die am Samstag und gemäß § 18 Abs 2 (ausgenommen Hotel- und
Gastgewerbe) unmittelbar darauf auch am Sonntag beschäftigt werden, haben
Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden
Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß § 18
Abs 2 nur am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine
ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43
Stunden.
(6)Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 11 Abs 2a und 2b oder im
Schichtbetrieb kann der Kollektivvertrag zulassen, daß eine 48-stündige
Wochenfreizeit vereinbart wird, wobei die
zweite Hälfte dieser 48 Stunden in
den Wochen des betrieblichen Durchrechnungszeitraumes zu gewähren ist. In
einem Schichtbetrieb darf der diesbezügliche Durchrechnungszeitraum zur
Erreichung der zustehenden Wochenfreizeit maximal 4 Wochen betragen.
(7)Werden Jugendliche am Samstag über 13.00 Uhr hinaus beschäftigt; ist ein
Berufsschulbesuch am Montag zulässig, wenn die auf die 43-stündige
Wochenendruhe fehlende Freizeit zusammen mit dem zweiten Teil der
Wochenendruhe gewährt wird.“
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
Hinsichtlich des Art 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 7a Abs 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
2. Hinsichtlich des Art II der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste
Lesung dem Ausschuß für Arbeit und
Soziales zuzuweisen.
Begründung
Die Entwicklung des Lehrstellenmarktes erfordert neben den laufenden
Förderungsaktivitäten und anderen Bemühungen zur Hebung des
Lehrstellenangebotes weitere Maßnahmen durch Änderung des BAG und KJBG.
zuArtI
zu § 7a:
Teillehrverhältnisse sollen Jugendlichen, insbesondere im Hinblick auf spezifische
Fachkenntnisse bzw. im Bereich der mit der Gewerbeordnungsreform eingeführten
Teilgewerben, die Möglichkeit der Erlernung von Teilen von Berufsbildinhalten
schaffen und ihnen über die dem dualen System entsprechende Kombination von
betrieblicher Ausbildung und einem eintägigen Berufsschulbesuch die
Voraussetzung für die Integration am Arbeitsmarkt bieten. Teillehren könnten aber
auch Betriebe, die nicht in der Lage sind, gesamte Berufsbilder auszubilden, wohl
aber Teile derselben, zur Aufnahme solcher Jugendlicher veranlassen und damit
neue Jugendarbeitsplätze schaffen.
Typische Teillehren könnten etwa in den Bereichen des Selbstbedienungshandels,
der automatisierten industriellen Fertigung sowie in Teilgewerben geschaffen
werden.
§ 28 BAG (Ersatz von Lehrzeiten) ist sinngemäß auf die individuelle Anrechnung
von Teillehren auf spätere einschlägige Lehrverhältnisse anzuwenden.
zu § 15 Abs. 2:
Durch diese Bestimmung sollen weitere Betriebe angeregt werden, neue
Lehrstellen zu schaffen.
zuArtII
Die jüngste Novelle zum KJBG (BGBl. 79/97) hat im Zusammenhang mit der
Neuregelung der Ruhezeiten Bestimmungen vorgesehen, die die Beschäftigung von
Jugendlichen in unzumutbarer Weise erschweren.
Insbesondere sei auf die
Bestimmung verwiesen, wonach Jugendliche, die am Samstag beschäftigt werden,
am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche ebenfalls nicht beschäftigt
werden dürfen. Diese in der jüngsten Novelle vorgesehenen Regelungen gehen weit
über die EU-Richtlinie 94/33 über den Jugendarbeitsschutz hinaus. Ziel des
Antrags ist es, eine EU-konforme Regelung herbeizuführen und damit mehr
Möglichkeiten für die Beschäftigung Jugendlicher bzw. für die Einstellung von
Lehrlingen zu schaffen.
Im einzelnen sieht der Entwurf folgendes vor:
Zu § 17 Abs. 2:
Jugendliche sollen im Gastgewerbe bis 23:00 Uhr beschäftigt werden können. Dies
ist insbesondere während der Sommerzeit im Hinblick auf die Essensgewohnheiten
der Gäste erforderlich.
Zu § 17 Abs. 6:
Diese Bestimmung enthält Anpassungen an das neue Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz.
Zu § 19:
Bis zur jüngsten KJBG-Novelle hatten die Jugendlichen eine wöchentliche
Ruhezeit von 43 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hatte. Nunmehr sollen
grundsätzlich zwei Kalendertage gewährt werden. Für einige Branchen sind aber
Sonderregelungen erforderlich. So soll für Lehrlinge der Lehrberufe Bäcker,
Konditoren, Fleischer und Molkereifachmann wöchentlich eine ununterbrochene
Freizeit von 43 Stunden zu gewähren sein, in die der Sonntag zu fallen hat. Eine
solche Ausnahmeregelung läßt Artikel 10 der EU—Richtlinie zu. Im Handel soll
zusätzlich zur Wochenruhe von 43 Stunden an einem Tag der folgenden oder
vorausgehenden Woche eine Freizeit von 4 Stunden in der Zeit zwischen 8:00 und
18:00 Uhr zu gewähren sein. Schließlich ist eine Kollektivvertragsermächtigung
vorgesehen, wonach bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit eine abweichende
Regelung getroffen werden kann.