XX.GP.-NR

568/A

 

 

ANTRAG

 

der Abgeordneten Verzetnitsch, Annemarie Reitsamer, Riepl, Nürnberger

und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

 

                Der Nationalrat möge beschließen:

 

                Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

 

                Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes

 

                Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599. zuletzt geändert durch das Bundesgesetz. BGBl. 1 Nr. 79/1997. wird wie folgt geändert:

 

1. § 17 Abs 6 lautet:

 

                "(6) Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. 1 Nr. 108/1997, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):

                1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;

                2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Monat nicht mehr als fünf betragen;

                3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;

                4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers geleistet werden;

                5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren."

 

2. § 19 Abs. 1 lautet:

 

                "§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen zu gewähren. Diese Wochenfreizeit hat den Sonntag zu umfassen, soweit an diesem Sonntag nicht die Beschäftigung gemäß § 18 zulässig ist, und - mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 - spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Samstag zu beginnen."

 

3. Dem § 19 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

 

                "(5) Für Jugendliche, die in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer oder Molkereifachmann ausgebildet und überwiegend mit der Be- oder Verarbeitung von frischen Lebensmittlen beschäftigt werden, kann der Kollektivvertrag eine Verkürzung der Wochenfreizeit gemäß Abs. 1 und 2 zulassen, wenn durch andere Maßnahmen die Erholungsbedürfnisse der Jugendlichen sichergestellt sind. Dabei darf in den einzelnen Wochen die zusammenhängende Ruhezeit 43 Stunden nicht unterschreiten. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

 

                (6) Kommt ein Kollektivvertrag gemäß Abs. 5 für Jugendliche zur Anwendung, die in Betrieben ausgebildet werden, in denen auch Tätigkeiten des Gastgewerbes im Sinne des § 142 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, ausgeübt werden, ist zu vereinbaren, ob für den jeweiligen Jugendlichen entweder

                1. die Sonderregelung des Kollektivvertrags nach Abs. 5 oder

                2. die Sonderregelungen für das Gastgewerbe des § 18 Abs. 2 und 3a sowie § 19

                Abs. 4

zur Anwendung kommt. Die Vereinbarung ist im Verzeichnis der Jugendlichen (§ 26) festzuhalten.

 

                (7) Für Jugendliche, die nicht unter Abs. 4 oder 5 fallen, kann der Kollektivvertrag abweichend von Abs. 1 und 2 zulassen, daß bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse der Jugendlichen

                1. die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinanderfolgen müssen, oder

                2. das Ausmaß der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem durch Kollektivvertrag festzulegenden Durchrechnungszeitraum mindesten 48 Stunden beträgt.

Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden."

 

4. Die §§ 17 Abs. 6 sowie 19 Abs. 1 und 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

 

Artikel II

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

 

                Das Arbeitslosenversicherungsgestz 1997 BGBl. Nr. 609. zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

 

1. Im § 18 Abs. 7 lit. b und Abs. 9 wird der Ausdruck "31. Dezember 1997" jeweils durch den Ausdruck "31. Dezember 1999" ersetzt.

 

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 43 angefügt:

                "(43) § 18 Abs. 7 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft."

 

Begründung

Allgemeiner Teil:

 

Die Neuregelung der Wochenfreizeit im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz [CELEX 394L0033] hat in einigen Branchen, insbesondere bei Verarbeitung frischer Lebensmittel zu Problemen geführt. Diese sollen nunmehr unter Ausnutzung der Spielräume der genannten Richtlinie und unter Wahrung der Interessen der Jugendlichen bereinigt werden. Abweichungen von der Wochenfreizeit im Ausmaß von zwei Kalendertagen sollen unter bestimmten Voraussetzungen durch Kollektivvertrag möglich sein, da dieser die besonderen Bedingungen der einzelnen Branchen am besten beurteilen kann.

 

Gleichzeitig wird die Arbeitsstiftung für ehemalige Arbeitnehmer in der Lebensmittelwirtschaft um zunächst zwei Jahre verlängert.

 

Besonderer Teil:

 

Zu Art. 1 (Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 6):

Diese Bestimmung enthält Anpassungen an das neue Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 1):

Die Regelungen über die Lage der Wochenfreizeit werden in einem eigenen Satz zusammengefaßt, um in den folgenden Absätzen Verweisungen zu ermöglichen.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 5 bis 7):

Zu Abs. 5:

Diese Sonderregelung ist für Lehrlinge in den Lehrberufen Bäcker, Konditor, Fleischer und Molkereifachmann gerechtfertigt, die mit der Be- und Verarbeitung frischer Lebensmittel beschäftigt sind, da bei derartigen Arbeiten wegen der Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung gerade am Samstag und Montag ein besonderer Arbeitsbedarf besteht. Diese Ausnahme ermöglicht auch eine umfassende Ausbildung der Lehrlinge. Abgestellt wird auf die überwiegende Arbeit mit frischen Lebensmitteln.

Zu Abs. 6:

In Betrieben, die sowohl eine Konzession für das Gastgewerbe als auch eine Konzession für das Bäckergewerbe, Konditorgewerbe oder Fleischergewerbe haben, muß für jeden einzelnen Jugendlichen auf Dauer vereinbart werden, ob die Sonderregelungen für die Verarbeitung frischer Lebensmittel oder die Sonderregelungen für das Gastgewerbe zur Anwendung kommen. Die Betriebe müssen sich daher entscheiden, ob sie von der Erleichterung der verkürzten Ruhezeit oder von der Möglichkeit der Sonntagsarbeit Gebrauch machen. Die Aufzeichnung im Jugendlichenverzeichnis ist für Kontrollzwecke notwendig.

Zu Abs. 7:

Die Voraussetzungen (Vorliegen organisatorischer Gründe oder Interesse der Jugendlichen) müssen im jeweiligen Betrieb vorliegen, um eine allfällige Zulassung der Ausnahme durch Kollektivvertrag nutzen zu können.

Zu Art. II (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurden Strukturprozesse in der österreichischen Lebensmittelwirtschaft stark beschleunigt. Diese Strukturveränderungen haben massive Auswirkungen auf die Arbeitsplätze in diesem Wirtschaftsbereich.

 

Nach Verhandlungen mit den Sozialpartnern wurde daher ab 1.1.1995 eine Arbeitsstiftung für ehemalige Arbeitnehmer in der Lebensmittelwirtschaft gegründet mit dem Zweck, durch Umschulungen und intensive Vermittlungsinitiativen die Chancen der Betroffenen zu verbessern, wieder einen Arbeitsplatz zu erreichen.

 

Diese Arbeitsstiftung hat bisher sehr erfolgreich gearbeitet. Von den mehr als 3.000 Teilnehmern an der Stiftung konnte für einen Großteil eine Beschäftigung in einer anderen Branche gefunden werden.

 

Die gesetzliche Grundlage für den Einstieg in diese Arbeitsstiftung ist mit 31.12.1997 befristet. Aufgrund jüngster Entwicklungen (Speiseeisproduktion, Gemüseproduktion, Milchwirtschaft) ist jedoch davon auszugehen, daß der Umstrukturierungsprozeß in diesem Wirtschaftsbereich noch lange nicht abgeschlossen ist. Die Eintrittsmöglichkeit in Maßnahmen der Arbeitsstiftung der Lebensmittelbranche soll daher bis Ende 1999 verlängert werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.