584/AE XX.GP

 

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Helmut Peter, Maria Schaffenrath und Partnerlnnen

betreffend Reform der Lehrlingsausbildung durch die Erleichterung der

Kündigung des Lehrverhältnisses durch den Lehrherren bei mehrfachem

negativen Abschluß des Berufsschuljahres, mangelnder Bereitschaft oder

Qualifikation des Lehrlings in einem außerstreitigen Verfahren

Alljährlich wird der Politik ihr Versagen drastisch vor Augen geführt, wenn

Österreichs Pflichtschulabgänger eine Lehrstelle suchen. Nicht nur, daß das

Schicksal der Jugendlichen, die keine Chance auf eine adäquate Ausbildung

bekommen, dringenden Handlungsbedarf aufzeigt, ist es auch für die im

internationalen Wettbewerb stehende österreichische Wirtschaft unabdingbar, von

gut ausgebildeten Fachleuten in allen Bereichen getragen zu werden. Dazu bedarf

es nicht zuletzt einer Attraktivierung der Lehre, die nicht mit kosmetischen

Detaileingriffen erreicht werden kann, sondern ein Umdenken — eine echte Reform -

erfordert und auf einem völlig neuen Gesamtkonzept basiert.

Einerseits muß die Ausbildung im Bereich der Berufsschule reformiert werden,

andererseits muß es aber auch Unternehmen erleichtert werden, Lehrlinge

auszubilden. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die zu starren und einseitigen

rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des dualen Ausbildungssystems

flexibilisiert werden. Darüber hinaus müssen die finanziellen Belastungen der

Lehrbetriebe drastisch gesenkt werden.

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten daher

nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, wird aufgefordert, sich im Interesse der Lehrstellensuchenden,

der Lehrlinge und des Wirtschaftsstandortes Österreich im Rahmen einer

umfassenden Reform des dualen Ausbildungssystems für die Erleichterung der

Kündigung des Lehrverhältnisses durch den Lehrherren bei mehrfachem negativen

Abschluß des Berufsschuljahres, mangelnder Bereitschaft oder Qualifikation des

Lehrlings in einem außerstreitigen Verfahren einzusetzen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuß beantragt.