592/A XX.GP
Antrag
der Abgeordneten Maria Schaffenrath und PartnerInnen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz (BGBI.
Nr. 472/1986) idgF geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 247/1996, wird wie
folgt geändert:
§ 25 Abs. 2 lautet:
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächst-
höhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in
nicht mehr als zwei Pflichtgegenständen die Note „Nicht
genügend“ enthält, und
a) der Schüler nicht bereits im Jahreszeugnis des
vorhergehenden Schuljahres in einem derselben oder
beiden Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“
erhalten hat,
b) die betreffenden Pflichtgegenstände - ausgenommen an
Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplan-
mäßig vorgesehen sind,
c) die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Schülers dies
beantragen.“
Begründung
Die Novellierung des § 25 Abs. 2 SchUG ermöglicht das einmalige
Aufsteigen trotz „Nicht genügend“ in zwei Pflichtfächern auf
Antrag der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten und ist als
erster Schritt zu einer angstfreien Schule zu betrachten.
In den meisten Ländern Europas ist man vom sinnlosen Wieder-
holen ganzer Schulstufen schon längst abgekommen, zumal EU-
Studien belegen, daß sich das Wiederholen der Klasse auf die
Entwicklung der Kinder nachteilig auswirkt.
Das Wiederholen einer Klasse darf nicht von der oft subjektiven
Bewertung mit „Nicht Genügend“ in einem oder zwei Fächern
abhängig gemacht werden.
Dies wurde im Herbst 1996 von Unterrichtsministerin Gehrer in
einem Interview für die Tageszeitung „Die Presse“ bestätigt:
„Mir geht es im Prinzip nur darum, daß man nicht aufgrund eines
zeitlich begrenzten Versagens - es gibt manchmal Probleme, wie
Scheidung der Eltern, oder es geht einem mies, oder aufgrund
der Pubertät - ein ganzes Jahr verliert; weil welchen Sinn
macht es, wenn man 14 Fächer hat, in 13 Fächern positiv
abschneidet, in einem Fach negativ und alle anderen Fächer auch
wieder machen muß? Das war die Ausgangsbasis der Diskussion.
Dazu gekommen ist noch, daß sich viele in Österreich beklagt
haben, daß die Lehrerkonferenz nicht das bringt, was man meint.
Daß oft entschieden wird nach der Klassenschülerzahl, nach der
Teilungszahl im nächsten Jahr.“
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den
Unterrichtsausschuß gebeten.