592/A XX.GP

 

Antrag

der Abgeordneten Maria Schaffenrath und PartnerInnen betreffend

ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz (BGBI.

Nr. 472/1986) idgF geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 247/1996, wird wie

folgt geändert:

§ 25 Abs. 2 lautet:

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächst-

höhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis in

nicht mehr als zwei Pflichtgegenständen die Note „Nicht

genügend“ enthält, und

a) der Schüler nicht bereits im Jahreszeugnis des

vorhergehenden Schuljahres in einem derselben oder

beiden Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“

erhalten hat,

b) die betreffenden Pflichtgegenstände - ausgenommen an

Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplan-

mäßig vorgesehen sind,

c) die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Schülers dies

beantragen.“

Begründung

Die Novellierung des § 25 Abs. 2 SchUG ermöglicht das einmalige

Aufsteigen trotz „Nicht genügend“ in zwei Pflichtfächern auf

Antrag der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten und ist als

erster Schritt zu einer angstfreien Schule zu betrachten.

In den meisten Ländern Europas ist man vom sinnlosen Wieder-

holen ganzer Schulstufen schon längst abgekommen, zumal EU-

Studien belegen, daß sich das Wiederholen der Klasse auf die

Entwicklung der Kinder nachteilig auswirkt.

Das Wiederholen einer Klasse darf nicht von der oft subjektiven

Bewertung mit „Nicht Genügend“ in einem oder zwei Fächern

abhängig gemacht werden.

Dies wurde im Herbst 1996 von Unterrichtsministerin Gehrer in

einem Interview für die Tageszeitung „Die Presse“ bestätigt:

„Mir geht es im Prinzip nur darum, daß man nicht aufgrund eines

zeitlich begrenzten Versagens - es gibt manchmal Probleme, wie

Scheidung der Eltern, oder es geht einem mies, oder aufgrund

der Pubertät - ein ganzes Jahr verliert; weil welchen Sinn

macht es, wenn man 14 Fächer hat, in 13 Fächern positiv

abschneidet, in einem Fach negativ und alle anderen Fächer auch

wieder machen muß? Das war die Ausgangsbasis der Diskussion.

Dazu gekommen ist noch, daß sich viele in Österreich beklagt

haben, daß die Lehrerkonferenz nicht das bringt, was man meint.

Daß oft entschieden wird nach der Klassenschülerzahl, nach der

Teilungszahl im nächsten Jahr.“

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den

Unterrichtsausschuß gebeten.