596/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Ing. Nußbaumer, Haller
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert wird
Der Nationalrat bat beschlossen:
Das Bundesgesetz mit dem das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 wie folgt geändert
wird:
„Dem § 1 wird Abs. la wie folgt eingefügt:
§ 1. (1 a) Kraftfahrzeuglenker, die nur die
• A 1 West-Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Salzburg West,
2. A 2 Süd-Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Arnoldstein,
3. A 4 Ost-Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Nickelsdorf,
4. A 8 Innkreis-Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Suben,
5. A 9 Phyrn-Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Vogau-Straß,
6. A 10 Tauern-Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Salzburg Süd,
7. A 11 Karawanken-Autobahn zwischen Ende der Tunnelstrecke und Anschlußstelle St.
Jakob im Rosental,
8. A 12 Inntal-Autobahn zwischen Staatsgrenze und Anschlußstelle Kufstein Süd oder
9. A 14 Rheintal-Autobahn zwischen Staatsgrenze Hörbranz und Anschlußstelle Hohenems
benützen,
müssen keine Mautvignette am Fahrzeug anbringen.“
Begründung:
Verschiedene seit Einführung der Vignette durchgeführte Verkehrszählungen belegen, daß seit
Einführung der Vignette von einem erheblichen Teil der Verkehrsteilnehmer die A 14
Rheintal-Autobahn als hochrangige Straße gemieden und auf das niederrangige Straßennetz
ausgewichen wird. Insbesondere belegen diese Verkehrszählungen, daß ein Großteil der ein-
bzw. der durchreisenden ausländischen Verkehrsteilnehmer nicht bereit ist eine Vignette zu
kaufen, um ein relativ kurzes Autobahntsraßenstück als Verbindung zwischen der Schweiz
und Deutschland bzw. zwischen Deutschland und der Schweiz benutzen zu dürfen. Auch
Verkehrsteilnehmer, die von der Grenze Rörbranz in Richtung Bregenzerwald fahren,
weichen seit Einführung der Vignette auf
das niederrangige Straßennetz aus.
Diese Vignettenflucht bat in den betroffenen Gemeinden entlang dieser Strecke von der
Grenze Hörbranz bis Hohenems sowie in Richtung Bregenzerwald zu einer unzumutbaren
Verkehrs- und Stausituation geführt. Da auch in den anderen der oben genannten Gebiete die
Situation sehr ähnlich ist, und in der letzten Änderung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetz
1996 keine Sonderregelung für diese Strecken getroffen wurde, und sich die Situation für die
betroffenen Anrainer in den betroffenen Gemeinden nicht verbessern wird, sehen sich die
unterzeichneten Abgeordneten dazu veranlaßt, den oben formulierten Antrag einzubringen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den
Bautenausschuß verlangt.