601/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Motter, Partner und Partnerinnen

betreffend Änderung des Konsumentenschutzgesetzes (BGBI. 1979/140)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes BGBI. 1979/140, zuletzt geändert durch

BGBI. I 1997/6

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes BGBI. 1979/140, zuletzt geändert durch

BGBI. I 1997/6

§ 3 (1) lautet wie folgt:

„(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für

seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von

diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so

kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt

kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche

erklärt werden; Der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als

Vertragspartner übernimmt, hat dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu

übersenden; die Frist für den Rücktritt vom Vertrag beginnt jedenfalls erst zu

laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist,

die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur

Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über

das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat

nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei

Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des

Vertrags.

§ 26a. (1) und (2) entfallen.

Begründung

Gerade im Bereich der sogenannten Haustürgeschäfte häufen sich die Beschwerden

der Konsumenten in bezug auf die Rücktrittsmöglichkeiten von Vertragsabschlüssen.

Offensichtlich wird von Unternehmen des öfteren versucht, durch nicht korrekte

Datumsangaben bzw. ungenügende Aufklärung der Konsumenten über ihre Rechte

die Rücktrittsmöglichkeit von Verträgen zu umgehen. Die Einführung des § 26a.

KSchG wurde für den Bereich des Zeitschriftenhandels unter anderem darum

eingeführt, um dem konsumenten eine bessere Absicherung der

Rücktrittsmöglichkeiten einzuräumen.

Angesichts oben erwähnter Tatsachen scheint es sinnvoll, die Bestimmungen des

§ 26a KSchG auf alle Bereiche des Haustürverkaufs auszuweiten.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht einer Ersten Lesung die Zuweisung an den

Justizausschuß vorgeschlagen.