601/A XX.GP
ANTRAG
der Abgeordneten Motter, Partner und Partnerinnen
betreffend Änderung des Konsumentenschutzgesetzes (BGBI. 1979/140)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes BGBI. 1979/140, zuletzt geändert durch
BGBI. I 1997/6
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes BGBI. 1979/140, zuletzt geändert durch
BGBI. I 1997/6
§ 3 (1) lautet wie folgt:
„(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für
seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von
diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so
kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche
erklärt werden; Der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als
Vertragspartner übernimmt, hat dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu
übersenden; die Frist für den Rücktritt vom Vertrag beginnt jedenfalls erst zu
laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist,
die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur
Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über
das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat
nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei
Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des
Vertrags.
§ 26a. (1) und (2) entfallen.
Begründung
Gerade im Bereich der sogenannten Haustürgeschäfte häufen sich die Beschwerden
der Konsumenten in bezug auf die Rücktrittsmöglichkeiten von Vertragsabschlüssen.
Offensichtlich wird von Unternehmen des öfteren versucht, durch nicht korrekte
Datumsangaben bzw. ungenügende Aufklärung der Konsumenten über ihre Rechte
die Rücktrittsmöglichkeit von Verträgen zu umgehen. Die Einführung des § 26a.
KSchG wurde für den Bereich des
Zeitschriftenhandels unter anderem darum
eingeführt, um dem konsumenten eine bessere Absicherung der
Rücktrittsmöglichkeiten einzuräumen.
Angesichts oben erwähnter Tatsachen scheint es sinnvoll, die Bestimmungen des
§ 26a KSchG auf alle Bereiche des Haustürverkaufs auszuweiten.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht einer Ersten Lesung die Zuweisung an den
Justizausschuß vorgeschlagen.