606/A XX.GP

 

ANTRAG

der Abgeordneten Petrovic`, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsstudiengesetz geändert wird

Der Nationalrat ‚wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das universitätsstudiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 36 Abs 5 wird abgeändert und lautet:

(5) a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, bei Vorliegen

besonderer Voraussetzungen durch Bescheid festzustellen, daß ein ausländisches

Reifezeugnis als in Österreich ausgestellt gilt (§ 3 Personengruppenverordnung).

b) Diese besonderen Voraussetzungen sind:

1. bei dem Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine

Universitätsreife nachgewiesen wird, handelt es sich um einen Staat, der

entgegen den von den zivilisierten Staaten angewendeten Grundsätzen

durch seine Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung eine

bestimmte Volksgruppe (Ethnie, Nation, Volk) oder bestimmte

Volksgruppen, die in diesem Staat lebt oder leben bzw lebte oder lebten,

insbesondere hinsichtlich ihres Rechtes auf höhere Bildung und

Ausbildung diskriminiert oder diskriminiert hat und

2. das Reifezeugnis ist während oder kurz vor einer Zeit ausgestellt worden,

in der eine Diskriminierung im Sinne der Z 1 stattfindet oder stattgefunden

hat und

3. die Inhaberin oder der Inhaber eines Reifezeugnisses im Sinne der Z 2

gehört einer im Sinne der Z 1 diskriminierten Volksgruppe (Ethnie,

Nation, Volk) an und

4. auf die Inhaberin oder den Inhaber eines Reifezeugnisses im Sinne der Z 2

sind die Bestimmungen der Personengruppenverordnung nicht

anzuwenden.

Begründung:

Im Zuge der Einschränkung und schließlich des Verlustes des Autonomiestatus für die

Provinz Kosovo wurde zum Ende des Sommersemesters 1991 den Professor/innen,

Dozent/innen, Assistent/inn/en und sonstigen Bediensteten der Universität des Kosovo in

Prischtina (Albanisch: Universiteti i Pristhinäs), die der albanischen Volksgruppe in der

Teilrepublik Serbien angehören, von seiten der Bundesregierung Jugoslawiens in Belgrad

praktisch über Nacht gekündigt, und ihre Stellen sind mit ethnischen Serb/inn/en besetzt

worden.

Zum gleichen Zeitpunkt wurden auch die Studierenden albanischer Nationalität vom

Studium an der nunmehrigen UniyerzitetuPristini (serbisch) ausgeschlossen; mit Beginn

des Wintersemesters 1991/92 wurden keine Kosovo-Albaner/innen mehr an der

Universität des Kosovo in Prischtina aufgenommen, die schon im Studium stehenden

Hörer/innen albanischer Volkszugehörigkeit wurde exmatrikuliert.

Kosovo-Albanerlinnen, die in ihrer Heimat die Mittelschule abgeschlossen haben - also die

ganz überwiegende Mehrheit der albanischen Maturant/inn/en-Population in Serbien -, und

die keine anerkannten Flüchtlinge in Österreich sind (§ 1 Z 6 und Z 7

Personengruppenverordnung, BGBl II Nr 211/1997) - wieder die ganz überwiegende

Majorität -, können nicht zum Studium an einer österreichischen Universität zugelassen

werden, weil es ihnen unmöglich ist, in Österreich den Nachweis der besonderen

Universitätsreife (§ 36 Abs 1 UniStG, BGBI 1 Nr 48/1997) zu erbringen.

Im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife

nachgewiesen wird (§ 36 Abs 1 UniStG), der Bundesrepublik Jugoslawien, ist es für

Kosovo-Albaner/innen fast unmöglich, zum Hochschulstudium zugelassen zu werden, weil

die Univerzitet u Pristini seit sechs Jahren keine ethnischen Albaner/innen mehr zum

Studium zuläßt, und die anderen Universitäten in Serbien und Montenegro schon vor

diesem Zeitpunkt mit der Aussperrung der albanischen Ethnie begonnen hatten.

Angehörige der albanischen Volksgruppe in Jugoslawien, auf die in Österreich nicht die

Ziffern 6, 7 von § 1 der Personengruppenverordnung anzuwenden sind, werden hinsichtlich

ihrer sekundären Ausbildung an serbischen Schulen in der Regel nicht sosehr diskriminiert,

sodaß sie für gewöhnlich jugoslawische Reifezeugnisse innehaben, hinsichtlich ihrer

postsekundären Ausbildung Univerzitet u Pristini!) jedoch auf jeden Fall.

in formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Ausschuß

für Wissenschaft und Forschung vorgeschlagen.