616/A XX.GP
der Abgeordneten Mag.Terezija STOISITS, Mag. Doris POLLET-KAMMERLANDER
Freundinnen und Freunde
betreffend die Novellierung des ASVG, des GSVG, und des B-KUVG - Gleichstellung
aller Lebensgemeinschaften
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom xx. xx. xx, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, und das Beamten-Kranken- und das
Unfall-Versicherungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl
764/1996, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl 189/1955 idF BGBl 764/1996 wird
wie folgt geändert:
In § 123 Abs 8 lit b entfällt das Wort "andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz
lautet:
„b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte Personen, den in Abs 7 genannten
Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind."
Artikel II
Änderung des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl 560/1978 idF vom BGBl 764/1996
wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs 2 lit b entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz
lautet:
„b) eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw nicht verschwägerte Person, die
seit mindestens 10 Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser
Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender
arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.“
Artikel III
Änderung des Beamten -Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken - und Unfallversicherungsgesetz BGBl 200/1967 idF vom BGBl
764/1996 wird wie folgt geändert:
In § 56 Abs 6 entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz lautet:
„(6) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine nichterwerbstätige Person aus dem Kreis der
Eltern, Wahl -, Stief - und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl -, Stief - und Pflegekinder, Enkel oder
der Geschwister des (der) Versicherten oder eine mit dem (der) Versicherten nicht
Verwandte nicht erwerbstätige Person, die seit mindestens 10 Monaten mit ihm (ihr) in
Hausgemeinschaft lebt und ihn (ihr) unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im
gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Gatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus
diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.“
Begründung:
Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen werden andersgeschlechtliche
LebensgefährtInnen, sofern die Lebensgemeinschaft bereits längere Zeit besteht - wie
Angehörige behandelt und mitversichert. Die Beschränkung dieser Regelung auf
andersgeschlechtliche Lebensgefährtinnen entspricht heute jedoch nicht mehr den
gesellschaftlichen Verhältnissen und bedeutet eine Ungleichbehandlung, die sachlich nicht
zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grunde ist eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen
notwendig.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten
verlangt.