616/A XX.GP

 

der Abgeordneten Mag.Terezija STOISITS, Mag. Doris POLLET-KAMMERLANDER

Freundinnen und Freunde

betreffend die Novellierung des ASVG, des GSVG, und des B-KUVG - Gleichstellung

aller Lebensgemeinschaften

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz vom xx. xx. xx, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, und das Beamten-Kranken- und das

Unfall-Versicherungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl

764/1996, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl 189/1955 idF BGBl 764/1996 wird

wie folgt geändert:

In § 123 Abs 8 lit b entfällt das Wort "andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz

lautet:

„b) mit dem (der) Versicherten nicht verwandte Personen, den in Abs 7 genannten

Angehörigen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen gleichgestellt sind."

Artikel II

Änderung des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl 560/1978 idF vom BGBl 764/1996

wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs 2 lit b entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz

lautet:

„b) eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw nicht verschwägerte Person, die

seit mindestens 10 Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser

Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender

arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist.“

Artikel III

Änderung des Beamten -Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken - und Unfallversicherungsgesetz BGBl 200/1967 idF vom BGBl

764/1996 wird wie folgt geändert:

In § 56 Abs 6 entfällt das Wort „andersgeschlechtliche“, sodaß der Absatz lautet:

„(6) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine nichterwerbstätige Person aus dem Kreis der

Eltern, Wahl -, Stief - und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl -, Stief - und Pflegekinder, Enkel oder

der Geschwister des (der) Versicherten oder eine mit dem (der) Versicherten nicht

Verwandte nicht erwerbstätige Person, die seit mindestens 10 Monaten mit ihm (ihr) in

Hausgemeinschaft lebt und ihn (ihr) unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im

gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Gatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus

diesem Grunde kann nur eine einzige Person sein.“

Begründung:

Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen werden andersgeschlechtliche

LebensgefährtInnen, sofern die Lebensgemeinschaft bereits längere Zeit besteht - wie

Angehörige behandelt und mitversichert. Die Beschränkung dieser Regelung auf

andersgeschlechtliche Lebensgefährtinnen entspricht heute jedoch nicht mehr den

gesellschaftlichen Verhältnissen und bedeutet eine Ungleichbehandlung, die sachlich nicht

zu rechtfertigen ist. Aus diesem Grunde ist eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen

notwendig.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales

vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten

verlangt.