617/A XX.GP

 

der Abgeordneten Pollet-Kammellander Freundinnen und Freunde

mit dem das Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen geändert werden soll.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der § 1, Z 1 wird am folgenden Satz ergänzt:

„ebenso gelten Kampfmittel mit eingebautem Auslösemechanismus wie Vorrichtungen, bei

denen der Definition entsprechende Auslösemechanismen hinzugefügt werden können, als

Anti-Personen-Mine“;“

Begründung:

Mit dem Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen (BGBl 13/1997) ist einer

wichtigen internationalen humanitären Aufgabe Rechnung getragen worden. Die damit

verbundene und von vier Parlamentsfraktionen beschlossene Entschließung hat den

Bundesminister für Wirtschaftliche Angelegenheiten aufgefordert, auf die österreichische

Industrie dahingehend einzuwirken, daß seitens der Industrie keine über die Verbote des

Bundesgesetzes über Anti-personen-Minen hinausgehende Maßnahmen ergriffen werden,

die einen Umbau von Richtsplitterladungen in Anti-Personen-Minen zulassen.

In Österreich werden jedoch noch immer Richtsplitterladungen erzeugt und auch exportiert,

bei denen Auslösung auf verschiedene Weise möglich war, z.B. sowohl durch Stolperdrähte

als auch durch Fernbedienung. Derartige Kampfmittel sind zweifelsohne als Anti-Personen-

Minen zu qualifizieren.

Gerade die zuletzt am 31. Jänner 97 an die norwegische Armee gelieferten österreichischen

M- 19 Minen der Firma Dynamit Nobel Graz, machen eine entsprechende Verdeutlichung

des Gesetzes notwendig.

Darüberhinaus stärkt derartige Gesetzesänderung die Glaubwürdigkeit der österreichischen

Position im internationalen Prozeß für ein umfassendes Verbot von Anti -Personen-Minen.