618/A XX.GP
der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert und ein
generelles Nachtfahrverbotes für Lkw über 7,5 t eingeführt wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr.159/1960, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr.518/1994, wird wie folgt geändert:
In § 42 Abs. 6 wird der Satz
„Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten a) mit Fahrzeugen des Straßen-
dienstes, b) mit Fahrzeugen des Budesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen
Dienstbetriebes unumgänglich sind und c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine
Bestätigung nach § 8b Abs. 4 KDV 1967 mitgeführt wird.“
ersetzt durch
„Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes
und b) mit Fahrzeugen des Budesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen
Dienstbetriebes unumgänglich sind.“
Begründung:
Der Lkw-Verkehr führt auch in den Nachtstunden zu einer zunehmenden Lärmbelastung der
betroffenen Bevölkerung. Ab 1. Jänner 1995 wurde daher folgerichtig ein Nachtfahrverbot
für Lkw über 7,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr für
alle Straßen erlassen. Davon ausgenommen sind jedoch „lärmarme Kraftfahrzeuge“.
Da jedoch die Zahl der sogenannten „lärmarmen Kraftfahrzeuge“ durch die ständige
Erneuerung des Fuhrparks immer größer wird und diese Fahrzeuge auch nicht wirklich leise
sind, steigt die Lärmbelastung auch in
den Nachtstunden wieder stärker an.
Eine positive Ausnahme bildet in dieser Hinsicht die Brennerroute, an der es mit
Einführung der höheren Brennermaut ab 1. Februar 1996 zu einer deutlichen Abnahme der
Nachtfahrten und damit zu einer deutlichen Entlastung der Bevölkerung gekommen ist. Die
Tarife wurden für lärm- und schadstoffarme Lkw in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr
auf 2.300 S verdoppelt.
In vielen Teilen Österreichs, in denen die nächtliche Lärmbelastung für die Bevölkerung
aber immer unerträglichere Ausmaße annimmt, steht das Lenkungsinstrument einer deutlich
höheren Nachtmaut nicht zur Verfügung. Hier kann nur durch ein generelles Nachtfahr-
verbot eine Verbesserung erreicht werden.
Doch auch für die Brennerroute droht eine erhebliche Verschlechterung der Situation. Die
EU-Kommission hat gegen die höhere Lkw-Nachtmaut einen Klage beim EuGH
angestrengt. Kommt es zu einer Aufhebung der Nachtmaut, - was zu befürchten ist -, würde
das nächtliche Verkehrsaufkommen wieder deutlich ansteigen. Auch das kann mit der
Einführung eines generelln Nachfahrverbotes von vorne herein verhindert werden.
Wien, 8.10. ‚97
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuß vorgeschlagen sowie die
Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.