620/A XX.GP
der Abgeordneten Maria Schaffenrath und PartnerInnen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz
(BGBl. Nr. 472/1986) idgF geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 247/1996, wird wie
folgt geändert:
1. Dein § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Schüler-
Innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf“
2. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die SchülerInnen sind von der Schulleiterin bzw. vom
Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die
Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen
(Klassenbildung) . In Klassen, in denen SchülerInnen ohne
und mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet
werden, soll der Anteil an SchülerInnen mit sonderpäda-
gogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem
unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung
die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen
kann; in der Regel soll die Anzahl der SchülerInnen mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse vier
Kinder nicht übersteigen. In den lehrgangsmäßigen Berufs-
schulen hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im
Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die
einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf
eine gleichmäßige Verteilung der SchülerInnen auf die
einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in
sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu
nehmen ist."
Begründung
Eine Reihung von AufnahmswerberInnen nach ihrer Eignung
(„Lernerfolg an in den bisher zurückgelegten Schulstufen“)
würde SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf von
vorneherein den Zutritt verwehren und behinderte SchülerInnen
diskriminieren. Die im bestehenden Gesetz vorgeschlagene
Reihung widerspricht daher der Intention einer sozialen
Integration.
ad 2
Die Evaluation der Schulversuche zur Integration hat deutlich
gezeigt, daß der Erfolg sozialer Integration wesentlich von
einer angemessenen Relation von SchülerInnen mit und ohne son-
derpädagogischem Förderbedarf beeinflußt wird. Nimmt man die
Integration von SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förder-
bedarf ernst und will sie unter fairen Bedingungen in allen
Schularten ermöglichen, besteht kein Grund, von der ursprüng-
lichen Regelung abzugehen. Aus Gründen der Wichtigkeit einer
fairen Regelung für das Gelingen von Integration sei hier der
Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz aus
Jonak/Kövesi (6 Auflage) zitiert:
„Die Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisations-
gesetzes haben ergeben, daß der Anteil der behinderten
Kinder in Integrationsklassen im Regelfall vier Kinder nicht
übersteigen soll.“ (S.532, Anm.4)
Der Absatz 1a entfällt. Für die Ermöglichung eines zeitweisen
gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern mit
Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist keine eigene
gesetzliche Regelung nötig. Darüber hinaus soll eine
Weiterführung des Integrationsmodelles in Form von kooperativen
Klassen nicht gefördert werden, da sie sich in allen
evaluierten Versuchen als wenig geeignet und erfolglos erwiesen
haben.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung
die Zuweisung an den Unterrichtsausschuß vorgeschlagen.