620/A XX.GP

 

der Abgeordneten Maria Schaffenrath und PartnerInnen betreffend

ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz

(BGBl. Nr. 472/1986) idgF geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 247/1996, wird wie

folgt geändert:

1. Dein § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Schüler-

Innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf“

2. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die SchülerInnen sind von der Schulleiterin bzw. vom

Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die

Schulorganisation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen

(Klassenbildung) . In Klassen, in denen SchülerInnen ohne

und mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet

werden, soll der Anteil an SchülerInnen mit sonderpäda-

gogischem Förderbedarf nur jenes Ausmaß betragen, bei dem

unter Bedachtnahme auf Art und Schweregrad der Behinderung

die erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen

kann; in der Regel soll die Anzahl der SchülerInnen mit

sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse vier

Kinder nicht übersteigen. In den lehrgangsmäßigen Berufs-

schulen hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter im

Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die

einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf

eine gleichmäßige Verteilung der SchülerInnen auf die

einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in

sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist."

Begründung

Eine Reihung von AufnahmswerberInnen nach ihrer Eignung

(„Lernerfolg an in den bisher zurückgelegten Schulstufen“)

würde SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf von

vorneherein den Zutritt verwehren und behinderte SchülerInnen

diskriminieren. Die im bestehenden Gesetz vorgeschlagene

Reihung widerspricht daher der Intention einer sozialen

Integration.

ad 2

Die Evaluation der Schulversuche zur Integration hat deutlich

gezeigt, daß der Erfolg sozialer Integration wesentlich von

einer angemessenen Relation von SchülerInnen mit und ohne son-

derpädagogischem Förderbedarf beeinflußt wird. Nimmt man die

Integration von SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förder-

bedarf ernst und will sie unter fairen Bedingungen in allen

Schularten ermöglichen, besteht kein Grund, von der ursprüng-

lichen Regelung abzugehen. Aus Gründen der Wichtigkeit einer

fairen Regelung für das Gelingen von Integration sei hier der

Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz aus

Jonak/Kövesi (6 Auflage) zitiert:

„Die Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisations-

gesetzes haben ergeben, daß der Anteil der behinderten

Kinder in Integrationsklassen im Regelfall vier Kinder nicht

übersteigen soll.“ (S.532, Anm.4)

Der Absatz 1a entfällt. Für die Ermöglichung eines zeitweisen

gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern mit

Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist keine eigene

gesetzliche Regelung nötig. Darüber hinaus soll eine

Weiterführung des Integrationsmodelles in Form von kooperativen

Klassen nicht gefördert werden, da sie sich in allen

evaluierten Versuchen als wenig geeignet und erfolglos erwiesen

haben.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung

die Zuweisung an den Unterrichtsausschuß vorgeschlagen.