621/A XX.GP

 

der Abgeordneten Maria Schaffenrath und PartnerInnen betreffend

ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985

(BGBl. Nr. 76/1985) idgF geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetzgesetz 1985

geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 768/1996, wird wie

folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3a entfällt.

Begründung

ad 1

Damit die Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förder-

bedarf sichergestellt ist, ist sonderpädagogische Unterstützung

in der Regel unverzichtbar. Die Zuteilung der Ressourcen (Stun-

denzuteilung der sonderpädagogischen Lehrkraft) erfolgt über

den Bescheid, daß eine Schülerin bzw. ein Schüler sonderpäda-

gogischen Förderbedarf hat. Da nicht von vorneherein angenommen

werden kann, daß der sonderpädagogische Förderbedarf von

SchülerInnen mit Sinnes - und Körperbehinderungen beim Übertritt

in die folgende Schulform wegfällt, soll der diesbezügliche

Bescheid aus der Volksschule übernommen werden.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung

die Zuweisung an den Unterrichtsausschuß vorgeschlagen.