621/A XX.GP
der Abgeordneten Maria Schaffenrath und PartnerInnen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985
(BGBl. Nr. 76/1985) idgF geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetzgesetz 1985
geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 768/1996, wird wie
folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3a entfällt.
Begründung
ad 1
Damit die Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förder-
bedarf sichergestellt ist, ist sonderpädagogische Unterstützung
in der Regel unverzichtbar. Die Zuteilung der Ressourcen (Stun-
denzuteilung der sonderpädagogischen Lehrkraft) erfolgt über
den Bescheid, daß eine Schülerin bzw. ein Schüler sonderpäda-
gogischen Förderbedarf hat. Da nicht von vorneherein angenommen
werden kann, daß der sonderpädagogische Förderbedarf von
SchülerInnen mit Sinnes - und Körperbehinderungen beim Übertritt
in die folgende Schulform wegfällt, soll der diesbezügliche
Bescheid aus der Volksschule übernommen werden.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine erste Lesung
die Zuweisung an den Unterrichtsausschuß vorgeschlagen.